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§ 8 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 8

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Vorsorge zu treffen, daß geeignete, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Einrichtungen zur Untersuchung der kranken, krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen sowie zur Überwachung und Betreuung der kranken und krankheitsverdächtigen Personen vorhanden sind.

(2) Mit den Aufgaben der Untersuchung, Überwachung und Betreuung ist ein Facharzt für Lungenkrankheiten oder ein Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein anderer fachlich geeigneter Arzt zu betrauen. Dem Arzt ist zur Durchführung seiner Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal zuzuweisen.

(3) Erweisen sich Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 infolge der geringen Zahl der kranken, krankheitsverdächtigen oder krankheitsgefährdeten Personen als nicht erforderlich, sind die betroffenen Personen der nächsten entsprechend ausgestatteten Bezirksverwaltungsbehörde zur Untersuchung, Überwachung und Betreuung zu überweisen.