Lehrbetriebsverzeichnis
§ 32.
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (§ 44 Abs. 1 Z 9).
(2) Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Lehrbetriebes,
- 2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten und
- 3. Lehrberuf.
(3) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Jedermann hat das Recht, in das Lehrbetriebsverzeichnis Einsicht zu nehmen. Das Lehrbetriebsverzeichnis ist auf der Homepage der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261404
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)