BGBl II 2022/451, ausgegeben am 13. 12. 2022
Die Entlastungsmaßnahmen zum Ausgleich der kalten Progression (vgl Teuerungs-Entlastungspaket Teil II ) wirken dem § 33a Abs 4 und 5 EStG 1988 entsprechend jeweils ab dem Folgejahr. Der Umfang des Aufkommens an Einkommensteuer, das auf die kalte Progression zurückzuführen ist, muss daher jeweils für das Folgejahr geschätzt werden. Diese Schätzung muss – wissenschaftlich fundiert – im Progressionsbericht erfolgen.