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§ 44 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

§ 44.

(1) Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 43) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:

  1. 1. Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (§ 31);
  2. 2. Einrichtung und Durchführung von sämtlichen in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
  3. 3. Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
  4. 4. Bestellung von Prüfungskommissionen;
  5. 5. Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder von Prüfungskommissionen;
  6. 6. Festlegung der Höhe der Prüfungsgebühren;
  7. 7. Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (§ 16 Abs. 1);
  8. 8. Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung (§ 12);
  9. 9. Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (§ 9 Abs. 1, § 32), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (§ 46);
  10. 10. Genehmigung der Lehrverträge, Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und Zustimmung zu einem Lehrstellenwechsel;
  11. 11. Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (§ 11);
  12. 12. Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (§ 17 Abs. 4);
  13. 13. Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (§ 266 Abs. 8 LAG);
  14. 14. Mitwirkung an der Berufsausbildung gemäß § 18 und § 19;
  15. 15. Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (§ 14);
  16. 16. Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (§ 45);
  17. 17. Beurkundung der Berufsbezeichnung (§ 51);
  18. 18. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  19. 19. Anerkennung von Fachkursen (§ 30);
  20. 20. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (§ 55);
  21. 21. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (§ 56);
  22. 22. Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 36 Abs. 4) und
  23. 23. Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (§ 33) und der Lehrlingsförderung.

(2) Entscheidungen betreffend Abs. 1 Z 1, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu erledigen. Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen steht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B‑VG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu.

(3) Sofern die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen für ihre Tätigkeiten im Interesse der Beteiligten beabsichtigen, Gebühren einzuheben, haben sie mit Verordnung im Vorhinein bestimmte Gebührensätze für die einschlägigen Amtshandlungen gemäß Abs. 1 nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Billigkeit unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 7 bis 10 festzulegen. Sofern diese Gebühren nicht ohne Weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (§ 43) als Organe von Selbstverwaltungskörpern eingerichtet sind, haben ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterliegen bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Weisungen der Landesregierung.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Ausbildungsmaßnahme, Lehrzeit, Ausbildungszeit, Schulabschluss

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261416

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