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Coronavirus - Überblick Personalrecht

Coronavirus PersonalrechtCoronavirus PersonalrechtSabaraJänner 2023

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise stellen sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Darunter fallen etwa Fragen rund um das Thema Entgeltfortzahlung, so etwa ob, und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage Entgeltfortzahlung für Eltern gebührt, die ihre Kinder betreuen müssen und aus diesem Grund nicht arbeiten können. Ein großes Thema für viele Unternehmen ist auch die Corona-Kurzarbeit und die Frage, welche alternativen Personalmaßnahmen während der Coronavirus-Krise in Frage kommen.

Arbeitsrechtliche Fragen rund um das Coronavirus und Wichtiges für die Personalverrechnung

Kurzarbeit Phase 5 – Grundsätzliches und Verfahren

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit unter Herabsetzung des Entgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Als teilweisen Ausgleich für das herabgesetzte Entgelt zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung, sodass dieser im Ergebnis (je nach bisheriger Entgelthöhe) weiterhin ein Nettoentgelt von mindestens 80, 85 oder 90 % erhält (= Nettoersatzrate). Das AMS gewährt dem Arbeitgeber dafür eine Förderung – die Kurzarbeitsbehilfe. Zu den grundlegende Informationen und zum Verfahrensablauf siehe hier.

Kurzarbeit Phase 5 – Inhaltliche Ausgestaltung

In diesem Lexis Briefing geht es um die inhaltliche Ausgestaltung der Kurzarbeit. Im Detail siehe hier.

Langzeit-KUA-Bonus

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Zeit vom 1. 3. 2020 bis 30. 11. 2021 mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens 1 Tag in Kurzarbeit befanden, und deren Sozialversicherungsbeitragsgrundlage im Dezember 2021 den Betrag von € 2.775,- nicht überstieg, erhalten auf Antrag im Jahr 2022 von der Buchhaltungsagentur des Bundes einen Langzeit-KUA-Bonus in der Höhe von € 500,-. Mehr dazu siehe hier.

Die Corona-Kurzarbeitsbeihilfe

Die Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt dem Arbeitgeber fast alle durch die Kurzarbeit entstehenden Zusatzkosten. Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe ist in den vom AMS herausgegebenen Pauschalsatztabellen festgesetzt. Entgeltteile, welche die Höchstbeitragsgrundlage übersteigen und Überstundenentgelte (sofern es sich nicht um unwiderrufliche Überstundenpauschalen handelt), sind für die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe irrelevant. Keine Kurzarbeitsbeihilfe gebührt für geringfügig Beschäftigte und für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben. Mehr dazu siehe hier

Die Corona-Kurzarbeitsunterstützung

Die Kurzarbeitsunterstützung garantiert Kurzarbeitern für die Dauer der Kurzarbeit ein monatliches Mindestentgelt. Abhängig vom vorigen monatlichen Bruttoentgelt gebührt während der Kurzarbeit monatlich mindestens 80 % bis 90 % des vorigen Nettoentgelts. Die Höhe des der Nettoentgeltgarantie entsprechenden Bruttomindestentgelts kann aus der vom BMAFJ herausgegebenen Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle abgelesen werden. Die Kurzarbeitsunterstützung ist die Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt und dem Entgelt für die während der Kurzarbeit erbrachte Arbeitsleistung. Mehr dazu siehe hier

Sonderbetreuungszeit nach § 18b AVRAG

In der Phase 8 der Sonderbetreuungszeit haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit im Ausmaß bis zu 3 Wochen im Zeitraum 1. 1. 2023 bis 7. 7. 2023, wenn keine zumutbaren alternativen Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Sonderbetreuungszeit kann mit dem Arbeitgeber nicht vereinbart werden. Der Arbeitgeber erhält für die Sonderbetreuungszeit von der Bundesbuchhaltungsagentur 100 % des fortgezahlten Entgelts zurückerstattet. Mehr dazu siehe hier.

Coronavirus und Altersteilzeit

Wird mit Altersteilzeitdienstnehmern Kurzarbeit vereinbart, ändert sich dadurch nur das für die Arbeitsleistung gebührtende Teilzeitentgelt. Lohnausgleich und Altersteilzeitgeld bleiben unverändert. Für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung (und der Kurzarbeitsbeihilfe) zählt für diesen Personenkreis nur das Teilzeitentgelt. Dienstnehmer, die während oder bald nach Ende der Kurzarbeit mit Altersteilzeit beginnen, erleiden durch die vorige Kurzarbeit keinen Schaden, da für den Durchschnitt der letzten 12 Monate für Kurzarbeitszeiträume das vorige Entgelt herangezogen wird. Mehr dazu siehe hier.

Personalmaßnahmen in Krisen

Wirtschaftliche Notlagen wie etwa die momentane Coronavirus-Krise erfordern meist Maßnahmen zur Personalkostensenkung. Hierbei gibt es viele Möglichkeiten für den Arbeitgeber. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist nur eine davon. Sie führt aber regelmäßig zum Verlust von Know-how. Bevor daher Personal freigesetzt wird, sollte der Arbeitgeber andere Maßnahmen in Erwägung ziehen, die das Know-how sichern und trotzdem zu einer Entlastung des Budgets führen (zB: Einschränkung von Arbeitnehmeransprüchen, Abbau offener Urlaube und Zeitguthaben, Reduktion der Arbeitszeit, Bildungskarenz). Mehr dazu siehe hier.

Coronavirus-Krise – Quarantäne, Verkehrsbeschränkungen und Verdienstentgang

Mit 1. 8. 2022 trat die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung in Kraft, mit der die verpflichtende Corona-Quarantäne aufgehoben und durch sogenannte „Verkehrsbeschränkungen“ ersetzt worden ist. Arbeitnehmer müssen nun behördlich nicht mehr in Quarantäne verbleiben, sondern müssen sich krankschreiben lassen. Unter welchen Voraussetzungen der Dienstgeber noch Anspruch auf Vedienstentgang nach dem Epidemiegesetz hat siehe hier.

Coronavirus-Krise – Mutterschutz, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld

Es gibt kein Arbeitsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen während der Corona-Krise, das besagt, dass diese in dieser Zeit generell nicht tätig werden dürfen. Allerdings sind ab 1. 1. 2021 Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Lohnfortzahlung freizustellen, sofern durch eine Anpassung der Beschäftigung ein Körperkontakt nicht vermieden werden kann. Dieses Beschäftigungsverbot galt zunächst bis 31. 3. 2021 und wird bis 30. 6. 2021 verlängert. Mehr dazu siehe hier.

Coronavirus-Krise - abgabenrechtliche Hinweise zu Prämien, Zulagen, Sachbezügen usw

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde ua beschlossen, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt werden, im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuer- und beitragsfrei (sowie auch von KommSt, DB und DZ befreit). Auch dürfen gewisse trotz corona-bedingter Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit weitergezahlte Zulagen bis 30. 6. 2021 steuerfrei behandelt werden. Auch beim Pendlerpauschale und bei einigen Sachbezügen gilt es einiges zu berücksichtigen. Mehr dazu siehe hier.



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