Bundesgesetz, mit dem ua das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, …, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, … geändert werden (3. COVID-19-Gesetz);
BGBl I 2020/23, ausgegeben am 4. 4. 2020 (NR 3. 4. 2020, 22/BNR 27. GP ; Budgetausschuss 2. 4. 2020, 115 BlgNR 27. GP ; IA 2. 4. 2020, 402/A 27. GP )
1. Änderung des EStG
1.1. Steuerfreiheit für Corona-Hilfen
In § 124b Z 348 EStG wird ausdrücklich klargestellt, dass Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation steuerfrei sind. Davon erfasst sind:
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds nach dem Härtefallfondsgesetz (BGBI I 2020/16),
- Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit),
- Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds und
- sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID- 19-Krisensituation geleistet werden.
Beispiel Werden aus dem Corona-Krisenfonds 75 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist der Ersatz der Kosten steuerfrei. Die restlichen 25 % können weiter als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Die Bestimmung ist ab dem 1. 3. 2020 anzuwenden. (§ 124b Z 348 EStG; anwendbar ab 1. 3. 2020)
1.2. Keine Minderung des Pendlerpauschales
Das Pendlerpauschale ist gem § 124b Z 349 EStG auch im Falle einer
- Dienstverhinderung (zB Quarantäne),
- Telearbeit bzw
- Kurzarbeit
aufgrund der COVID-19-Krise zu berücksichtigen. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte somit nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann soll (wie zB auch im Krankheitsfall) das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden können. (§ 16 Abs 1 Z 6 lit h iVm § 124b Z 349 EStG; anwendbar in der COVID-19-Krise bis Ende Juni 2021)
Hinweis
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wird durch eine Ergänzung des § 124b Z 349 EStG klargestellt, dass dies für Lohnzahlungszeiträume gilt, die vor dem 1. 1. 2021 enden. Gem dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die Regelung bis Ende März 2021 verlängert. Durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die Regelung nochmals bis Ende Juni 2021 verlängert.
1.3. Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge
Ebenso dürfen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren-)Zulagen sowie Zuschläge (für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für Überstunden), die an den Arbeitnehmer – im Fall einer
- Dienstverhinderung (zB Quarantäne),
- Telearbeit bzw
- Kurzarbeit
aufgrund der COVID-19-Krise – weitergezahlt werden, weiterhin (gem § 68 Abs 1 bis Abs 5 EStG) steuerfrei behandelt werden. (§ 68 Abs 7 iVm § 124b Z 349 EStG; anwendbar in der COVID-19-Krise bis Ende Juni 2021)
Hinweis
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wird durch eine Ergänzung des § 124b Z 349 EStG klargestellt, dass dies für Lohnzahlungszeiträume gilt, die vor dem 1. 1. 2021 enden. Gem dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die Regelung bis Ende März 2021 verlängert. Durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die Regelung nochmals bis Ende Juni 2021 verlängert.
Hinweis
Zu Zulagen und Zuschlägen während der COVID-19-Kurzarbeit siehe die Information des BMF zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit vom 12. 6. 2020, 2020-0.364.195 , Rechtsnews 29233
1.4. Steuerfreiheit für Bonuszahlungen
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind gem § 124b Z 350 EStG im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 ,- steuerfrei.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei.
Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. (§ 124b Z 350 EStG; anwendbar im Kalenderjahr 2020)
Hinweis
Gem § 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF des 3. COVID-19-Gesetzes sind die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen auch sv-beitragsfrei. Gem § 41 Abs 4 lit g FLAG und § 16 Abs 14 KommStG idF BGBl I 2020/103, sind die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen zudem auch vom Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit.
Zur Steuerfreiheit im Kalenderjahr 2021 siehe das LN Briefing Arbeitsplatzpauschale mit Herbstlegistik.
1.5. Hälftesteuersatz für aus Pension zurückgekehrte Ärzte
Gem § 37 Abs 5 Z 3 zweiter Satz EStG kann der Hälftesteuersatz auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch dann angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,- und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,- im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Für Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, und die während der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 erneut als Arzt tätig werden, steht auch ein Überschreiten dieser betraglichen Grenzen der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegen. § 37 Abs 5 Z 3 zweiter Satz EStG ist diesfalls nicht anzuwenden. (§ 124b Z 351 EStG; anwendbar in der COVID-19-Krise)
Hinweis
Eine Verlängerung der Begünstigung bis 2021 erfolgte durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, eine weitere Verlängerung bis 2022 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022. Zur Unschädlichkeit des erneuten Tätigwerdens für die Gebäudebegünstigung gem § 24 Abs 6 Z 3 EStG siehe das 18. COVID-19-Gesetz
Hinweis
Zur Regelung für Dienstautos, die aufgrund der Coronaviruskrise nicht vor dem 1. 4. 2020 zugelassen werden konnten, siehe die VO BGBl II 2020/221, Rechtsnews 29101
2. Änderung des GebG
Gem § 35 Abs 8 GebG werden Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen iZm der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, von den Hundertsatzgebühren befreit.
Mit der dieser Anpassung sollen insbesondere Bürgschaften befreit werden, die als Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherstellen. Außerdem sollen beispielsweise Bestandverträge von den Hundertsatzgebühren befreit werden, die von Gebietskörperschaften oder Hilfsorganisationen abgeschlossen werden, um die medizinische Versorgung in Österreich sicherzustellen.
Die Befreiungsbestimmung wird rückwirkend in Kraft gesetzt. (§ 35 Abs 8, § 37 Abs 41 GebG; anwendbar ab 1. 3. 2020 bis zum 30. 6. 2021)
Hinweis
Die Begünstigung wurde durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis 31. 3. 2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.
Zur Befreiung von Schriften und Amtshandlungen siehe bereits das 2. COVID-19-Gesetz.
3. Änderung des FinStrG
In § 265a Abs 1 FinStrG betreffend Unterbrechung von Verfahrensfristen werden weitere Fristen aufgenommen:
Gem § 265a Abs 1 FinStrG soll daher nun der Lauf
- der Einspruchsfrist (§ 145 Abs 1 FinStrG),
- der Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs 2 FinStrG),
- der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4 FinStrG),
- der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs 4 FinStrG),
- der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs 2 FinStrG) sowie
- der Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (§ 56b Abs 3 FinStrG)
jeweils unterbrochen werden, wenn die Frist mit Ablauf des 16. 3. 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. 3. 2020 bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen sodann mit 1. 5. 2020 neu zu laufen. (§ 265a Abs 1 FinStrG)
Außerdem soll aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Maßnahmen infolge der COVID-19 Pandemie, die sich auch auf Verfahren vor dem Spruchsenat und dem Bundesflnanzgericht auswirken, bis 30. 9. 2020 die Beschlussfassung in den Senaten sowohl unter Einsatz technischer Mittel als auch im Umlaufweg ermöglicht werden. (§ 265a Abs 3a FinStrG)
4. Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Wird ein Erzeugnis, das für die Herstellung von Desinfektionsmitteln (Biozidprodukte oder vergleichbaren Desinfektionsmittel) zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion dienen soll, und das nachweislich bereits zum Regelsatz versteuert wurde (zB Nachweis durch Vermerk in der Rechnung), in einen Verwendungsbetrieb (§ 11 Alkoholsteuergesetz) aufgenommen, wird für den voraussichtlichen Zeitraum erhöhten Bedarfs die Möglichkeit einer Steuervergütung eingeräumt, sofern das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wird. (§ 116l Alkoholsteuergesetz)
Im Hinblick auf den besonders hohen Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln bedingt durch die COVID-19-Krise wird zudem für die Vergällung von Alkohol, der bei der Herstellung von Biozidprodukten oder vergleichbaren Desinfektionsmitteln verwendet wird, eine vereinfachte Vergällungsmethode gesetzlich zugelassen. In Anbetracht der besonderen Dringlichkeit soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Betriebsinhaber berechtigt sein, derartige Vergällungen ohne Bewilligung durch das Zollamt und ohne die Anwesenheit von Zollorganen selbst durchzuführen. (§ 116m Alkoholsteuergesetz)
Die vereinfachte Vergällungsmethode nach § 116m steht wie die Vergütungsmöglichkeit gemäß § 116l lediglich für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung, vgl Genaueres in § 116n Alkoholsteuergesetz. (vgl § 116l, § 116m, § 116n Alkoholsteuergesetz, treten mit 1. 3. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 8. 2020 außer Kraft)
Hinweis
Diese Vereinfachungsregelungen wurden durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wieder eingeführt (vom 1. 1. bis 31. 3. 2021). Eine Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG; eine weitere Verlängerung bis Ende Dezember 2021 erfolgte schließlich durch das BG zur Änderung EStG, UStG und AlkStG.
5. Änderung der BAO, des ABBG, des AVOG 2010, des FinStrG usw
Aufgrund des Auftretens von COVID-19 in Österreich war es nicht möglich, die für die Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig vor dem 1. 7. 2020 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes wird daher um ein halbes Jahr auf den 1. 1. 2021 verschoben.
Zu Übergangsbestimmungen iZm der Verschiebung der Finanz-Organisationsreform 2020 siehe den neuen § 323e BAO.