§ 131
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung darf – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach den Abs. 2 bis 9 – von Schul-(Heim-)erhaltern, Schul-(Heim )leitern, Lehrern, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, integrativ Auszubildenden, Erziehungs- und Lehrberechtigten, Antragstellern nach den §§ 85 und 86, Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulbeirates, einer Prüfungskommission nach § 93 oder einer erweiterten Schulgemeinschaft, außerschulischen Einrichtungen nach § 37 und Schulärzten jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(2) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
- a) von den Lehrlingen und integrativ Auszubildenden:
- 1. zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufsschulpflicht nach den §§ 12 bis 15 die Daten zu bestehenden Lehrverhältnissen bzw. Ausbildungsverträgen,
- 2. zur Entscheidung über die Befreiung von der Berufsschulpflicht nach § 16 die Daten über gleichwertige Ausbildungen und über Unzumutbarkeitsgründe nach § 16 Abs. 1 lit. a und b,
- b) von Schul-(Heim-)erhaltern: zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 21 Abs. 2, 23, 24 bis 31, 33, 34 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 die Daten über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 25,
- c) von der Verlassenschaft bzw. den Erben: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 die Daten über die Erbfolge,
- d) von den Schul-(Heim-)leitern und den Lehrern: zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 46 bis 49, 55 und 69 die Daten nach § 47 Abs. 1,
- e) von den Antragstellern nach § 85: zum Zweck der Durchführung von Nostrifikationsverfahren die Staatsbürgerschaft sowie Daten über den zurückgelegten Schulbesuch und die absolvierten Prüfungen,
- f) von den Antragstellern nach § 86: zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einer Ersatzbestätigung die Staatsbürgerschaft sowie Daten über das seinerzeitige Zeugnis,
- g) von Schülern:
- 1. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 90 Abs. 2 die darin genannten Daten,
- 2. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 102 Abs. 5 die Daten über die Gründe des Fernbleibens und des Unterlassens der Mitteilung hierüber,
- 3. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 103 Abs. 2 die darin genannten Daten,
- i) die zum Zweck der Durchführung der Schulaufsicht nach § 119 Abs. 3 erforderlichen Daten.
(3) Der Schul-(Heim-)erhalter darf folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
- a) von den Schülern sowie den Unterhaltspflichtigen: zum Zweck der Verrechnung der Kostenbeiträge nach den §§ 35 und 36 die Daten nach Abs. 1, Daten über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinn des § 36 Abs. 4 sowie die für die Durchführung der Kostenverrechnung erforderlichen Daten,
- b) vom Schularzt: zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 44 die Daten nach Abs. 1,
- c) von den Schul-(Heim-)leitern und den Lehrern: zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 46 bis 49, 55 und 69 die Daten nach Abs. 1 sowie nach § 47 Abs. 1,
- d) von Nichtlehrern(-erziehern): zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülern nach § 101 die Daten nach Abs. 1 sowie Daten über deren Eignung,
- e) die zur Führung der nach § 127 durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen und Formblätter erforderlichen Daten.
(4) Der Schul-(Heim-)leiter darf folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
- a) von Schülern bzw. Aufnahmewerbern:
- 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 44 Abs. 2 die Daten nach Abs. 1 sowie Daten über deren gesundheitlichen Zustand,
- 2. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 40, 41 und 71 bis 76 und zur Prüfung der Eigenberechtigung im Sinn des § 5 die Daten nach Abs. 1 sowie die sonstigen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten,
- 3. zum Zweck der Aufnahme der Schüler nach den §§ 57, 60, 61 und 62 bzw. zum Übertritt der Schüler nach § 63 die Daten nach Abs. 1 sowie die zur Prüfung der Aufnahme- bzw. Übertrittsvoraussetzungen erforderlichen Daten,
- 4. zum Zweck von Beurteilungen nach den §§ 80, 81, 82 und 88 die Daten nach Abs. 1 sowie die der Leistungs- bzw. Verhaltensbeurteilung dienenden Daten,
- 5. zum Zweck der Ausstellung von Zeugnissen die hierfür nach § 84 bzw. § 97 Abs. 1 vorgesehenen Daten,
- 6. zum Zweck der Ausstellung von Schulbesuchsbestätigungen, Zertifikaten und Beurkundungen nach § 87 die Daten nach Abs. 1 sowie die nach § 87 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Daten,
- 7. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 103 Abs. 2 die Daten nach Abs. 1,
- 8. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 106 die Daten nach Abs. 1 sowie jene Daten, die zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Versetzung, eines Ausschlusses oder einer Suspendierung notwendig sind,
- 9. zur Durchführung der Wahl der Schülervertreter nach § 109 die Daten nach Abs. 1,
- b) von Schülern bzw. Aufnahmewerbern und deren Erziehungsberechtigten: zum Zweck der Befreiung von der Heimpflicht nach § 62 Abs. 3 die Daten nach Abs. 1 sowie die Daten über die Befreiungsgründe nach § 62 Abs. 3 lit. a,
- c) von Prüfungswerbern: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach § 92 die Daten nach Abs. 1, die Daten über den Schulerfolg im Sinn des § 92 Abs. 2 bis 4 und die Daten über die Leistung bei der Abschlussprüfung nach § 96,
- d) von Lehrern: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach § 92 die Daten nach Abs. 1,
- e) von Nichtlehrern(-erziehern): zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülern nach § 101 die Daten nach Abs. 1 sowie Daten über deren Eignung,
- f) von den Erziehungs- und Lehrberechtigten:
- 1. zum Zweck der Übermittlung der Daten über die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Schüler nach § 82 die Daten nach Abs. 1,
- 2. zum Zweck der Verständigung nach § 105 die Daten nach Abs. 1,
- g) von den Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses und einer erweiterten Schulgemeinschaft nach den §§ 111 und 112: zum Zweck ihrer Administration die Daten nach Abs. 1,
- h) die zur Führung der nach § 127 durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen und Formblätter erforderlichen Daten.
(5) Der Schulgemeinschaftsausschuss darf die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 111 Abs. 5 erforderlichen Daten verarbeiten.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf dem Amt der Landesregierung die zur Erfüllung der Zwecke nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Daten übermitteln.
(7) Das Amt der Landesregierung darf die zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 128 erforderlichen Daten den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen diese Daten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.
(8) Die nach diesem Gesetz zuständigen Organe sind ermächtigt, verarbeitete Daten an
- a) die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,
- b) die Mitglieder des Schulbeirates,
- c) ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
- d) andere Auftraggeber
zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.
(9) Das Amt der Landesregierung darf die nach diesem Gesetz verarbeiteten Daten weiters in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.
(10) Das Amt der Landesregierung, die Schul-(Heim-)erhalter, die Schul-(Heim-)leiter, der Schulgemeinschaftsausschuss und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die nach diesem Gesetz verarbeiteten Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
- a) bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
- b) bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.
16.08.2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
