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§ 23 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 23

Verfahren

(1) Die Errichtung, die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bedarf der Bewilligung der Schulbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die dafür in den §§ 17 und 18 oder 22 Abs. 1 bzw. 2 jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

16.08.2012

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