Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 45.
(1) Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 44 Abs. 1 Z 16) bedürfen vor deren Kundmachung der Zustimmung der Landesregierung. Sie sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtlichen Kundmachungsblatt des betreffenden Landes zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist von der Kundmachung in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261417
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