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§ 14 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 14

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler, zu sorgen.

(2) Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrberechtigten (Arbeitgebers) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Verpflichtung an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

16.08.2012

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