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§ 56 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden

§ 56.

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann eine in einem Drittstaat im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen (§ 44 Abs. 1 Z 21 und Abs. 2), wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im Wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. § 55 Abs. 7 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261428

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