Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Erdgasabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023); BGBl I 2023/110, ausgegeben am 21. 7. 2023
(NR 6. 7. 2023, 779/BNR 27. GP ; AB 27. 6. 2023, 2138 BlgNR 27. GP ; RV 14. 6. 2023, 2086 BlgNR 27. GP ; ME 24. 4. 2023, 264/ME 27. GP )
1. Änderung des EStG
1.1. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler
Bei Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll bezüglich der Übermittlungsverpflichtung an das Finanzamt klargestellt werden, dass der begünstigte Rechtsträger das amtliche Formular L19 (vereinfachter Lohnzettel) nur für Steuerpflichtige zu übermitteln hat, denen er für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat.
Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn (zB Prämien), dann sind diese in den Lohnzettel (L16) aufzunehmen. Werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, besteht keine Übermittlungsverpflichtung (zB für einen Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb). (§ 3 Abs 1 Z 16c EStG; tritt am 22. 7. 2023 in Kraft)
1.2. Ausweitung der Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sollen nunmehr von der Einkommensteuer befreit sein, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp (bislang: 25 kWp) und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten. Der (nun erhöhte) Grenzwert für die Engpassleistung soll somit künftig mit einem Grenzwert für die Anschlussleistung kombiniert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Verbauung eines leistungsfähigeren Moduls (als 25 kWp) zur Eigenversorgung im privaten Bereich nicht zum vollständigen Entfall der Steuerbefreiung für die Überschusseinspeisung führt.
Zur Definition der Engpassleistung soll § 5 Abs 1 Z 14 des EAG und zur Definition der Anschlussleistung § 7 Abs 1 Z 2 des ElWOG 2010 herangezogen werden. (§ 3 Abs 1 Z 39 und § 124b Z 424 EStG; erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden)
1.3. Steuerfreiheit von Entschädigungszahlungen an Mitglieder in Wahlbehörden
Die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlbehörde stellt ein öffentliches Ehrenamt dar (§ 6 Abs 4 NRWO). § 20 NRWO sieht dafür Entschädigungen vor. Diese Entschädigungen sollen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steuerfrei sein. Sehen andere bundesgesetzliche Regelungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften Entschädigungen vor, sollen diese ebenfalls steuerfrei sein. Dementsprechend sind die in § 9 Europawahlordnung (EuWO) sowie zB die nach § 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 oder § 4 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 vorgesehenen Entschädigungszahlungen ebenfalls steuerfrei. Entschädigungszahlungen, die in (bestehenden oder künftigen) landesgesetzlichen Regelungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften enthalten sind, insbesondere solche für Landtags- und Gemeinderatswahlen, sollen ebenfalls erfasst werden. Sie sollen insoweit steuerfrei bleiben, als sie die in § 20 NRWO festgelegten Beträge nicht übersteigen. Erfolgt die Bemessung der Entschädigung nach anderen Kriterien, als sie § 20 NRWO vorsieht, ist am Maßstab dieser Bestimmung zu beurteilen, welche Entschädigung zustünde und dieser Betrag ist von der Steuerbefreiung erfasst.
In Übereinstimmung mit der Änderung des § 20 NRWO soll die Steuerbefreiung mit 1. 1. 2024 in Kraft treten. (§ 3 Abs 1 Z 40 und § 124b Z 425 EStG; tritt mit 1. 1. 2024 in Kraft)
1.4. Steuerfreistellung von e-Prämien bzw THG-Prämien
Zulassungsbesitzer von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen können (nach den Regelungen der § 7a und § 11 der Kraftstoffverordnung) Strommengen, die für den Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge produziert wurden, dazu berechtigten Unternehmen entgeltlich übertragen, die sie in weiterer Folge den Produzenten entgeltlich zur Verfügung stellen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichtet sind („Emissionshandel von CO2-Zertifikaten“). Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für eine solche Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden, sollen von der Einkommensteuer befreit werden. Voraussetzung ist, dass der Zulassungsbesitzer Zahlungsempfänger ist und dass im betreffenden Kalenderjahr, für das die Zahlung erfolgt, das Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen zugehört. Entsprechend der steuerlichen Systematik ist das der Fall, wenn das Fahrzeug überwiegend nicht für betriebliche Zwecke verwendet wird.
Die Regelung soll erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden sein. (§ 3 Abs 1 Z 41 und § 124b Z 424 EStG; erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden)
1.5. Außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude
Es soll steuerlich – insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen – erleichtert werden, leerstehende Betriebsgebäude außerbetrieblich zB für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung zu nutzen. Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll daher – ebenso wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden – zum Buchwert statt zum Teilwert erfolgen.
Die in § 24 Abs 6 EStG vorgesehene Regelung für die Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe soll zudem modifiziert werden. Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgen soll, ist der in § 24 Abs 6 EStG für die Betriebsaufgabe vorgesehene Antrag auf Nichterfassung der stillen Reserven des Gebäudes nicht mehr erforderlich. In den betroffenen Anwendungsfällen soll es aber ermöglicht werden, anstelle des Besteuerungsaufschubs auf freiwilliger Basis eine (abschließende) Besteuerung auch der stillen Reserven des Gebäudes im Rahmen des Aufgabegewinnes herbeiführen zu können. Es soll daher beantragt werden können, das Gebäude bei der Betriebsaufgabe in den in § 37 Abs 5 Z 1 bis Z 3 EStG genannten Fällen nicht mit dem Buchwert, sondern mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Die Änderungen sollen auf Entnahmen und Betriebsaufgaben anzuwenden sein, die nach dem 30. 6. 2023 erfolgen. Für Betriebsaufgaben vor dem 1. 7. 2023 soll hingegen § 24 Abs 6 EStG in der Vorfassung weiterhin anzuwenden sein. (§ 6 Z 4, § 24 Abs 3 und Abs 6, § 30 Abs 2 Z 2 und § 124b Z 427; anwendbar ab 1. 7. 2023)
1.6. Sachbezugswerteverordnung – Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung sieht derzeit vor, dass im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorgesehen werden können. Die Ermäßigungen und Befreiungen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern sollen jedoch nicht rein auf die Zurverfügungstellung eingeschränkt sein, sondern beispielsweise auch das Aufladen des Elektroautos beim Arbeitgeber umfassen. (§ 15 Abs 2 Z 2 EStG; tritt am 22. 7. 2023 in Kraft)
1.7. Ausweitung der Kleinunternehmerpauschalierung
Nach dem derzeitigen Wortlaut kommt die Inanspruchnahme der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung dann nicht in Betracht, wenn dieser eine andere unechte Umsatzsatzsteuerbefreiung vorgeht. Davon sind zB Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte betroffen, die die Kleinunternehmerpauschalierung deswegen nicht in Anspruch nehmen können, weil die für sie anwendbare Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 bzw Z 19 UStG der Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG vorgeht.
Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, soll in § 17 Abs 3a Z 2 EStG klargestellt werden, dass es unschädlich ist, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, sofern bei Ausblenden dieses Umstandes die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung vorliegen würden. (§ 17 Abs 3a Z 2 EStG; anwendbar ab 22. 7. 2023)
1.8. Freiberufliche Arzttätigkeit in Justizanstalten
Durch die Behandlung und Betreuung von Insassen in Justizanstalten ermöglichen Ärzte die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe, nämlich die Erhaltung bzw Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Gesundheit von Insassen in Justizanstalten. Damit leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Bewältigung einer notwendigen öffentlichen Aufgabe des Staates, die erforderlich ist, um die Sicherheit und Ordnung der Gesellschaft zu gewährleisten und wesentlich zur (Re)Sozialisierung von straffällig gewordenen Personen beiträgt. Es wird allerdings immer schwieriger, Ärzte für dieses Aufgabenfeld zu gewinnen.
Sozialversicherungsrechtlich soll daher geregelt werden, dass die ärztliche Behandlung der Insassen von Justizanstalten, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet, eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.
Korrespondierend zu den sozialversicherungsrechtlichen Änderungen soll im EStG gesetzlich verankert werden, dass Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter den – ebenfalls mit diesem Gesetz neu eingeführten – § 2 Abs 2a Z 4 des FSVG fallen, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen.
Dies soll ab dem Veranlagungsjahr 2024 zur Anwendung kommen. (§ 22 Z 1 lit b und § 124b Z 429 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2024)
1.9. Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft
In § 32 Abs 3 EStG soll – im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis – klargestellt werden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten ist. (§ 32 Abs 3 EStG)
In diesem Zusammenhang soll auch die Regelung des § 24 Abs 7 EStG um eine Bestimmung für einen nicht unter das UmgrStG fallenden Zusammenschluss („verunglückten“ Zusammenschluss) ergänzt werden, wonach es künftig nur noch zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven kommen soll. (§ 24 Abs 7 und § 124b Z 430 EStG; erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. 6. 2023)
1.10. Schaffung von gesetzlichen Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden
Zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen und zur Schaffung von Rechtssicherheit sollen zudem ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien aufgenommen werden.
Inhaltlicher Anknüpfungspunkt soll die Auszahlung von Dividenden und dividendenähnlichen Zahlungen (zB aus Genussrechten) über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers sein; in diesen Konstellationen fallen Kapitalertragsteuerabzug (bei der ausschüttenden Körperschaft) und Auszahlung der Dividende (über den Zentralverwahrer an die einzelnen Banken bzw weiter an deren Kunden) auseinander, wodurch Geschäfte rund um den für die Dividendenberechtigung maßgeblichen Stichtag einerseits technischen Anpassungsbedarf auslösen, andererseits die praktische Handhabung der steuerlichen Zurechnung erschweren bzw Missbrauchspotenzial eröffnen. Daher soll für diese Fälle die Zurechnung der Dividende, abweichend von den allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen bei Ausschüttungen (vgl. VwGH 28. 6. 2022, Ro 2022/13/0002, ÖStZB 2022/170) und der ehemaligen Verwaltungspraxis (Info des BMF vom 18. 9. 2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014), künftig den Börseusancen entsprechend auf das wirtschaftliche Eigentum am „Record-Tag“ abgestellt werden; so wird jener Tag bezeichnet, an dem der Zentralverwahrer die Anspruchsberechtigung feststellt.
Die Neuregelung soll dabei erstmals für Zahlungen anzuwenden sein, deren Record-Tag nach dem 30. 6. 2023 liegt. (§ 32 Abs 4 und § 124b Z 431 EStG; erstmals für Zahlungen anzuwenden, deren Record-Tag nach dem 30. 6. 2023 liegt)
1.11. Schaffung einer Generalnorm betreffend Antragstellung und Ausübung von Wahlrechten
Derzeit sind im Ertragsteuerrecht zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten vorgesehen, die in der Verwaltungspraxis nicht einheitlich interpretiert werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Rechtsvereinheitlichung soll nun eine Generalnorm in § 39 Abs 4 EStG geschaffen werden, die weitestgehend die bisherige Praxis zusammenführt und auch für das KStG 1988 sowie das UmgrStG maßgeblich sein soll, soweit keine spezielleren Bestimmungen vorgesehen sind. (§ 39 Abs 4, § 1 Abs 4, § 5 Abs 2, § 6 Z 6 lit c, § 10 Abs 7, § 11 Abs 6, § 17 Abs 2, § 27 Abs 6 Z 1 lit a, § 30 Abs 7, § 37 Abs 4, § 97 Abs 2 und § 124b Z 423 EStG; erstmalig bei der Veranlagung für 2023 anzuwenden)
1.12. Ergänzung der Pflichtveranlagungstatbestände
Es sollen Pflichtveranlagungstatbestände ergänzt werden, sodass in folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt:
- Die Voraussetzungen für die Auszahlung von steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer liegen nicht vor bzw die Betragsgrenzen wurden überschritten (§ 3 Abs 1 Z 16c EStG)
- Die Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung von Zuschüssen oder sonstigen Leistungen von Sozialfonds liegen nicht vor bzw die Betragsgrenzen wurden überschritten (§ 3 Abs 1 Z 38 EStG)
(§ 41 Abs 1 Z 16 und § 42 Abs 1 Z 3 EStG; anwendbar ab 22. 7. 2023)
1.13. Pauschaler Netto-Abzugsteuersatz bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger
Der pauschale Netto-Abzugsteuersatz soll bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger gemäß §§ 99 und 70 Abs 2 Z 2 zu keiner höheren durchschnittlichen Belastung als bei Veranlagung führen und orientiert sich daher grundsätzlich am Eingangssteuersatz; dementsprechend soll er nun auf 20 % gesenkt werden. Der 20 %-ige Netto-Abzugsteuersatz soll jedoch nur für zugeflossene Einkünfte, die einen Betrag von € 20.000,- im Kalenderjahr nicht übersteigen, gelten. Für diesen Betrag übersteigende Einkünfte(teile) soll weiterhin ein höherer Netto-Abzugsteuersatz von 25 % gelten, um die Steuerbelastung bei höheren Einkünften der durchschnittlichen Belastung bei Veranlagung zum progressiven Tarif anzunähern.
Für Körperschaften soll gemäß § 100 Abs 1a Z 1 in den Fällen der Netto-Abzugsbesteuerung gemäß § 99 Abs 2 Z 2 der Abzugsteuersatz dem jeweiligen Körperschaftsteuersatz (24 % für 2023, 23 % ab 2024) entsprechen.
Diese Regelungen sollen mit 1. 7. 2023 in Kraft treten und erstmalig für Einkünfte anzuwenden sein, die nach dem 30. 6. 2023 zufließen. (§ 70 Abs 2 Z 2, § 100 Abs 1 und 1a, § 102 Abs 1 und § 124b Z 432 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2023)
1.14. Verrechnung von Auftraggeberhaftungs-Zahlungen
Mit Erkenntnis vom 3. 4. 2019, Ro 2017/15/0027, ÖStZB 2019/138, hat der VwGH in einer Revisionssache betreffend Auftraggeberhaftungs-Zahlungen gemäß § 82a entschieden, dass derartige Zahlungen nicht mehr – wie von der Finanzverwaltung bis dahin vertreten – nach den Verrechnungsregeln der BAO gemäß § 214 Abs 1 auf Saldo verbucht werden dürfen, sondern eingeschränkt nur mit Forderungen auf Lohnabgaben verrechnet werden dürften. Aus diesem Grund soll eine Präzisierung bzw. Ergänzung der Regelung in dem Sinn erfolgen, dass explizit vorgesehen wird, dass zwar vorrangig auf Lohnabgaben zu verrechnen ist, bei Vorhandensein anderer Rückstände aber in weiterer Folge auch auf diese verbucht werden kann. (§ 82a EStG; anwendbar ab 22. 7. 2023)
1.15. Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger bei Anwendung des NeuFöG
Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben gemäß § 89 Abs 6 EStG den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Wenn vom Arbeitgeber die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach § 1 Z 7 NeuFöG in Anspruch genommen wird, indem der Betriebsinhaber bei der Sozialversicherung mittels amtlichem Vordruck oder elektronisch die Neugründung erklärt, sollen die Abgabenbehörden des Bundes künftig darüber auch informiert werden. Dadurch soll die Inanspruchnahme des NeuFöG durch Scheinunternehmen verhindert werden. (§ 89 Abs 6 EStG; anwendbar ab 22. 7. 2023)
1.16. Ermöglichung einer digitalen KESt-Befreiungserklärung
Im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen soll eine Modernisierung von technischen Prozessen erfolgen, indem die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt wird.
Die Regelung über die digitale Befreiungserklärung soll mit 1. 1. 2025 in Kraft treten und erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden sein, die nach dem 31. 12. 2024 erfolgen. (§ 94 Z 5, Z 12 und Z 15, § 95 Abs 3 Z 2 und § 124b Z 433 EStG; anwendbar ab 2025)
Vgl hierzu die Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung – BefE-DV, BGBl II 2023/263.
1.17. Verschieben des Steuerreportings
Aufgrund der umfangreichen Änderungen im Bereich der Kapitalertragsbesteuerung und des damit verbundenen Umsetzungsaufwandes (zB Digitalisierung der Befreiungserklärung, Änderung der Dividendenzurechnung, Anpassung der Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Depotübertragungen) sowie zahlreicher weiterer technisch aufwändiger Verpflichtungen für Kreditinstitute (wie zB die CESOP-Reporting-Pflichten und die Umsetzung der Russlandsanktionen) soll das Inkrafttreten für das Steuerreporting auf das Jahr 2025 verschoben werden, vgl hierzu das Abgabenänderungsgesetz 2022. (§ 124b Z 404 EStG)
2. Änderung des KStG
2.1. Gesetzliche Verankerung des Typenvergleichs
Die Beurteilung, ob nach ausländischem Recht errichtete Rechtsgebilde aus der Sicht des österreichischen Ertragsteuerrechts Körperschaften sind, erfolgt grundsätzlich nach dem sog. Typenvergleich. Dabei wird das ausländische Rechtsgebilde in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Typus jener inländischen Körperschaft verglichen, die dem ausländischen Rechtsgebilde ähnlich ist. Aus diesem Typenvergleich ergibt sich die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde in das Gefüge des KStG 1988 oder des EStG 1988.
Im Sinne der Rechtssicherheit sollen auch in § 1 Abs 2 Z 1 vergleichbare ausländische Rechtsgebilde ausdrücklich erwähnt und damit die Rechtsgrundlage für den Typenvergleich verankert werden. Demnach sollen neben inländischen juristischen Personen des privaten Rechts auch mit diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, wenn sich deren Ort der Geschäftsleitung im Inland befindet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde als Subjekt der Körperschaftsteuer sowohl für Zwecke der beschränkten als auch der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt, wie dies schon bisher im Schrifttum überwiegend vertreten wurde.
Die Neuregelung des § 1 Abs 2 Z 1 soll auf alle offenen Verfahren angewendet werden. (§ 1 Abs 2 Z 1 und § 26c Z 88 KStG; auf alle offenen Verfahren anzuwenden)
2.2. Sicherstellung der Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
Bei Privatstiftungen soll die Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven sichergestellt werden. Für diese besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung gemäß § 13 Abs 4 KStG auf eine Ersatzbeteiligung, womit die Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung einhergeht und damit die Zwischensteuerpflicht bei späterer Veräußerung der Ersatzbeteiligung sichergestellt ist. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben § 13 Abs 4 KStG im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der VwGH im Erkenntnis vom 17. 11. 2022, Ra 2021/15/0053, ÖStZB 2023/15. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr die Übertragung der stillen Reserven für bestimmte Altfälle ausdrücklich verankert werden, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven erklärt und von einer Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Dies soll der Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Falle der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung dienen. (§ 26c Z 90 KStG)
3. Änderung des UStG
3.1. USt-Schuld kraft Rechnungslegung
Aufgrund des Urteils des EuGH vom 8. 12. 2022, C-378/21 , P-GmbH, sollen die Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung angepasst werden. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem EuGH zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (EuGH 8.12.2022, Rs C-378/21 , P-GmbH, Rn 25). In einem solchen Fall soll eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld nicht erforderlich sein. (§ 11 Abs 12 UStG; anwendbar ab 22. 7. 2023)
3.2. Erlöschen der Zollschuld – kein Erlöschen der EUSt für eingeführte Waren
Der EuGH hat im Urteil vom 7. 4. 2022, C-489/20 , UB, entschieden, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art 124 Abs 1 lit e der Verordnung Nr 952/2013 (Zollkodex) vorgesehenen Grund nicht auch zum Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt, weil das Mehrwertsteuerrecht – im Unterschied zum Zollrecht, nach dem die Zollschuld erlöschen kann – ein Erlöschen der Steuerschuld nicht kennt. In § 26 Abs 1 UStG soll daher klargestellt werden, dass Art 124 Abs 1 lit e des Zollkodex für die Einfuhrumsatzsteuer nicht gilt.
Diese Maßnahme soll ab dem 1. 1. 2024 gelten. (§ 26 Abs 1 erster Satz und § 28 Abs 60; erstmals auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 31. 12. 2023 entsteht)
4. Änderung des UmgrStG
4.1. Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz
Es sollen steuerliche Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) vorgesehen werden, das – entsprechend den Vorgaben der Mobilitäts-Richtlinie – eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Auf- und Abspaltungen zur Neugründung vorsieht. Vor diesem Hintergrund soll das UmgrStG insbesondere um Regelungen erweitert werden, die in Anlehnung an die für Verschmelzungen bestehenden Regelungen einer etwaigen spaltungsbedingt eintretenden Einschränkung bzw Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich Rechnung tragen sollen. Grenzüberschreitende „Ausgliederungen“ durch Kapitalgesellschaften (§ 47 Z 5 EU-UmgrG) sollen für steuerliche Zwecke als Einbringung behandelt werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 2 UmgrStG sinngemäß erfüllt sind. (§ 32 Abs 1 und Abs 1a, § 33 Abs 4 und 5, § 34 Abs 1a, § 36 Abs 1a und Abs 5 Z 1 sowie dritter Teil Z 39 UmgrStG; erstmals anzuwenden auf Umgründungen, die nach dem 31. 1. 2023 beschlossen werden)
Zudem sollen auch die bestehenden Entstrickungsregelungen des UmgrStG auf Anteilsinhaberebene modernisiert und an die Erfahrungen mit der (grenzüberschreitenden) Umgründungspraxis angepasst werden. Vor diesem Hintergrund sollen die bestehenden Regelungen auf Anteilsinhaberebene bei Verschmelzungen und Spaltungen innerhalb des Konzerns um eine Regelung erweitert werden, die einer etwaigen Einschränkung des Besteuerungsrechtes auf Anteilsinhaberebene anlässlich von side-stream-Vorgängen Rechnung trägt. (§ 5 Abs 1 Z 6, § 36 Abs 3 Z 3 und § 37 Abs 2 sowie dritter Teil Z 38; erstmals anzuwenden für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. 6. 2023)
4.2. Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG
§ 19 Abs 2 UmgrStG soll erweitert werden, indem auf eine Anteilsgewähr künftig auch verzichtet werden kann, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft substanzbeteiligt sind. (§ 19 Abs 2 Z 6 sowie dritter Teil Z 38 UmgrStG; erstmals anzuwenden für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. 6. 2023)
Weiters soll die Regelung des § 18 Abs 3 UmgrStG zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum systematisiert und wesentlich vereinfacht werden, indem künftig sämtliche Rechtsbeziehungen des Einbringenden (bzw der spaltenden Körperschaft) zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können sollen. Dadurch soll nicht nur den wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung derartiger Vertragsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum besser entsprochen werden. (§ 18 Abs 3 und § 34 Abs 1 sowie dritter Teil Z 38 UmgrStG; erstmals anzuwenden für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. 6. 2023)
4.3. Digitalisierung der Anzeige von Umgründungen
Schließlich soll die in § 43 Abs 1 UmgrStG bereits bestehende allgemeine Anzeigepflicht künftig für Umgründungen mittels standardisiertem Formular (Umgründungs-Formular) und in der Regel elektronisch über FinanzOnline erfolgen müssen. Dies soll einen wesentlichen ersten Beitrag zur standardisierten, einheitlichen und elektronischen Erfassung von Umgründungsvorgängen leisten. (§ 43 Abs 1 und § 13 Abs 1 sowie dritter Teil Z 41 UmgrStG; erstmals anzuwenden auf Umgründungen, die nach dem 31. 12. 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden)
Hinweis
Siehe hierzu auch die Umgründungsmeldeverordnung, BGBl II 2024/247, Rechtsnews 35862.
5. Änderung der BAO
5.1. Automationsunterstützte Quotenregelung
Gemäß § 134a Abs 1 BAO sollen Abgabenerklärungen iSd § 134 BAO eines von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (oder von einem berechtigten Revisionsverband) vertretenen Abgabepflichtigen bis längstens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der berufsmäßige Parteienvertreter (der berechtigte Revisionsverband) zum Zeitpunkt der Abgabe der Abgabenerklärung über eine aufrechte Vertretungsvollmacht verfügt. Dies betrifft Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO). Diese bundesgesetzlich festgelegte Frist ist wiedereinsetzbar und kann ausschließlich im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung mit Zwischenfristen in Anspruch genommen werden. Wird die Quotenregelung in Anspruch genommen, sind § 134 und § 135 BAO nicht anzuwenden.
§ 134a Abs 2 BAO schließt bloße „Arbeitnehmerveranlagungen“ von der automationsunterstützten Quotenregelung aus: § 134a Abs 1 BAO ist auf Einkommensteuererklärungen nicht anzuwenden, wenn diese ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 4 EStG 1988 enthalten, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben worden ist oder zu erheben gewesen wäre.
Gemäß § 134a Abs 3 BAO soll das zuständige Finanzamt die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres einheitlich für alle bei diesem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (einem berechtigten Revisionsverband) im Rahmen der automationsunterstützten Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen bis 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres verlängern können. Kommt es zu dieser Verlängerung, sind § 134 und § 135 BAO nicht anzuwenden.
Gemäß § 134a Abs 4 BAO sollen die in § 134a Abs 1 und Abs 3 BAO genannten Fristen vom Bundesminister für Finanzen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere generelle Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstreckt werden können. Der Bundesminister für Finanzen soll damit sowohl die allgemeine Frist (31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres) als auch die Verlängerungsfrist (30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres) erstrecken können.
§ 134a Abs 5 BAO sieht schließlich eine Konkretisierung der automationsunterstützten Quotenregelung durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen vor.
Vgl hierzu die Quotenregelungsverordnung – QuRV. BGBl II 2023/370
§ 134a soll mit 1. 1. 2024 in Kraft treten und erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden sein, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. 12. 2022 beginnt. (§ 134a und § 323 Abs 77 BAO; tritt mit 1. 1. 2024 in Kraft)
Hinweis
Zur Änderung der Inkrafttretensregelung siehe Änderung UStG, KfzStG, ElAbgG ua: § 134a BAO idF AbgÄG 2023 tritt nun mit 1. 1. 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. 12. 2022 endet.
Hinweis
Siehe hierzu auch die Zweifelsfragen zur neuen Quotenregelung
5.2. Elektronische Übermittlung von Rulinganträgen
Auskunftsbescheide gemäß § 118 BAO sollen ab 1. 1. 2024 lediglich über FinanzOnline eingebracht werden. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht jedoch lediglich für Abgabepflichtige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine inländische Steuernummer verfügen. (§ 118 Abs 4 und § 323 Abs 76 BAO; tritt mit 1. 1. 2024 in Kraft)
5.3. Verwaltungsvereinfachung für Landes- und Gemeindeabgaben
Ländern und Gemeinden soll eine Verwaltungsvereinfachung ermöglicht werden, indem zukünftig Abgaben im Ausmaß von höchstens € 300,- durch eine formlose Zahlungsaufforderung vorgeschrieben werden können. (§ 198a und § 203a, § 323 Abs 76 BAO; treten mit 1. 1. 2024 in Kraft)
5.4. Gesetzliche Verankerung von Zuständigkeiten des Amts für den nationalen Emissionszertifikatehandel
Die Vollziehung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022 sowie der EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus und die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten als zuständige Behörde soll (zukünftig) in den Verantwortlichkeitsbereich des Amts für den nationalen Emissionszertifikatehandel fallen. (§ 63 Abs 1 Z 10 und Z 11 BAO; anwendbar ab 22. 7. 2023)
6. Änderung des FinStrG
6.1. Verlängerung der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für besonders schwerwiegende Finanzvergehen soll an die Verjährungsfrist für vergleichbare Straftaten nach dem StGB angeglichen werden: Die Verjährungsfrist für den Abgabenbetrug mit einem € 500.000,- übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug soll nun zehn Jahre (bislang: fünf Jahre) betragen. (§ 31 Abs 2 FinStrG; anwendbar ab 22. 7. 2023)
6.2. Anhebung der – für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen – Wertbeträge
Durch die Anpassung der für die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge soll der Geldwertentwicklung und der nunmehr bundesweiten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden Rechnung getragen werden:
Das Gericht soll nun zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig sein, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) € 150.000,- (bislang: € 100.000,-) übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 150.000,- übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
An die Stelle des Wertbetrages von € 150.000,- tritt in folgenden Fällen der Wertbetrag von € 75.000,- (bislang: € 50.000,-):
- des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35),
- der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.
(§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG; anwendbar ab 22. 7. 2023)
7. Änderung des GebG
Folgende Gebühren und/oder Bundesverwaltungsabgaben sollen für den Antragsteller kostengünstiger pauschaliert werden:
- im Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
- nach § 45 Abs 2 oder Abs 4 StVO 1960 betreffend die Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
- nach dem Sprengmittelgesetz 2010 sowie
- nach der Verordnung (EG) Nr 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
Die Änderungen sollen überwiegend mit 1. 10. 2023 in Kraft treten. Die übrigen Bestimmungen sollen mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag in Kraft treten. (§ 37 Abs 47 GebG)
8. Änderung des GrEStG
Es sollen einige Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen erfolgen. So soll die Bestimmung zur Zusammenrechnung neugefasst werden, ohne den Inhalt zu verändern. Außerdem sollen erstmalig die Steuerschuldner für Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG festgelegt werden. Regelungen hinsichtlich der Erklärungsfristen für europäische Nachlasszeugnisse und digitaler Urkunden sollen ebenfalls vorgesehen werden.
9. Änderung des VersStG
Die vorgeschlagene Änderung soll es Versicherungsunternehmen aus dem Drittland ermöglichen die Versicherungssteuer zu entrichten. Nutzen sie diese Möglichkeit nicht, sollen sie den Versicherungsnehmer über seine Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer in Kenntnis setzen.
10. Änderung des NEHG 2022
Im Zuge der Novelle sollen zahlreiche technische Anpassungen hinsichtlich der geplanten Verfahrensabläufe und Verfahrensbestimmungen erfolgen. Außerdem soll die technische und organisatorische Ausgestaltung der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke näher geregelt werden. Weitere Präzisierungen sollen durch die Novelle bei der Carbon Leakage- und Härtefallregel erfolgen.
11. Änderung des Alkoholsteuergesetz 2022
Durch die vorgeschlagenen Änderungen des Alkoholsteuergesetzes sollen Klarstellungen getroffen, Verweise aktualisiert und Redaktionsversehen bereinigt werden.
12. Änderung des Tabakmonopolgesetz 1996
Anpassung der Bestellung von Tabaktrafikanten an das Vergaberecht (BVergGKonz 2018). Dabei soll sozialpolitischen Aspekten, insbesondere der weiteren Sicherstellung des Lebensunterhalts von Menschen mit Behinderungen, besonderes Augenmerk gelten.
13. Änderung des Erdgasabgabegesetz
Durch diese Novelle soll der Gleichklang des Erdgasabgabegesetzes mit im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Pakets, BGBl I 2021/150, erlassenen und geänderten Vorschriften (insb. Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl I 2011/107 (GWG 2011) und Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)) verbessert werden. Derzeit verweist das Erdgasabgabegesetz zur Regelung der Begünstigungsverfahren auf das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl 1996/201. Künftig sollen für die Gewährung von Begünstigungen nach dem Erdgasabgabegesetz eigene Verfahrensregelungen geschaffen werden. Schließlich sollen Zuständigkeitsregelungen präzisiert und Verweise aktualisiert werden.
14. Änderung des GSBG
Verfahrensdigitalisierung im Rahmen der Geltendmachung von Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz. Der Antrag auf GSBG-Beihilfe soll vom Unternehmer über FinanzOnline gestellt werden, die Auszahlung soll ebenfalls direkt an den Unternehmer erfolgen.
15. Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetz
Die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen in elektronischer Form soll ermöglicht werden.
16. Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Schwedischen Initiative bei Ermittlungen wegen eines Finanzvergehens soll vereinfacht werden.
17. Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetz
Die fortschreitende Technisierung und die immer geringeren Kosten in der Anschaffung und den Betrieb machen einen zweckmäßigen und kostengünstigen Einsatz von Drohnen in der Zollverwaltung – zum überwiegenden Teil im Bereich der Strafverfolgung – möglich.
18. Änderung des ASVG und FSVG
Entgelte aus der nebenberuflichen ärztlichen Behandlung von Insassen einer Justizanstalt sollen vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen werden, zumal diese Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wird.
Unter einem soll die Unfall- und Pensionsversicherung der Ärzte nach dem FSVG um diese nebenberufliche Tätigkeit in Justizanstalten erweitert werden, sodass künftig Einkünfte aus den einschlägigen Behandlungen die Beitragspflicht nach diesem Sozialversicherungsgesetz begründen. (§ 49 Abs 3 Z 26b und § 789 ASVG und § 2 Abs 2a Z 4 und § 37 FSVG; treten mit 1. 1. 2024 in Kraft)
Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, welche Datenarten dem Sozialressort zur Verarbeitung zur Verfügung stehen sollen und unerlässlich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem ASVG und anderen Bundesgesetzen sind. (§ 460f ASVG)