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§ 93 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 93

Prüfungskommission

(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission besteht für

  1. a) die Vorprüfung der Abschlussprüfung aus
  1. 1. dem Schulleiter oder einem von diesem zu bestellenden Vorsitzenden,
  2. 2. jenem Lehrer, der den Prüfungskandidaten in einem Unterrichtsgegenstand, der ein Prüfungsgebiet bildet, unterrichtet hat (Prüfer), sowie
  3. 3. einem vom Schulleiter zu bestellenden weiteren fachkundigen Lehrer,
  1. b) für die Hauptprüfung der Abschlussprüfung aus
  1. 1. dem von der Schulbehörde zu bestellenden Vorsitzenden,
  2. 2. dem Klassenvorstand sowie
  3. 3. einem vom Schulleiter zu bestellenden fachkundigen Lehrer (Prüfer).

(3) Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen. Ist ein Prüfer verhindert, so hat der Schulleiter an dessen Stelle einen anderen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Ist ein Prüfer auch gleichzeitig Klassenvorstand des Prüfungskandidaten, so hat er die Aufgabe als Prüfer wahrzunehmen. An Stelle seiner Funktion als Klassenvorstand hat der Schulleiter eine andere Lehrperson als Mitglied der Kommission zu bestimmen.

13.08.2020

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