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BGBl II 451/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

451. Verordnung: Progressionsberichtsverordnung

451. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Progressionsbericht (Progressionsberichtsverordnung - PBV)

Auf Grund des § 33a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 4/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird verordnet:

§ 1. Für die Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Progressionsbericht gilt:

  1. 1. Auf Grundlage von Lohn- und Einkommensteuerdaten sowie sozioökonomischen Daten aus dem Basisjahr ist eine Einkommensverteilung zu ermitteln. Das Basisjahr ist das drittvorangegangene Kalenderjahr in Bezug auf das Jahr, für das der Progressionsbericht erstellt wird. Sollte dieses Jahr hinsichtlich der Einkommensverteilung nicht ausreichend repräsentativ sein, ist als Basisjahr das vor diesem liegende repräsentative Kalenderjahr heranzuziehen und diese Wahl im Progressionsbericht zu begründen. Für die Einkommensverteilung sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
    1. a) Jahresbruttoeinkommen aus unselbständiger Beschäftigung aller Arbeitnehmer;
    2. b) Jahresbruttoeinkommen aus unselbständiger Beschäftigung aller Pensionisten, insbesondere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
    3. c) Betriebseinnahmen aus selbständiger Beschäftigung;
    4. d) Weitere steuerlich relevante sozioökonomische Charakteristiken (z. B. Kinderanzahl).
  2. 2. Die Einkommensverteilung für das Folgejahr ist entsprechend der Einkommensverteilung im Basisjahr und anhand der voraussichtlichen Entwicklung relevanter makroökonomischer Parameter zu prognostizieren. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. a) Die Entwicklung der Zahl der Erwerbspersonen (unselbständigen Beschäftigten bzw. Arbeitslosen);
    2. b) Die Entwicklung der nominellen Brutto-Löhne pro Kopf;
    3. c) Die Entwicklung der Zahl der Pensionisten;
    4. d) Die Entwicklung der Pensionshöhe (d.h. die gesetzliche Pensionsanpassung);
    5. e) Die Entwicklung der Arbeitsproduktivität;
    1. Sämtliche verwendeten Datengrundlagen sind im Bericht offenzulegen.

§ 2. Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind im zweitfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.

§ 3. Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023“ entsprechend anzuwenden.

Brunner

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