Normen
AVG §8
B-VG Art132 Abs4
B-VG Art133 Abs4
NatSchG NÖ 2000 §27
NatSchG NÖ 2000 §27 Abs2
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100003.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid vom 18. März 2022 erteilte die belangte Behörde - unter Abweisung eines Fristverlängerungsantrages der Revisionswerberin vom 7. März 2022 - der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung auf bestimmten Grundstücken „außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde“ G. „für die Gewinnung von Sand und Kies sowie die Errichtung der dazugehörigen Bergbauanlagen mit Pumpanlage“ (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000).
2 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. September 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (u.a.) eine dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mangels deren Beschwerdelegitimation zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zuließ.
3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe mit dem bekämpften Bescheid aufgrund eines ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG 2000 gestützten Antrags die begehrte naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt; nur diese Bewilligung könne zulässiger Gegenstand einer Beschwerde sein (Hinweis auf VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).
4 Der Revisionswerberin werde mit der speziellen Bestimmung des § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren - zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG eingeräumt. Damit sei die Revisionswerberin jedenfalls Partei des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens gewesen.
5 Allein aus der Bezeichnung der Gemeinde als „Partei“ könne jedoch keineswegs schon abgeleitet werden, dass dieser damit materielle subjektive Rechte übertragen werden sollten.
6 Bei Schaffung des § 27 NÖ NSchG 2000 habe der Gesetzgeber das Ziel vor Augen gehabt, eine der ursprünglichen Regelung des § 14a NÖ NSchG entsprechende Regelung zu treffen; hierbei habe (u.a.) die Parteistellung der Gemeinde inhaltlich präzisiert werden sollen (Hinweis auf VwGH 10.12.2001, 2001/10/0193, sowie die darin genannten Gesetzesmaterialien).
7 Nach der Regelung des § 14a NÖ NSchG sei der Gemeinde lediglich die Stellung einer Legal- bzw. Formalpartei eingeräumt gewesen, nicht aber ein in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend habe machen können (Hinweis u.a. auf VwGH 15.9.1997, 97/10/0120). Gleiches habe daher für die „dieser Regelung entsprechende“ Rechtsstellung der Gemeinde nach § 27 NÖ NSchG 2000 zu gelten (wiederum Hinweis auf VwGH 2001/10/0193).
8 Der Gemeinde komme somit nach § 27 NÖ NSchG 2000 im naturschutzrechtlichen Verfahren lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zu, ohne dass ihr in Bezug auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes ein subjektives Recht eingeräumt wäre. Die Gemeinde könne daher weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durch die belangte Behörde, noch durch eine unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein (Hinweis auf VwGH 31.3.2003, 2003/10/0040).
9 Aus der Einräumung der Parteistellung folge auch nicht zwangsläufig die Beschwerdelegitimation. Vielmehr müsse in Bezug auf Amts- oder Formalparteien die Rechtsmittelbefugnis ausdrücklich eingeräumt werden (dazu Hinweis auf die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 12 zu § 18 VwGVG, genannte hg. Rechtsprechung [VwGH 24.3.2004, 2004/04/0036, sowie 30.6.1999, 97/04/0230 = VwSlg. 15.183 A] betreffend Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof [in der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012]). Die Aufgabe von Amts- oder Formalparteien im Verwaltungsverfahren sei nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang; ein eigenes subjektives Recht komme ihnen aber nicht zu (Hinweis wiederum auf VwGH 2004/04/0036).
10 Vor diesem Hintergrund hätten Gemeinden nicht die Aufgabe, eigene subjektive (materielle) Rechte zu vertreten, sondern im Verfahren die in § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 angeführten öffentlichen Interessen im behördlichen Verfahren zu wahren.
11 Während § 27 NÖ NSchG 2000 der NÖ Umweltanwaltschaft neben der Parteistellung ausdrücklich auch das Recht auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einräume, sei dies in Bezug auf die Gemeinde nicht der Fall; damit werde zwar beiden Legalparteien in gleicher Weise „Parteistellung im Sinne des § 8 AVG“ eingeräumt, das Beschwerderecht allerdings nur der NÖ Umweltanwaltschaft, jedoch nicht der Gemeinde.
12 Somit sei hinsichtlich der Revisionswerberin die Beschwerdelegitimation nicht gegeben und deren Beschwerde folglich als unzulässig zurückzuweisen; damit sei dem Verwaltungsgericht auch eine Überprüfung der (von der Revisionswerberin in Zweifel gezogenen) Zuständigkeit der belangten Behörde verwehrt.
13 Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur „Frage der Beschwerdelegitimation der Standortgemeinde im Naturschutzverfahren gemäß § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 idF LGBl. Nr. 26/2019“ eine „(explizite) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ nicht vorliege.
14 1.3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
15 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
16 Die Revisionswerberin replizierte darauf.
17 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
20 3. Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der (ordentlichen) Revision mit Blick auf die von ihm anzuwendende Bestimmung des § 27 NÖ NSchG 2000 im Kern damit, zur Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin im naturschutzrechtlichen Verfahren fehle „(explizite) Rechtsprechung“.
21 Dem gegenüber ist festzuhalten, dass die Frage der Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin vor dem Hintergrund der Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 und der hg. Judikatur keine Zweifel aufwirft:
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass nach der (auch vor der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 im Wesentlichen gleichlautenden) Bestimmung des § 27 NÖ NSchG 2000 der Gemeinde lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zukommt, ihr allerdings nicht in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen ein subjektives Recht eingeräumt ist (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0130, sowie die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen VwGH 2001/10/0193 und 2003/10/0040; weiters etwa VwGH 5.5.2003, 2003/10/0012: „im § 27 leg. cit. genannten Formalparteien“).
23 Die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte hg. Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdelegitimation von Legal- oder Formalparteien (vgl. oben unter Rz 9) betraf zwar Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (in der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012); diese Rechtsprechung wurde allerdings im Kern mit der in der (damaligen) Verfassungsbestimmung des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG normierten Beschwerdevoraussetzung der „Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit in einem solchen Recht verletzt sein kann“, begründet.
24 Die in Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG (alt) zur Umschreibung der Beschwerdebefugnis verwendete Formulierung („wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“) findet sich nunmehr in Art. 132 Abs. 1 Z 1 B‑VG, welcher die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht regelt (vgl. zu der daraus erwachsenden Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bereits VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0053, mwN). Die (in Rz 9) genannte Rechtsprechung ist somit auf die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ‑ wie im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt ‑ zu übertragen (vgl. ebenso zu den in § 26 Z 1 Denkmalschutzgesetz genannten Formalparteien VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0016 [Rz 9 und 10], sowie - im Allgemeinen zum Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei übertragbarer Rechtsprechung - VwGH 10.7.2023, Ra 2021/06/0143, mwN).
25 Die Berechtigung der Revisionswerberin, einer Formal- oder Legalpartei, zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht bedürfte daher ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat ‑ einer „ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung“ (Art. 132 Abs. 4 B‑VG).
26 Der insofern maßgebliche § 27 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-11 in der vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Fassung des LGBl. Nr. 26/2019, lautet wie folgt:
„§ 27
NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden
(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.“
27 Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/10/0110, mwN) kam der Revisionswerberin, welche als Gemeinde gemäß § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 bloß Legalpartei des (behördlichen) Verwaltungsverfahrens war, die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. März 2022 mangels ausdrücklicher Anordnung nicht zu.
28 4. Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B‑VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, oder 25.3.2020, Ro 2020/10/0005, 0006, jeweils mwN).
29 Dem entsprechend enthält die vorliegende ordentliche Revision unter Punkt 3. ein (weitwendiges) Vorbringen zur „Zulässigkeit der Revision“.
30 4.1. Soweit darin - im Anschluss an die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes - vorgebracht wird, es fehle hg. Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem NÖ NSchG 2000, ist auf das oben (unter Punkt 3.) Gesagte zu verweisen.
31 4.2. Im Weiteren behauptet die Revisionswerberin - unter Hinweis insbesondere auf VwGH 9.3.1998, 97/10/0145 = VwSlg. 14.849 A, zu § 41 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 - eine „uneinheitliche Beantwortung der Rechtsfrage“ der Beschwerdelegitimation von Gemeinden im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren „durch den Verwaltungsgerichtshof“.
32 Dies trifft nicht zu, hat doch der Gerichtshof in dem genannten Erkenntnis VwSlg. 14.849 A ausdrücklich begründet, weshalb die Rechtslage nach § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 eine spezifische Rechtsstellung der Gemeinden begründete.
33 Diese Besonderheit der Rechtslage nach dem TNSchG 1997 sei durch folgende Passage aus diesem Erkenntnis illustriert:
„Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung zu Vorschriften, mit denen die Parteistellung von Gemeinden im naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren begründet wird, die Auffassung, daß der Gemeinde damit bloß die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt wird, daß der Gemeinde aber, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell‑rechtlichen Bestimmungen betrifft, ein subjektives Recht fehlt, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, 95/10/0081, und die dort angeführte Vorjudikatur).
§ 41 Abs. 4 TNSchG 1997 weist aber eine andere Struktur auf als jene naturschutzrechtlichen Bestimmungen, zu denen die vorzitierte Judikatur ergangen ist. § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 räumt der Gemeinde weder ‑ wie dies etwa § 14a des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes tut ‑ eine nicht näher spezifizierte Parteistellung ein noch statuiert er eine Parteistellung der Gemeinde zum Schutz öffentlicher Interessen schlechthin nach dem Muster des § 52 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990. § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 beschränkt die Parteistellung der Gemeinde auch nicht auf die Erhebung einer Berufung, wie dies § 27 Abs. 1 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes tut (vgl. den hg. Beschluß vom 8. Februar 1988, Slg. N.F. 12.621/A). § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 erkennt der Gemeinde eine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zu einem bestimmten Zweck zu, nämlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Schon diese Formulierung zeigt, daß der Gesetzgeber der Gemeinde subjektive Rechte einräumen wollte. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Materialien.
[...]“ (Hervorhebung nicht im Original)
34 Wenn sich die Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin im Folgenden gegen diese differenzierende Sicht der Rechtsprechung wenden, stellt dies letztlich Judikaturkritik dar; dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen oder diese Rechtsprechung nicht einheitlich wäre (vgl. Art. 133 Abs. 4 B‑VG), wird auf diese Weise nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH 2.11.2022, Ra 2022/10/0152).
35 4.3. Soweit die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen auf ihr zur Dartuung einer „Rechtswidrigkeit wegen erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbilds“ erstattetes Beschwerdevorbringen zurückkommt, wonach die ihr eingeräumte Frist zur Äußerung zu einem naturschutzfachlichen Gutachten zu kurz bemessen gewesen sei, behauptet sie letztlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften; dies ist vor dem Hintergrund des Gesagten nicht zielführend, stellt die Revisionswerberin doch nicht in Abrede, im behördlichen Bewilligungsverfahren als Partei beigezogen worden zu sein (vgl. wiederum VwGH Ra 2017/10/0130 oder 2003/10/0040).
36 Die schließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreiteten Behauptungen einer Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie einer Raumordnungswidrigkeit des bewilligten Vorhabens gehen angesichts der vorliegend angefochtenen Entscheidung, mit der die Beschwerde der Revisionswerberin nach dem Gesagten zu Recht zurückgewiesen (und nicht meritorisch behandelt) wurde, ins Leere (vgl. dazu etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/05/0167).
37 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
38 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. November 2024
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