Teilqualifikation
§ 19.
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Ausbildungsplans eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Ausbildungsplänen weiterer Lehrberufe, vereinbart werden (§ 21). Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) Im Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 1 sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4) In folgenden Fällen kann bei einem Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:
- 1. wenn sich die Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird, der Betreuung ihres Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
- 2. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe der Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird.
- Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf vier Jahre nicht übersteigen.
(5) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 21 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule (§ 30).
(6) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(7) § 16 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261391
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