§ 131
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach den Abs. 2 bis 9 – von Schul-(Heim-)erhaltern, Schul-(Heim )leitern, Lehrern, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, integrativ Auszubildenden, Erziehungs- und Lehrberechtigten, Antragstellern nach den §§ 85 und 86, Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulbeirates, einer Prüfungskommission nach § 93 oder einer erweiterten Schulgemeinschaft, außerschulischen Einrichtungen nach § 37 und Schulärzten folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
- a) von den Lehrlingen und integrativ Auszubildenden:
- 1. zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufsschulpflicht nach den §§ 12 bis 15 die Daten zu bestehenden Lehrverhältnissen bzw. Ausbildungsverträgen,
- 2. zur Entscheidung über die Befreiung von der Berufsschulpflicht nach § 16 die Daten über gleichwertige Ausbildungen und über Unzumutbarkeitsgründe nach § 16 Abs. 1 lit. a und b,
- b) von Schul-(Heim-)erhaltern: zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 21 Abs. 2, 23, 24 bis 31, 33, 34 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 die Daten über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 25,
- c) von der Verlassenschaft bzw. den Erben: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 die Daten über die Erbfolge,
- d) von den Schul-(Heim-)leitern und den Lehrern: zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 46 bis 49, 55 und 69 die Daten nach § 47 Abs. 1,
- e) von den Antragstellern nach § 85: zum Zweck der Durchführung von Nostrifikationsverfahren die Staatsbürgerschaft sowie Daten über den zurückgelegten Schulbesuch und die absolvierten Prüfungen,
- f) von den Antragstellern nach § 86: zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einer Ersatzbestätigung die Staatsbürgerschaft sowie Daten über das seinerzeitige Zeugnis,
- g) von Schülern:
- 1. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 90 Abs. 2 die darin genannten Daten,
- 2. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 102 Abs. 5 die Daten über die Gründe des Fernbleibens und des Unterlassens der Mitteilung hierüber,
- 3. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 103 Abs. 2 die darin genannten Daten,
- h) die zum Zweck der Durchführung der Schulaufsicht nach § 119 Abs. 3 erforderlichen Daten.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen für den Schul-(Heim-)erhalter folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
- a) von den Schülern sowie den Unterhaltspflichtigen: zum Zweck der Verrechnung der Kostenbeiträge nach den §§ 35 und 36 die Daten nach Abs. 2, Daten über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinn des § 36 Abs. 4 sowie die für die Durchführung der Kostenverrechnung erforderlichen Daten,
- b) vom Schularzt: zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 44 die Daten nach Abs. 2,
- c) von den Schul-(Heim-)leitern und den Lehrern: zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 46 bis 49, 55 und 69 die Daten nach Abs. 2 sowie nach § 47 Abs. 1,
- d) von Nichtlehrern(-erziehern): zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülern nach § 101 die Daten nach Abs. 2 sowie Daten über deren Eignung,
- e) die zur Führung der nach § 127 durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen und Formblätter erforderlichen Daten.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen für den Schul-(Heim-)erhalter folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
- a) von Schülern bzw. Aufnahmewerbern:
- 1. zur Erfüllung der Aufgaben nach § 44 Abs. 2 die Daten nach Abs. 2 sowie Daten über deren gesundheitlichen Zustand,
- 2. zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 40, 41 und 71 bis 76 und zur Prüfung der Volljährigkeit im Sinn des § 5 die Daten nach Abs. 2 sowie die sonstigen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten,
- 3. zum Zweck der Aufnahme der Schüler nach den §§ 57, 60, 61 und 62 bzw. zum Übertritt der Schüler nach § 63 die Daten nach Abs. 2 sowie die zur Prüfung der Aufnahme- bzw. Übertrittsvoraussetzungen erforderlichen Daten,
- 4. zum Zweck von Beurteilungen nach den §§ 80, 81, 82 und 88 die Daten nach Abs. 2 sowie die der Leistungs- bzw. Verhaltensbeurteilung dienenden Daten,
- 5. zum Zweck der Ausstellung von Zeugnissen die hierfür nach § 84 bzw. § 97 Abs. 1 vorgesehenen Daten,
- 6. zum Zweck der Ausstellung von Schulbesuchsbestätigungen, Zertifikaten und Beurkundungen nach § 87 die Daten nach Abs. 2 sowie die nach § 87 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Daten,
- 7. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 103 Abs. 2 die Daten nach Abs. 2,
- 8. zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 106 die Daten nach Abs. 2 sowie jene Daten, die zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Versetzung, eines Ausschlusses oder einer Suspendierung notwendig sind,
- 9. zur Durchführung der Wahl der Schülervertreter nach § 109 die Daten nach Abs. 2,
- b) von Schülern bzw. Aufnahmewerbern und deren Erziehungsberechtigten: zum Zweck der Befreiung von der Heimpflicht nach § 62 Abs. 3 die Daten nach Abs. 2 sowie die Daten über die Befreiungsgründe nach § 62 Abs. 3 lit. a,
- c) von Prüfungswerbern: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach § 92 die Daten nach Abs. 2, die Daten über den Schulerfolg im Sinn des § 92 Abs. 2 bis 4 und die Daten über die Leistung bei der Abschlussprüfung nach § 96,
- d) von Lehrern: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach § 92 die Daten nach Abs. 2,
- e) von Nichtlehrern(-erziehern): zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülern nach § 101 die Daten nach Abs. 2 sowie Daten über deren Eignung,
- f) von den Erziehungs- und Lehrberechtigten:
- 1. zum Zweck der Übermittlung der Daten über die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Schüler nach § 82 die Daten nach Abs. 2,
- 2. zum Zweck der Verständigung nach § 105 die Daten nach Abs. 2,
- 3. zum Zweck der Entrichtung des Heimkostenbeitrages nach § 36 Abs. 1 und 3 die Daten nach Abs. 2,
- g) von den Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses und einer erweiterten Schulgemeinschaft nach den §§ 111 und 112: zum Zweck ihrer Administration die Daten nach Abs. 2,
- h) die zur Führung der nach § 127 durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen und Formblätter erforderlichen Daten.
(6) Der Schulgemeinschaftsausschuss darf die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 111 Abs. 5 erforderlichen Daten verarbeiten.
(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf dem Amt der Landesregierung die zur Erfüllung der Zwecke nach Abs. 3 lit. a erforderlichen Daten übermitteln.
(8) Die nach diesem Gesetz zuständigen Organe sind ermächtigt, personenbezogene Daten an
- a) die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,
- b) die Mitglieder des Schulbeirates,
- c) ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
- d) andere Verantwortliche,
- e) andere Bildungseinrichtungen und
- f) Absolventenvereine
- zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.
(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(10) Als Identifikationsdaten gelten:
- a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
- b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
13.08.2020
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