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§ 7 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Überwachung

§ 7

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Überwachung der Kranken und Krankheitsverdächtigen unverzüglich zu verfügen. Die genannten Personen sind verpflichtet, sich den von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Von der Vornahme einer Kontrolluntersuchung ist abzusehen, wenn der Vorgeladene einen ärztlichen Befund vorlegt, der zur Erreichung des Zweckes der Überwachung ausreichend ist.

(2) Nach dem Abschluss der Tuberkulosetherapie ist die Überwachung fortzusetzen, wenn ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv besteht.

(3) Die der Überwachung unterliegenden Personen sind verpflichtet, allen ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Anweisungen für ein hygienisch einwandfreies Verhalten Folge zu leisten.

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