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§ 34 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Zulassung zur Facharbeiterprüfung – Allgemeine Bestimmungen

§ 34.

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen.

(2) Die Lehrlinge sind auch über Antrag zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse, zuzulassen.

(3) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst worden ist oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261406

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