Schwerpunktausbildung Meister
§ 42.
(1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 41 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
(2) Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:
- 1. die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
- 2. der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges und
- 3. die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
(3) § 38 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ausbildungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261414
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