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§ 33 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Lehrbetriebsförderung

§ 33.

Unter sinngemäßer Anwendung des § 19c BAG mit der Maßgabe, dass die genannte Bestimmung auf Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden ist, können zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen Beihilfen an Lehrberechtigte, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1. Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles des Lehrlingseinkommens;
  2. 2. Steigerung der Qualität der Lehrlingsausbildung;
  3. 3. Förderung von Ausbildungsverbünden;
  4. 4. Aus- und Weiterbildung von Ausbildern;
  5. 5. Zusatzausbildungen von Lehrlingen;
  6. 6. Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf;
  7. 7. Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen und
  8. 8. Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Ausbildungsgebieten mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen.

Schlagworte

Ausbildung, Beratungsleistung, Betreuungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261405

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