2. Abschnitt
Ausbildung zum Facharbeiter Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
§ 7.
(1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch
- 1. erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14,
- 2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1,
- 3. erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder
- 4. erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß § 36.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261379
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