vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

§ 45

(1) Die Übernahme der Behandlungskosten ist auf Antrag des Erkrankten oder eines seiner Familienangehörigen oder von Amts wegen zu gewähren. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(2) Die Träger der Sozialversicherung sind zur Erteilung der zur Vollziehung des § 9 Abs. 1 Z 2 sowie dieses Hauptstückes notwendigen Auskünfte verpflichtet. Die Krankenfürsorgeanstalten und die gesetzlichen Interessenvertretungen sind zur Erteilung der zur Vollziehung dieses Hauptstückes notwendigen Auskünfte verpflichtet.

(3) Die Entscheidung auf Übernahme der Behandlungskosten obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist auch dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(4) Bescheide, mit denen entgegen diesem Hauptstück Behandlungskosten übernommen wurden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).