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§ 105 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 105

Verständigungspflichten der Schule

(1) Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben die Abteilungsvorstehung, der pädagogische Leiter, der Abteilungsvorstand, der Schul- oder Heimleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) zu pflegen.

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter dies dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.

13.08.2020

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