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§ 45 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

§ 45.

(1) Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 44 Abs. 1 Z 16) bedürfen vor deren Kundmachung der Zustimmung der Landesregierung. Sie sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtlichen Kundmachungsblatt des betreffenden Landes zu veröffentlichen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist von der Kundmachung in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261417

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