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§ 41 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Meisterprüfung

§ 41.

(1) Die Prüfungsgegenstände der Meisterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.

(2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 40 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs (§ 39) erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die kommissionelle Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.

(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Meisterin“ bzw. „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.

(6) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ vor ihren Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.

(7) Für die Ablegung von Prüfungen für die Meisterprüfung sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ab dem 1. Jänner 2024 keine Prüfungsgebühren (§ 44 Abs. 3) zu entrichten. Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr jedoch dann verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung für die Meisterprüfung jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt (Abs. 10 Z 2 und 3) als Antritt gilt.

(8) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr für eine Prüfung für die Meisterprüfung wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(9) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Abs. 7 oder 8 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(10) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
  2. 2. ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt gibt, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 44 Abs. 1 Z 3) einlangt,
  3. 3. ihren Rücktritt unbeschadet Z 2 noch bis zum Prüfungstermin bekannt gibt, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt,
  4. 4. aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt oder
  5. 5. gemäß Abs. 7 erster Satz auch für abgelegte Prüfungen keine Prüfungsgebühr zu entrichten hat oder gehabt hätte, sofern diese nach dem 1. Jänner 2024 in Rechnung gestellt oder bezahlt worden ist.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261413

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