§ 4
(1) Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet:
- 1. jeder mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befasste Arzt;
- 2. in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen der ärztliche Leiter bzw. der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Arzt;
- 3. der Totenbeschauer oder der Prosektor.
(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß § 3 Z 4 ist jedes Labor verpflichtet, das einen Tuberkuloseerreger beim Menschen diagnostiziert.
(3) Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes
- 1. begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit einem Tuberkuloseerreger bei Personen in der Umgebung von Tierbeständen hegen oder
- 2. von der Infektion eines Menschen mit einem Tuberkuloseerreger oder dem Verdacht einer solchen durch den Umgang mit Tieren oder tierischen Produkten Kenntnis erlangen
haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.