§ 30
Erlöschen des Rechts zur Schulführung
(1) Das Recht zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule erlischt
- a) mit der Anzeige der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter (§ 28 Abs. 2),
- b) mit dem Wegfall einer der im § 25 genannten Voraussetzungen,
- c) mit der Untersagung der Weiterführung nach § 24 Abs. 7 oder § 29,
- d) nach dem Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
- e) mit der Überlassung der Schulgebäude, Schulräume und anderer Schulliegenschaften, der Einrichtung und der Unterrichtsmittel an eine andere Person oder
- f) mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
(2) Im Fall des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die private Berufs- oder Fachschule unter Übernahme der Rechte und Pflichten des Schulerhalters bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen; die Weiterführung ist der Schulbehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Tod des Schulerhalters anzuzeigen.
16.08.2012
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