Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994 und das AlkStG geändert werden; BGBl I 2021/112, ausgegeben am 30. 6. 2021
(NR 16. 6. 2021, 302/BNR 27. GP ; AB 14. 6. 2021, 935 BlgNR 27. GP ; IA 20. 5. 2021, 1669/A 27. GP )
1. Änderung des EStG 1988
1.1. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze
Es soll nun ausdrücklich gesetzlich verankert werden, dass ab der Veranlagung 2020 auch der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a der 2. NPO-FondsRLV, BGBl II 2021/99, von der Steuerfreiheit ausgenommen ist.
Ab der Veranlagung 2021 sollen zudem auch
- Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (§ 124b Z 348 lit a EStG) sowie
- sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 124b Z 348 lit d EStG),
die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze darstellen, von der Steuerfreiheit ausgenommen werden.
Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sollen bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze iSd UStG 1994 zu behandeln sein, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG. Der Umsatzersatz soll also in Fällen, in denen er eine wirtschaftlich bedeutsame Größenordnung erreicht, wie ein real erzielter Umsatz behandelt werden. Damit soll auch vermieden werden, dass die Kleinunternehmerpauschalierung – entgegen ihrer Zielsetzung – zur Umgehung der Steuerpflicht des Umsatzersatzes genutzt wird. (§ 124b Z 348 EStG)
1.2. Beseitigung eines Redaktionsversehens
In § 124b EStG 1988 wurde durch das Bundesgesetzes BGBl I 2021/71 (Änderung von BUAG, BSchEG ua) die Ziffer 373 doppelt vergeben. Dieses Redaktionsversehen soll nun beseitigt werden:
§ 124b Z 373 mit der Wortfolge „§ 67 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2021/71 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“ erhält die Ziffernbezeichnung „376.“. (§ 124b Z 373 (nunmehr Z 376) EStG)
2. Änderung des UStG
2.1. Reiseleistungen – Anpassungen aufgrund der EU- Mehrwertsteuerrichtlinie
Mit Urteil vom 27. 1. 2021, C-787/19 , Rechtsnews 30453, hat der EuGH festgestellt, dass die österreichischen Regelungen für Reiseleistungen durch Reisebüros in der derzeit geltenden Fassung nicht den Vorgaben des Art 306 ff der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG entsprechen und insofern angepasst werden müssen. Erstens müssen zukünftig auch Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, der Sonderregelung nach § 23 UStG (Besteuerung von Reiseleistungen) unterworfen werden, zweitens wurde die pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Marge), wie bisher umsatzsteuergesetzlich vorgesehen, als unzulässig beurteilt.
Soweit das Urteil die Befugnis für Reisebüros die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln, ausschließt, wurden die erforderlichen Maßnahmen durch Änderung des § 23 Abs 7 UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl I 2018/62, bereits – mit Inkrafttreten 1. 1. 2022 – ergriffen.
Soweit das Urteil den Ausschluss von Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros betrifft, wurden die erforderlichen Maßnahmen ebenfalls bereits durch Änderungen des § 23 Abs 1 UStG im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2015, BGBl I 2015/163, ergriffen. Zur uneingeschränkten Umsetzung der Kundenmaxime bedarf es allerdings noch einer gesetzlichen Änderung des § 23 Abs 4 UStG. Dieser soll daher nun lauten: „Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Kunden unmittelbar zugutekommen.“
Diese Änderung soll mit 1. 1. 2022 in Kraft treten. (§ 23 Abs 4, § 28 Abs 43 Z 2 und Abs 55 Z 1 UStG)
2.2. Sonderregelung des Import-One-Stop-Shops
Im Sinne einer unionsweit einheitlichen Anwendung der Inanspruchnahme der Sonderregelung des Import-One-Stop-Shops soll klargestellt werden, dass diese Sonderregelung nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren zur Anwendung kommt. (§ 25b Abs 1 und § 28 Abs 55 Z 2 UStG; ab 1. 7. 2021 in Kraft)
2.3. Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % (vgl 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz) bis zum 31. 12. 2021 beibehalten werden. (§ 28 Abs 54 UStG)
Hinweis
Eine weitere Verlängerung bis 30. 6. 2023 erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 2022.
3. Änderung des AlkStG
Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol (derzeit befristet bis 30. 6. 2021, vgl 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz) sollen bis 31. 12. 2021 beibehalten werden, um die Deckung des weiter bestehenden Bedarfs an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln sicherzustellen. (§ 116n Abs 5 AlkStG)