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§ 7 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

2. Abschnitt

Ausbildung zum Facharbeiter Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

§ 7.

(1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch

  1. 1. erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14,
  2. 2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1,
  3. 3. erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder
  4. 4. erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß § 36.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261379

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