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§ 112 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 112

Erweiterte Schulgemeinschaft

Zur Pflege und Förderung der zwischen den Berufs- und Fachschulen und den sonstigen berufsbildenden Schulen oder dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft von der Schulbehörde Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Absolventenverbände und der Schulen vorgesehen werden.

16.08.2012

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