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§ 18 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Verlängerte Lehrzeit

§ 18.

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 16 Abs. 1 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Ausbildungsziele und die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) In folgenden Fällen kann bei einem Lehrverhältnis gemäß Abs. 1 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:

  1. 1. wenn sich der Lehrling der Betreuung seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
  2. 2. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings.

(4) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht (§ 30) Lehrlingen gemäß § 8 gleichgestellt.

(5) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

(6) § 16 Abs. 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261390

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