Die Änderungen betreffen die (lohn-)steuerliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung. Neu gegenüber der bisherigen Info vom 9. 4. 2020, 2020-0.225.082, ARD 6695/16/2020, ist insbesondere, dass übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV nicht mehr als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gelten und somit auch nicht den Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB und DZ) unterliegen.