Personenkreis
§ 20.
(1) Für die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- 1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet worden sind;
- 2. Personen ohne Mittelschulabschluss bzw. mit negativem Mittelschulabschluss;
- 3. Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sowie der Behinderten- bzw. Chancengleichheits- oder Teilhabegesetze der Länder oder
- 4. Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme (Abs. 2) oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit der Abschluss eines Lehrverhältnisses gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 BAG nicht möglich ist.
(2) Vor Beginn der Ausbildung kann vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice der Besuch einer Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.
(3) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 25 entfällt die in Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
Schlagworte
Beratungsmaßnahme, Betreuungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261392
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