vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Lehrbetriebsverzeichnis

§ 32.

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (§ 44 Abs. 1 Z 9).

(2) Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Lehrbetriebes,
  2. 2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten und
  3. 3. Lehrberuf.

(3) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Jedermann hat das Recht, in das Lehrbetriebsverzeichnis Einsicht zu nehmen. Das Lehrbetriebsverzeichnis ist auf der Homepage der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261404

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte