Lehrbetrieb und Lehrberechtigter
§ 9.
(1) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in einem anerkannten Lehrbetrieb gemäß § 12 oder in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14.
(2) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 32 sind auf diese Ausbildung anzuwenden.
(3) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
(4) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist
- 1. die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 4 LAG und
- 2. die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten (§ 10).
(5) Ist der Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Abs. 4 Z 1 eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb eine Person tätig ist, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist und die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2 erfüllt (Ausbilder).
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261381
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