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§ 4 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

§ 4

(1) Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet:

  1. 1. jeder mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befasste Arzt;
  2. 2. in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen der ärztliche Leiter bzw. der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Arzt;
  3. 3. der Totenbeschauer oder der Prosektor.

(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß § 3 Z 4 ist jedes Labor verpflichtet, das einen Tuberkuloseerreger beim Menschen diagnostiziert.

(3) Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes

  1. 1. begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit einem Tuberkuloseerreger bei Personen in der Umgebung von Tierbeständen hegen oder
  2. 2. von der Infektion eines Menschen mit einem Tuberkuloseerreger oder dem Verdacht einer solchen durch den Umgang mit Tieren oder tierischen Produkten Kenntnis erlangen

    haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

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