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§ 53 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

§ 53.

Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261425

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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