Im Rahmen der Coronakrise wurden nun mit dem 4. Covid-19 Gesetzes am 04. April 2020 diverse Massnahmen für Wohnungsmieten im Hiblick auf Kündigung oder Auflösung wegen Mietzinsrückstand, Ausschluss der Einklagbarkeit von Mietzinsrückständen, kurzfristige Verlängerung befristeter Wohnungsmietverträge sowie ein gesetzlicher Räumungsaufschub beschlossen. Im Nachfolgenden haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Stand: 09.04.2020