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§ 8 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Ausbildung durch die Lehre

§ 8.

(1) Als Lehrling kann unbeschadet des Abs. 3 aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) und in der Berufsschule (§ 30). Voraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages (§ 268 LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (§ 14).

(3) Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom Erfordernis des Besitzes einer Jagdkarte kann jedoch vorläufig abgesehen werden. In diesem Fall hat der Lehrling dafür zu sorgen, dass er spätestens ein Jahr nach Antritt der Lehre über eine entsprechende Jagdkarte verfügt.

(4) Sachlich geeignet gemäß Abs. 3 sind Personen, die eine Ausbildung zum Forstorgan gemäß § 105 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

(5) Die Lehrzeit für Personen gemäß Abs. 3 dauert unbeschadet des § 16 Abs. 1 zwei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261380

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