§ 198a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
- Die Festsetzung einer Abgabe im Ausmaß von höchstens 300 Euro kann durch eine formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn
- 1. die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
- 2. der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.
- Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Z 1 kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Z 2. Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40254856
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