Ausbilder
§ 10.
(1) Zur Ausbildung von Lehrlingen ist die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Ausbilders erforderlich.
(2) Fachlich geeignet sind Personen, die
- 1. eine Meisterprüfung (§ 41) im betreffenden Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) erfolgreich abgelegt haben,
- 2. eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich absolviert haben,
- 3. eine Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet erfolgreich abgelegt haben oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder
- 4. eine mit Z 3 vergleichbare hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen glaubhaft machen.
(3) Pädagogisch geeignet sind Personen
- 1. die einen Vorbereitungslehrgang (Ausbilderlehrgang) im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit Vermittlung von pädagogisch-didaktischen Inhalten und der rechtlich relevanten Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich absolviert und die Ausbilderprüfung positiv abgelegt haben oder
- 2. welchen im vergleichbaren Ausmaß mit Z 1 pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen vermittelt worden sind.
(4) Persönlich geeignet sind Personen, die
- 1. voll geschäftsfähig sind und
- 2. unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zur Ausbildung von Lehrlingen geeignet sind.
(5) Die persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben bei Personen, die
- 1. wegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft gemäß dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, unterliegt, oder
- 2. wiederholt die Pflichten als Lehrberechtigte gemäß § 270 LAG oder Ausbilder vernachlässigt haben.
(6) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
- 1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
- 2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(7) Für Personen, die gemäß § 18 oder § 19 ausgebildet werden, gilt Abs. 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261382
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