Übersicht Beihilfen - Stand: 09.4.2020

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - UnternehmensrechtArbeitshilfenBINDER GRÖSSWANGApril 2020

Übersicht über die aktuellen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen

Die Bundesregierung hat zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise ein umfassendes Hilfspaket im Umfang von EUR 38 Mrd. aufgelegt, das diverse Förderprogramme / Hilfsfonds speist. Diese Förderprogramme sind entsprechend den Vorgaben des EU-Beihilferechts „designed“. Hier sind insbesondere Art 107 AEUV, die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die De-minimis Verordnung und die Vorgaben für Haftungsverpflichtungen und staatliche Bürgschaften zu nennen. Der beihilferechtliche Rahmen wurde allerdings – um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die volle Flexibilität des Beihilferechts ausnutzen zu können – gelockert. Um eine möglichst rasche Genehmigung von Beihilfen der Mitgliedstaaten zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise zu ermöglichen, hat die Europäische Kommission außerdem einen „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 “ geschaffen.

Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen:

1.
Corona Hilfs-​Fonds

Um das wirtschaftliche Überleben von Unternehmen zu sichern, die aufgrund der COVID-19 Krise mit schwerwiegenden Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, wurde der Corona Hilfs-Fonds geschaffen. Das Gesamtvolumen beträgt EUR 15 Mrd. Diese Mittel können flexibel verwendet werden für Fixkostenzuschüsse oder Garantien.

Fixkostenzuschüsse

Für die Deckung von Fixkosten können nicht-rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Als Fixkosten werden z.B. anerkannt: Geschäftsraummieten; Versicherungsprämien; Zinsaufwendungen; betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (unter weiteren Voraussetzungen); Lizenzkosten; Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation; unter gewissen Voraussetzungen: Wertverlust bei verderblichen / saisonalen Waren und ein angemessener Unternehmerlohn iHv max. EUR 2.000 pro Monat. Der Fixkostenzuschuss beträgt – abhängig vom prozentuellen Umsatzausfall – 25%, 50% oder 75% der Fixkosten. Einbezogen werden nur Fixkosten und Umsatzausfälle, die zwischen 15. März 2020 und dem Ende der COVID-19 Maßnahmen anfallen. Der Zuschuss ist mit EUR 90 Mio. pro Unternehmen gedeckelt und nicht steuerpflichtig (reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr).

Voraussetzung für einen Fixkostenzuschuss ist, dass das Unternehmen

  • Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich hat und die Fixkosten in Österreich operativ angefallen sind;
  • im Jahr 2020 einen durch COVID-19 verursachten Umsatzverlust von mindestens 40% erleidet;
  • sämtliche zumutbaren Maßnahmen setzt, um die Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten;
  • vor der COVID-19-Krise wirtschaftlich gesund war.

Folgende Unternehmen erhalten keinen Fixkostenzuschuss:

  • Große Unternehmen, also Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben, und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeitsregelung in Anspruch zu nehmen. Damit wird das Kurzarbeitsmodell nochmals attraktiviert; für viele Unternehmen kommt dieses K.O. Kriterium aber zu spät, wenn sie in der ersten kritischen Phase (gerade auch in einer Zeit vor Nachbesserung des Kurzarbeitsmodells) Mitarbeiter gekündigt haben.
  • Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die strengen aufsichtsrechtlichen Regelungen unterliegen).

Ein Antrag auf Fixkostenzuschuss kann ab 15. April 2020 über das online-Tool der aws gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit aws. Nähere Informationen stehen unter https://www.aws.at/corona-hilfsfonds/?ref=topnews zur Verfügung.

Garantien

Betriebsmittelkredite können mit einer Garantie der Republik iHv 90% der Kreditsumme besichert werden (Bundesgarantie). Die Obergrenze liegt bei maximal 3 Monatsumsätzen oder maximal EUR 120 Mio., wobei diese nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden kann. Die maximale Laufzeit beträgt 5 Jahre (verlängerbar um weitere 5 Jahre).

Der Kreditzinssatz ist mit höchstens 1% gedeckelt. Für eine beihilferechtskonforme Ausgestaltung muss ein Garantieentgelt zwischen 0,25 und 2% (je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie) vorgeschrieben werden.

Voraussetzung für eine derartige Garantie ist zudem, dass das Unternehmen Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich hat und für den heimischen Standort Liquiditätsbedarf besteht. Sonderregelungen gibt es für Aktiengesellschaften (Ausschüttung von Boni an Vorstände nur im Ausmaß von bis zu 50% der letztjährigen Boni; keine Dividendenzahlungen aus dieser Liquiditätshilfe von 16. März 2020 bis 16. März 2021).

Anträge sind ab 8. April 2020 möglich.

Abgewickelt wird der Corona Hilfs-Fonds über die neu gegründete COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gemeinsam mit aws, ÖHT und OeKB. Single-Point of Contact ist die Hausbank des jeweiligen Unternehmens. Nähere Informationen sind unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html verfügbar.

2.
Härtefall-​Fonds

Der Härtefall-Fonds ist mit derzeit max. EUR 2 Mrd. dotiert. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von jeweils EUR 500 oder EUR 1.000 und soll entgangene Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind, ersetzen. Phase 2 des Härtefall-Fonds wurde bereits angekündigt und soll voraussichtlich nach Ostern 2020 anlaufen. Antragsberechtigt sind u.a. Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003. Die Antragsteller müssen eine Reihe von Kriterien erfüllen (z.B. muss das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 gegründet gewesen sein und einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben). Die genauen Voraussetzungen sind in Richtlinien des Bundesministers für Finanzen niedergelegt. Nähere Informationen finden Sie hier

3.
OeKB-​Förderung

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Kontrollbank (OeKB) stellen Kreditmittel iHv EUR 2 Mrd. bereit. Exportunternehmen können einen Kreditrahmen von

  • 10% (große Unternehmen) oder
  • 15% (kleine und mittlere Unternehmen)

ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen, wobei die Haftungsübernahme des Bundes zwischen 50% und 70% beträgt. Die Höchstgrenze pro Kunde liegt bei EUR 60 Mio. Antragsberechtigt sind (i) in Österreich ansässige große Unternehmen sowie KMU (ii) mit mindestens 25% Wertschöpfung in Österreich, (iii) die bis zum Beginn der COVID-19 Krise wirtschaftlich gesund waren. Der Kredit läuft zwei Jahre (mit Verlängerungsoption).

Der Antrag muss in Zusammenarbeit mit der Hausbank des jeweiligen Unternehmens eingereicht werden. Weitere Informationen sind unter https://www.oekb.at/oekb-gruppe/news-und-wissen/news/2020/covid-19-hilfe.html verfügbar.

4.
FFG-​Förderung

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) stellen im Rahmen des Programms „Emergency-Call zur Erforschung von COVID-19“ kurzfristig EUR 21 Mio. (von insgesamt EUR 23 Mio. aus der Sofortmaßnahme) in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur Verfügung. FFG wickelt den Emergency-Call in einem beschleunigten Verfahren ab. Das Programm richtet sich an österreichische Unternehmen, die ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben planen und sich mit folgenden Themen rund um das Corona-Virus beschäftigen:

  • die Biologie des Virus und seine Übertragung
  • Infektionsprävention und -kontrolle
  • Forschung und Entwicklung von Medikamenten und anderen Therapieverfahren sowie die Entwicklung neuer diagnostischer Ansätze
  • Planung und Durchführung von klinischen Studien.


Im Falle von Klinischen Studien müssen Unternehmen hinsichtlich der zu untersuchenden Wirkstoffe bereits auf Zwischenergebnissen bzw. Erfahrungen mit anderen Corona-Erregern aufbauen können (zB SARS, MERS) oder über bestehende Marktprodukte verfügen, bei denen eine Wirkung gegen Corona-Viren generell oder auf ähnlich den durch SARS-CoV-2-Virus verursachten Symptome (zB Atemwegserkrankungen) bereits nachgewiesen wurde. Die geplanten Projekte sollen rasch umgesetzt werden können (Entwicklungszeitraum max. 12 Monate). Deadline für die Einreichung von Projekten ist der 8. April 2020 (für kurzfristige Entscheidungen) und der 11. Mai 2020 (für zusätzliche Anträge und Förderentscheidungen). Weitere Informationen sowie die einschlägigen FFG-Richtlinien sind unter https://www.ffg.at/ausschreibung/emergencycall-covid-19 verfügbar.

5.
aws Förderung

Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws, Förderbank des Bundes): Das Programm „Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (COVID-19)“ mit einem Rahmen von EUR 10 Millionen bietet Unterstützung für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus der COVID-19 Krise entstehen  und soll eine Zwischenfinanzierung von Maßnahmen (z.B. kurzfristige Anpassung von Lieferketten und Kundenbeziehungen) ermöglichen. Gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde gewerbliche und industrielle KMUs (keine Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft). Mit der Garantie können bis zu 80% eines Überbrückungskredits von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU besichert werden. Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt max. 5 Jahre. Abgewickelt wird das Programm auf Basis der AWS-Richtlinie für KMU, mit Schwerpunkt „Überbrückungsgarantie im Zusammenhang mit der ‚Coronavirus-Krise‘“. Antragsstellungen für betroffene EPU/KMU (außer Tourismus) erfolgen online über den aws Fördermanager gemeinsam mit der Bank des betroffenen Unternehmens. Nähere Informationen sind unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/ verfügbar.

6.
ÖHT Förderung

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT): KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, welche durch die Coronavirus-Krise Umsatzrückgange im Ausmaß von 15 % im Vergleich zur Vorjahresperiode erwarten, sollen rasch und unbürokratisch Zugang zu vergünstigten Krediten erhalten. Tourismusbetrieben werden Haftungen zur Verfügung gestellt, damit diese bei ihren Banken Überbrückungsfinanzierungen aufnehmen können. Die üblicherweise für derartige Haftungsübernahmen anfallenden Kosten (einmalige Bearbeitungsgebühr iHv 1% und Haftungsprovision iHv 0,8%) werden zur Gänze vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommen. Die Überbrückungsfinanzierung kann sich auf maximal EUR 500.000 (besichert mit einer Bundeshaftungsquote iHv 80%) belaufen. Das bundesseitig zur Verfügung gestellte Haftungsvolumen für diese Sonderaktion beträgt EUR 100 Mio. Seit Mittwoch 11.03.2020, 15.00 Uhr können betroffene Tourismusbetriebe unter www.oeht.at Anträge stellen.

7.
Unterstützungsmaßnahmen der Bundesländer

Einige Bundesländer haben ihrerseits bereits zusätzliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für die regionale Wirtschaft zugesagt.

 

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