Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das FLAG 1967 und das UStG 1994 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II); BGBl I 2022/163, ausgegeben am 27. 10. 2022
(NR 12. 10. 2022, 611/BNR 27. GP ; AB 3. 10. 2022, 1702 BlgNR 27. GP ; RV 14. 9. 2022, 1662 BlgNR 27. GP ; ME 15. 7. 2022, 216/ME 27. GP )
1. Änderung des EStG
1.1. Steuerfreie Zuschüsse für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing
Durch die neu eingeführte Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 16d EStG sollen Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu einer Höhe von € 200,- pro Jahr steuerfrei gestellt werden.
Von der Befreiung sind Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Krafträder umfasst; diese Definition soll also neben Autos, Motorrädern und E-Bikes insbesondere auch E-Scooter umfassen.
Die Befreiung soll sich auf die Benutzung von Fahrzeugen beziehen, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und eines die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarifs – oder Mischformen solcher Tarife – angeboten werden und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können. Das Kriterium der selbständigen Reservierung und Nutzung soll dabei auch dann erfüllt sein, wenn keine physische Interaktion des Kunden (des Arbeitnehmers) mit dem Anbieter des Fahrzeuges notwendig ist, um das Fahrzeug zu nutzen (typischerweise, weil das Fahrzeug mit Hilfe einer Online-Plattform gebucht wird).
Der Arbeitgeber soll den Zuschuss entweder direkt an den Anbieter der Fahrzeuge leisten oder dem Arbeitnehmer einen Gutschein zur Verfügung stellen können. In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass mit dem Zuschuss ausschließlich Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 genutzt werden können. Der CO2- Emissionswert soll dabei anhand der WLTP beziehungsweise WMTC- Werte zu bestimmen sein.
Die Bestimmung soll für Zuschüsse anzuwenden sein, die ab dem Jahr 2023 zugewendet werden. (§ 3 Abs 1 Z 16d und § 124b Z 412 EStG; anwendbar ab 2023)
1.2. Land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung
Die für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vorgesehene Einheitswertgrenze soll aufgrund der aktuellen Teuerung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 von € 130.000,- auf € 165.000,- angehoben werden. (§ 17 Abs 5a Z 1 und § 124b Z 414 EStG; anwendbar ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023)
Hinweis
Zur Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 siehe VO BGBl II 2022/449, Rechtsnews 33435.
1.3. Abschaffung der kalten Progression
Nach dem bisher dem EStG 1988 zu Grunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Bei Preissteigerungen entspricht ein nomineller Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs kommt es in diesen Fällen im zeitlichen Verlauf zum Effekt der so genannten „kalten Progression“, weil die Eckwerte des progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst sind.
Mit der Änderung soll der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und so dem Effekt der „kalten Progression“ begegnet werden. Dabei sollen in § 33 Abs 1a EStG die anzupassenden Beträge definiert und in § 33a EStG die Wirkweise der Inflationsanpassung umschrieben werden.
Für das Jahr 2023 soll die Inflationsanpassung bereits mit diesem Gesetz erfolgen, für die Folgejahre soll der in § 33a EStG beschriebene Mechanismus wirksam werden.
1.3.1. Definition der anzupassenden Beträge
Von der Inflationsanpassung sollen gem § 33 Abs 1a EStG erfasst sein:
- Die Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind,
- der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 EStG),
- der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 bis Z 3 EStG),
- die Pensionistenabsetzbeträge (§ 33 Abs 6 EStG) und
- die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus (§ 33 Abs 8 EStG).
Hinweis
Der Kinderabsetzbetrag soll hingegen übereinstimmend mit der Familienbeihilfe den Regelungen des FLAG zur Inflationsanpassung unterliegen. Siehe LN Briefing Teuerungs-Entlastungspaket Teil III.
Sämtliche in diesen Bestimmungen vorgesehenen Betragswerte sind im Rahmen der Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a EStG zu erhöhen. Betroffen sind jeweils (nur) Beträge, nicht Prozentwerte. Dementsprechend sind die Betragswerte für die
- verschiedenen Grenzsteuersätze unter dem Höchststeuersatz,
- Einkommensgrenzen für Partnereinkünfte beim Alleinverdienerabsetzbetrag oder beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag und für die
- Einschleifung des erhöhten Verkehrsabsetzbetrages, des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag und der Pensionistenabsetzbeträge
erfasst.
Prozentwerte, wie sie bei der SV-Rückerstattung vorgesehen sind, unterliegen hingegen keiner Anpassung.
Hinweis
Durch diese Änderungen kommt es vermutlich zu einer jährlichen Änderung der Lohnsteuertabellen.
Außerhalb des § 33 EStG sollen nach Maßgabe des § 33a EStG ebenfalls angepasst werden:
- § 1 Abs 4 EStG, der in Bezug auf den Betrag von € 11.000,- auf den Grenzbetrag für die Anwendung des Null-Steuersatzes abstellt,
- § 4 Abs 4 Z 8 EStG, wo für die Anwendung des Arbeitsplatzpauschales in Bezug auf die Einkünftegrenzen auf den Betrag von € 11.000,- gemäß § 33 EStG Bezug genommen wird,
- § 34 Abs 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs 1 dritter Teilstrich EStG, die in Bezug auf den Betrag von € 6.000,- für Partnereinkünfte dem Alleinverdienerabsetzbetrag entsprechen,
- § 42 Abs 1 Z 3 EStG, der in Bezug auf die Beträge von € 11.000,- und € 12.000,- auf den Grenzbetrag für die Anwendung des Null-Steuersatzes bezogen ist,
- § 99 Abs 2 Z 2 EStG, der in Bezug auf den Betrag von € 2.000,- mit der Steuerfreizone bei beschränkter Steuerpflicht in § 102 EStG in Verbindung steht, sowie
- § 102 Abs 3 EStG, der in Bezug auf die Hinzurechnung des Betrages von € 9.000,- ebenfalls auf den Grenzbetrag für die Anwendung des Null-Steuersatzes bezogen ist.
(§ 33 Abs 1a, § 124b Z 413 EStG; anwendbar ab 2024)
Hinweis
Zur jährlichen Valorisierung hinsichtlich § 42 Abs 2 EStG (Steuererklärungspflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen) siehe Änderung EStG ua - Herbstlegistik 2022
1.3.2. Inflationsanpassung ab dem Jahr 2024
In § 33a EStG sollen Umfang und Methodik der Inflationsanpassung umschrieben werden.
In § 33a Abs 1 EStG soll zunächst programmatisch zum Ausdruck gebracht werden, dass die steuerlichen Mehrbelastungen aus der kalten Progression im Rahmen der Einkommensbesteuerung bei den davon Betroffenen abzugelten sind.
In § 33a Abs 2 EStG erfolgt eine Legaldefinition der „kalten Progression“. Sie besteht im Mehraufkommen an Einkommensteuer, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Steuertarif bei Vorliegen von Inflation nicht inflationsangepasst ist. Dieses Mehraufkommen ergibt sich aus einer Differenzrechnung: Das gesamte Einkommensteueraufkommen bei nominal unverändert belassenem Steuertarif ist dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung unter Berücksichtigung der (vollen) Inflationsrate nach Maßgabe des § 33 Abs 1a EStG gegenüber zu stellen.
In § 33a Abs 3 EStG soll die für die Inflationsanpassung maßgebende Inflationsrate definiert werden: Dabei soll auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes abgestellt werden. Für die Ermittlung soll das auf das Zehntel eines Prozentpunkts gerundete arithmetische Mittel der für die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Kalenderjahres herangezogen werden. Ergibt sich danach eine positive Inflationsrate, ist diese maßgebend; ein allfälliger negativer Wert (Deflation) löst keine Anpassung aus und hat auf die Inflationsanpassung in Folgejahren keine Auswirkung (keine Verrechnung mit späteren positiven Inflationsraten).
Die Inflationsanpassung soll durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt werden, nämlich durch eine
- automatische Tarifanpassung auf Grundlage des § 33a Abs 4 EStG und einer
- zusätzlichen Abgeltung durch einen (zusätzlichen) Akt des Gesetzgebers (§ 33a Abs 5 EStG).
In § 33a Abs 4 EStG soll der Mechanismus der automatischen Inflationsanpassung verankert werden. Auf Grund dieser Bestimmung ergibt sich für jedes Kalenderjahr eine automatische Betragsanpassung in Bezug auf die in § 33 Abs 1a EStG genannten Bestimmungen. Dabei sollen zwei Drittel der Inflationsrate herangezogen und für das jeweilige Folgejahr wirksam werden. Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden und vom Bundesminister für Finanzen jährlich bis 31. August mit Verordnung kundzumachen. Da sich die Beträge aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1a sowie § 33a Abs 3 und Abs 4 EStG bereits eindeutig ergeben, soll diese Verordnung lediglich deklarativen Charakter haben; daher sind die angepassten Betragswerte jedenfalls für das Folgejahr maßgebend.
Beispiel
Die gemäß § 33a Abs 3 EStG ermittelte Inflationsrate für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 beträgt 6,6 %. Für das Kalenderjahr 2025 sind sämtliche Beträge der in § 33 Abs 1a EStG umschriebenen Tarifelemente um 4,4 % zu erhöhen. Die Beträge sind auf volle Euro aufgerundet in einer Verordnung zu veröffentlichen. Für den Lohnsteuerabzug 2025 und die Einkommensteuerveranlagung 2025 sind die in der Verordnung veröffentlichten Werte maßgebend.
Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung gemäß § 33a Abs 4 EStG erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) soll in § 33a Abs 5 EStG eine Grundlage geschaffen werden, die die Bundesregierung verpflichtet, jährlich bis 15. September hinsichtlich dieses Volumens einen Ministerratsbeschluss für Entlastungsmaßnahmen zu fassen.
Das budgetäre Volumen für diese Entlastungsmaßnahmen soll auf einer wirtschaftswissenschaftlich fundierten Grundlage ermittelt werden. Dazu hat der Bundesminister für Finanzen zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung eines Progressionsberichtes (§ 33a Abs 6 EStG) zu betrauen. Der Progressionsbericht soll jedes Jahr bis 31. Juli vorgelegt werden. Er soll auch dem Nationalrat zugeleitet werden. Auf seiner Grundlage soll die Bundesregierung bis spätestens 15. September den Ministerratsbeschluss fassen, der die Grundlage für die Gesetzesvorschläge darstellt. Die darin vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen sollen – wie die automatische Anpassung – ab dem nächsten Jahr wirksam werden.
Hinweis Zur Progressionsberichtsverordnung siehe BGBl II 2022/451, Rechtsnews 33437.
Zum Ministerratsbeschluss für das Jahr 2024 siehe folgenden Link .
Auf Grundlage des Ministerratsbeschlusses haben die zuständigen Bundesminister einen Gesetzesvorschlag für Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß der noch nicht abgegoltenen kalten Progression vorzulegen. Die Maßnahmen sollen Bezieher von Einkünften erfassen, die als Einkommensteuerzahler von den Auswirkungen der kalten Progression betroffen sind. Es sind vor allem Maßnahmen im Bereich des EStG 1988 vorzusehen. Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer können zur Senkung der Abgabenquote beitragen. Es können auch andere Maßnahmen für Erwerbstätige, wie etwa solche im Bereich der Sozialversicherung, der Förderung der Mobilität von Erwerbstätigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder der Erleichterung von Erwerbstätigkeit sozial benachteiligter Personengruppen vorgesehen werden. (§ 33a, § 124b Z 413 EStG; anwendbar ab 2024)
1.3.3. Inflationsanpassung für das Jahr 2023
Für das Jahr 2023 erfolgt die Inflationsanpassung bereits mit diesem Gesetz. Die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation beträgt 5,2 %, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2021 bis Juni 2022. Die Absetzbeträge sollen demnach für 2023 um die vollen 5,2 % angehoben werden, wobei die so ermittelten Beträge auf ganze Eurobeträge aufgerundet werden sollen. Die Erhöhung der für die Anwendung der Grenzsteuersätze maßgebenden Bestimmungen in § 33 Abs 1 EStG und jener Bestimmungen, die darauf Bezug nehmen, soll für das Jahr 2023 in der Weise erfolgen, dass die untersten beiden Tarifstufen um 6,3 % angehoben werden und die darüber liegenden Tarifstufen für Einkommensteile unter einer Million Euro – entsprechend der Regelung ab 2024 – um zwei Drittel der ermittelten Inflationsrate von 5,2 % mit dem Anpassungsfaktor 3,46 % (periodisch) angehoben werden.
Die Einkommensteuer beträgt daher im Jahr 2023:
für die ersten € 11.693,- | 0% |
für Einkommensteile über € 11.693,- bis € 19.134,- | 20% |
für Einkommensteile über € 19.134,- bis € 32.075,- | 30% |
für Einkommensteile über € 32.075,- bis € 62.080,- | 42% |
für Einkommensteile über € 62.080,- bis € 93.120,- | 48% |
für Einkommensteile über € 93.120,- | 50% |
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%. (vgl § 33 Abs 1 EStG)
Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt im Jahr 2023:
- bei einem Kind € 520,-,
- bei zwei Kindern € 704,-.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 232,- jährlich.
Voraussetzung ist dabei, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.312,- jährlich erzielt.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt im Jahr 2023 jährlich:
- bei einem Kind € 520,-,
- bei zwei Kindern € 704,-.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 232,- jährlich.
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht im Jahr 2023 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 31,- monatlich zu. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 47,- und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 62,- monatlich zu. (vgl § 33 Abs 4 EStG)
Hinweis
Der Kinderabsetzbetrag soll übereinstimmend mit der Familienbeihilfe den Regelungen des FLAG zur Inflationsanpassung unterliegen. Siehe LN Briefing Teuerungs-Entlastungspaket Teil III. Die Kundmachung der entsprechenden VO bleibt daher abzuwarten.
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen im Jahr 2023 folgende Absetzbeträge zu:
- Ein Verkehrsabsetzbetrag von € 421,- jährlich.
- Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 726,-, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.835,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 12.835 ,- und € 13.676,- gleichmäßig einschleifend auf € 421,-.
- Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um € 684,- (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 16.832,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 16.832,- und € 25.774,- gleichmäßig einschleifend auf null.
(vgl § 33 Abs 5 EStG)
Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht im Jahr 2023 zu, wenn
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.315,- jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.278,-, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen € 20.967,- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 20.967,- und € 26.826,- auf null.
Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag im Jahr 2023 € 868,-. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 18.410,- und € 26.826,- auf null. (vgl § 33 Abs 6 EStG)
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2023) 55 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und Z 5 EStG, höchstens aber € 421,- jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, sind höchstens € 526,- rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um € 684,- zu erhöhen (SV-Bonus).
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2023) 80 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 4 EStG, höchstens aber € 579,- jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG. (vgl § 33 Abs 8 EStG)
Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder eines Staates, auf den das Abkommen über den EWR anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte iSd § 98 EStG haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (im Jahr 2023) nicht mehr als € 11.693,- betragen. (vgl § 1 Abs 4 EStG)
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
- € 1.200,-, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2023 keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.693,- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
- € 300,-, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2023 andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.693,- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
(vgl § 4 Abs 4 Z 8 lit b EStG)
Der Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner (im Jahr 2023) Einkünfte von höchstens € 6.312,- jährlich erzielt
- für jedes Kind.
(vgl § 34 Abs 4 EStG)
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners,
- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner (im Jahr 2023) Einkünfte von höchstens € 6.312,- jährlich erzielt,
- durch eine Behinderung eines Kindes, für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des FLAG gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag gem § 35 Abs 3 EStG zu. (vgl § 35 Abs 1 EStG)
Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat ua dann eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, im Jahr 2023 mehr als € 11.693,- betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 7, Z 12, Z 13, Z 14 oder Z 15 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,- betragen hat. (vgl § 42 Abs 1 Z 3 EStG)
Hinweis
Zur jährlichen Valorisierung hinsichtlich § 42 Abs 2 EStG (Steuererklärungspflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen) siehe Änderung EStG ua - Herbstlegistik 2022
Der Abzugsteuer gem § 99 EStG unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat („Nettobesteuerung“). Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben im Jahr 2023 beim Empfänger den Betrag von € 2.126,-, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist. (vgl § 99 Abs 2 Z 2 EStG)
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger: Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs 1 EStG mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen im Jahr 2023 ein Betrag von € 9.567,- hinzuzurechnen ist. (vgl § 102 Abs 3 EStG)
(§ 1 Abs 4, § 4 Abs 4 Z 8 lit b, § 33 Abs 1, Abs 4, Abs 5, Abs 6 und Abs 8, § 34 Abs 4, § 35 Abs 1, § 42 Abs 1 Z 3, § 99 Abs 2 Z 2, § 102 Abs 3, § 124b Z 412 EStG; anwendbar ab 2023)
1.3.3. Inflationsanpassung für die Jahre 2024 und 2025
- Jahr 2024: Siehe hierzu das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (die Inflationsanpassungsverordnung 2024, BGBl II 2023/251, Rechtsnews 34461 wurde wieder aufgehoben, Rechtsnews 35083)
- Jahr 2025: Siehe hierzu das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (die Inflationsanpassungsverordnung 2025, BGBl II 2024/232, Rechtsnews 35824, wurde dadurch wieder aufgehoben)
2. Änderung des FLAG
Durch eine Senkung des Dienstgeberbeitrages sollen die Lohnnebenkosten vermindert werden. Ab dem Kalenderjahr 2025 soll der Beitrag demnach 3,7 v.H. der Beitragsgrundlage betragen (vgl § 41 Abs 5 FLAG).
Gem § 41 Abs 5a FLAG beträgt der Beitrag allerdings bereits in den Kalenderjahren 2023 und 2024 3,7 vH, soweit dies
- in einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift,
- in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
- in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- in der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
- in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
- in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl 1974/22) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
- innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
festgelegt ist.
(§ 41 Abs 5 und Abs 5a, § 55 Abs 59 FLAG; anwendbar ab 2023)
Hinweis
Zu FAQ iZm der Senkung der Lohnnebenkosten (bmaw.gv.at)
3. Änderung des UStG
Für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Umsätze ausführen, soll die Umsatzgrenze hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung auf € 600.000,- angehoben werden. Die Ermittlung der Umsatzgrenze von € 600.000,-, anstelle jener von € 400.000,-, richtet sich unverändert nach § 125 BAO. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsfolgen des Über- oder Unterschreitens der Umsatzgrenze (dh ab welchem Zeitpunkt die Pauschalierung nicht mehr bzw wieder angewandt werden kann). Die Anhebung der Umsatzgrenze soll für Veranlagungszeiträume gelten, die nach dem 31. 12. 2022 beginnen. (§ 22 Abs 1, Abs 1a und Abs 7, § 28 Abs 59 UStG; anwendbar ab 2023)