Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
JagdG Stmk 1986 §46 litb;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs5;
JagdG Stmk 1986 §56;
VwGG §25a;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
JagdG Stmk 1986 §46 litb;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs5;
JagdG Stmk 1986 §56;
VwGG §25a;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der Steiermärkischen Landesregierung wird abgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin als Jagdberechtigte des Jagdgebiets B hatte, weil das für die Genehmigung des Abschussplans nötige Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft nicht zustande gekommen war, mit dem am 21. März 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (iF auch: BH), eingelangten Antrag vom 4. Februar 2014 die Erstellung des Abschussplans für Rehwild für das Jagdjahr 2014/15 beantragt; ausgehend von einem angegebenen Wildbestand von insgesamt 84 Stück (davon je 21 Stück Alt- und Schmalgeißen) wurde ein Abschuss von insgesamt 34 Stück beantragt.
2 Der von der BH bestellte forsttechnische Amtssachverständige DI Hi führte in seinem Gutachten ua Folgendes aus:
3 Die Revisionswerberin habe gegenüber dem letzten Jagdjahr (Gesamtabschuss laut Abschussplan 38 Stück) eine Herabsetzung des Abschusses um 4 Stück beantragt; in den letzten 10 Jahren habe der festgesetzte Abschuss zwischen 34 und 39 Stück, der Gesamtabgang zwischen 34 und 43 Stück betragen. Beim Fallwild sei ein kontinuierlicher Anstieg festzustellen. Im letzten Jagdjahr sei die Abschusserfüllung bei knapp über 92 % gelegen.
4 Da der Frühjahrswildstand nur sehr schwer zu erheben sei, zumal die Abschussanträge schon Anfang Februar dem Bezirksjägermeister vorgelegt werden müssten, sei als praktikables Werkzeug für die Feststellung des Wildeinflusses und die Abschussplanermittlung von der Landwirtschaftskammer gemeinsam mit Vertretern der Steirischen Landesjägerschaft und dem Landesforstdienst ein Revierbewertungssystem entwickelt worden, das (in Abhängigkeit von den jeweiligen Baumarten und dem jeweiligen Ausmaß an Wildverbiss) die Abschussfestsetzung und allfällige -änderung an den "Verbissindex" knüpfe. Ausgehend von den im Revier vorgenommenen Proben ergebe sich ein durchschnittlicher Verbissfaktor von 1,72, was laut Revierbewertungssystem eine Abschusserhöhung um mindestens 11 % erfordere.
5 Daraufhin setzte die BH mit Bescheid vom 31. Juli 2014 den Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015 mit insgesamt 42 Stück fest (gegliedert nach Geschlecht und Altersklassen: 4 Böcke der Klasse I, 3 Böcke der Klasse II, 7 Böcke der Klasse III und 7 Bockkitze; 9 Altgeißen, 5 Schmalgeißen und 7 Geißkitze). In der Begründung stützte sich die BH im Wesentlichen auf das Gutachten von DI Hi; die darin beschriebene Methodik sei die einzige derzeit bekannte Methode der Ermittlung einer erforderlichen Wildstandsreduktion. Da der Land- und Forstwirtschaft gegenüber jagdlichen Interessen der Vorrang zukomme, müsse eine Reduktion des Wildstands auf ein ökologisch und sozial verträgliches Maß erfolgen, um die Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes zu gewährleisten.
6 In der dagegen (soweit mit dem Bescheid ein über den beantragten hinausgehender Abschuss von insgesamt 42 Stück festgesetzt wurde) erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin (zusammengefasst) geltend, die vom Sachverständigen angewandte Methode entspreche nicht dem Stmk Jagdgesetz (JG), weil dieses für die Abschussplanfestsetzung die Anwendung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft normiere und damit die Zugrundelegung des Frühjahrswildstands fordere. Bei normalen Wildstandsverhältnissen habe die Abschusshöhe dem ermittelten Zuwachs zu entsprechen. Das vom Amtssachverständigen erstellte Gutachten sei ungeeignet, weil die zu Grunde gelegten forstlichen Kriterien im Verfahren nach dem JG nicht anzuwenden seien. Die BH übersehe bei ihrer Argumentation, dass vorliegend ein Verfahren nach § 56 JG (Abschussplanfestlegung) und nicht ein solches nach § 61 JG (Verminderung des Wildstandes) Gegenstand sei. In einem solchen Verfahren sei kein Raum für ein Abstellen auf eine Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes. Eine Wildstandsreduktion sei zudem in den letzten fünf Jahren schon dadurch erfolgt, dass der Abschussplan bis zu 127 % übererfüllt worden sei. Der behördliche Bescheid resultiere letztlich auch aus einem insoweit mangelhaften Verfahren, als der Amtssachverständige der Revisionswerberin keine Gelegenheit gegeben habe, an den von ihm im Revier durchgeführten Befundaufnahmen teilzunehmen. Die Einräumung rechtlichen Gehörs an die Revisionswerberin hätte zutage gebracht, dass - wie sich aus in repräsentativen Flächen durchgeführten Zählungen ergeben habe - der Rehwildstand gegenüber dem Vorjahr deutlich gesunken sei.
7 Im Gutachten des daraufhin vom Verwaltungsgericht bestellten Amtssachverständigen DI Ti vom 18. März 2015 wird dazu (ua) Folgendes ausgeführt:
8 Das Eigenjagdgebiet mit einer Fläche von ca 663 ha, davon ca 230 ha Waldanteil, erstrecke sich beidseits der A2, die es in Nord-Süd-Richtung zu etwa gleichen Teilen durchschneide. Im westlichen Revierteil herrschten größere Waldgebiete mit etwa 205 ha vor, während der östliche Revierteil mit einem Waldanteil von nur ca 25 ha von landwirtschaftlichen Flächen und starker Zersiedelung geprägt sei.
9 Im Jagdjahr 2013/14 weise die Abschussstatistik einen gemeldeten Frühjahrswildstand von 90 Stück (davon 22 Alt- und 23 Schmalgeißen) aus, einen festgesetzten Abschuss von 38 Stück und einen Abgang (inklusive 10 Stück Fallwild) von 36 Stück (davon 12 Geißen). Nach Ausführungen zu angrenzenden, vergleichbaren Jagdgebieten legte der Sachverständige dar, entsprechend den Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft für Rehwild (iF: Abschussrichtlinien) sei der Abschuss grundsätzlich nach der "Drittelparität" (je ein Drittel Böcke, Geißen und Kitze) festzusetzen; im zu beurteilenden Raum sei, bezogen auf den Frühjahrsbestand an Altgeißen, von einem Zuwachs von zumindest 150 % auszugehen, bezogen auf den (Gesamt‑)Frühjahrsbestand also von etwa 50 %. Ausgehend von dem seitens der Revisionswerberin gemeldeten Bestand an Altgeißen (21 Stück) würde der Rehwildabschuss nur 32 Stück betragen, ausgehend vom Rehwildgesamtbestand (84 Stück) wären es 42 Stück (was dem von der BG festgesetzten Abschuss gleichkäme).
10 Im Folgenden legte der Sachverständige (zusammengefasst) dar, relativ verlässliche Informationen über den Bestand könnten über das Geschlechterverhältnis, insbesondere unter Zugrundelegung der Fallwildzahlen, gewonnen werden. Hier zeigten die Statistiken im fraglichen Revier (ebenso wie in näher genannten Nachbarrevieren) ein erheblich in Richtung Geißen verschobenes Geschlechterverhältnis (im Mittel 1:1,9), wenngleich im laufenden Jagdjahr erstmals seit 2004/2005 wieder mehr Böcke als Geißen als Fallwild ausgewiesen seien. Aus dem Gesamtabgang der letzten Jahre (Abschuss zuzüglich Fallwild) könne kein Bestandsrückgang beim Rehwild abgeleitet werden. Richtig sei, dass das fragliche Revier "massiv vom Lebensraumverlust und Lebensraumverschlechterung betroffen" sei: Ein erheblicher Wildeinfluss auf die Waldverjüngung sei durch die Befundaufnahme im behördlichen Verfahren belegt; die Verjüngung an Hauptbaumarten sei ohne Schutzmaßnahmen nicht in der waldbaulich erforderlichen Zahl und Qualität möglich. Die ökologische Tragfähigkeit im Revier sei bereits in zweifacher Hinsicht überschritten: Zum einen würden Baumarten wie die Eiche wildbedingt im künftigen Waldbestand kaum vertreten sein, zum anderen seien die hohen Fallwildverluste ein eindeutiges Zeichen dafür, dass der Rehwildbestand nicht den Verhältnissen des Lebensraums angepasst sei. Im Hinblick auf den zugunsten der weiblichen Stücke verschobenen Rehwildbestand sei bei der Abschussplanung verstärktes Augenmerk auf die Entnahme von Zuwachsträgern zu legen. Unter der sehr wahrscheinlichen Annahme, dass der Anteil an Altgeißen höher sei als jener der Schmalgeißen, errechne sich aus einem Bestand von rund 28 Altgeißen ein nutzbarer Zuwachs von 42 Stück, der nach Drittelparität einen Abschuss von jeweils 14 Stück Geißen, Böcken und Kitzen ergebe. Die Abschussrichtlinien sähen die Aufteilung des Geißenabschusses im Verhältnis von bis zu 60 % Altgeißen zu zumindest 40 % Schmalgeißen vor. Mit 9 Stück Altgeißen liege der von der BH festgesetzte Abschuss demnach jagdfachlich vernachlässigbar höher, wobei der Aspekt, dass eine Reduktion des Rehwildbestands erforderlich sei, zu beachten sei; sowohl der Bock- als auch der Kitzabschuss seien entsprechend den Abschussrichtlinien festgelegt worden.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen zu Grunde:
Der von der BH festgesetzte Abschuss liege nur im Rahmen des errechneten Zuwachses und verhindere lediglich ein weiteres Ansteigen des Rehwildbestands. Um eine vor dem Hintergrund der festgestellten Wildschäden erforderliche Reduktion des Wildstands herbeizuführen, wäre der festgesetzte Abschuss - dieser könne nach jagdfachlichem Ermessen auch erfüllt werden - bei den Zuwachsträgern noch zu erhöhen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt".
12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende (ordentliche) Revision. Die belangte Behörde und die Steiermärkische Landesregierung haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag auf Zurück-, in eventu auf Abweisung der Revision erstattet.
13 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
14 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen; ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Abs 3).
15 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.
16 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN).
17 Die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision erschöpft sich in der teilweisen Wiedergabe von Art 133 Abs 4 B-VG und enthält keine Ausführungen zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage. Der gemäß § 25a VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
18 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl VwGH vom 5. Oktober 2016, Ro 2016/11/0014, und die dort referierte Vorjudikatur). In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt.
19 Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Sie macht in der Zulässigkeitsbegründung Folgendes geltend: Die angefochtene Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erstellung von Abschussplänen in der Steiermark ab, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht vom Frühjahrswildstand ausgegangen sei. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wie der Frühjahrswildstand, der Grundlage der Abschlussplanung sei, tatsächlich zu ermitteln sei und inwiefern dabei von den Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft abgewichen werden könne. Zudem gebe es auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, welche Stellung der Bezirksjägermeister im Rahmen eines Verfahrens über die Abschussplanerstellung nach § 56 JG habe, insbesondere, ob seine Stellungnahme einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete.
20 Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten hätte, von der die Lösung der Revision abhängt.
21 § 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 idF LGBl Nr 9/2015 (JG), lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§ 56
Wildabschussplan
(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
(2) Der Abschuss von Schalenwild - Schwarzwild und Damwild ausgenommen - sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan. Bei Schalenwild darf der Abschussplan, abgesehen von den in den folgenden Absätzen erwähnten Ausnahmen, weder unter- noch überschritten werden. Bei Auer- und Birkwild sowie bei Murmeltieren darf der Abschussplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdausübungsberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich - zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit - zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin/beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. ...
...
(3) Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, erforderlichenfalls nach Überprüfung der Angaben des Abschussplanes im Revier. Kommt ein solches Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreterin/dem Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Kommt das Einvernehmen nur für Teile des Abschussplanes zustande, hat die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister diese Teile zu genehmigen, die strittigen Teile des Abschussplanes jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister und die Vertreterin/den Vertreter der Bezirkskammer anzuhören. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan dem Jagdschutzpersonal zur Kenntnis zu übermitteln. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. ...
...
(3d) Der festgesetzte Abschuss für Rotwild an Alttieren, Schmaltieren, Schmalspießern und Kälbern, für Muffelwild an Schafen und Lämmern sowie für Rehwild an Altgeißen, Schmalgeißen, Jährlingsböcken und Kitzen gilt als Mindestabschuss, dessen Zahlen nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen.
...
(5) Nimmt die Behörde wahr, dass die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist oder Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuss in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.
..."
22 Die von der Steirischen Landesjägerschaft entsprechend § 46 lit b JG erlassenen Abschussrichtlinien (iF: Abschussrichtlinien) lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Präambel
...
Ziel der Abschussplanung ist nicht das kapitale Einzelstück, sondern der gesunde Gesamtbestand in einem möglichst intakten Lebensraum. Die Erreichung dieses Zieles erfordert eine enge Anlehnung an die Natur und vollständige Abkehr von einer Betrachtungsweise, die in einem Wildbestand vor allem die Basis für die Gewinnung einer möglichst großen Anzahl von Trophäen sieht.
Jede Abschussplanung setzt eine möglichst genaue Wildstandserfassung voraus. Für die Abschussplanung gilt der Frühjahrswildstand (Stichtag 1. April). Grundsätzlich ist entsprechend der Notwendigkeit des Abschusses für alle Schalenwildarten folgende Reihung einzuhalten:
krankes, krankheitsverdächtiges, körperlich schwaches (untergewichtiges), darüber hinaus überzähliges gesundes Wild.
Unsere Abschussplanung bezweckt in erster Linie die Erhaltung oder Herstellung eines naturnahen Altersklassenaufbaues und eines richtigen Geschlechterverhältnisses des Wildbestandes sowie dessen zahlenmäßige Anpassung an die natürlichen Äsungsverhältnisse. Dadurch wird die Voraussetzung für die geringste Schadensgefährdung der Landeskultur sowie für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Wildes und somit auch für eine gute Trophäenentwicklung geschaffen.
...
Der Abschussplan
...
Der die Grundlage jeder Abschussplanung bildende Frühjahrswildstand (Stichtag 1. April) ist wie folgt zu definieren: Als Frühjahrswildstand wird jener Wildstand bezeichnet, der nach Überleben der Winterperiode im Revier vorhanden ist. Die aus dem Vorjahr stammenden Kälber, Kitze und Lämmer sind bereits der Klasse der Spießer oder Schmaltiere bzw. Schmalgeißen oder Jahrlinge zuzuordnen. Auch alle übrigen Jahrgänge rücken mit 1. April um ein Lebensjahr vor.
Die Abschusshöhe wird unter Berücksichtigung des Fallwildes bei normalen Wildstandsverhältnissen (tragbare Wilddichte) der Höhe des errechneten Zuwachses zu entsprechen haben.
...
Abschussrichtlinien für das Rehwild
1. ABSCHUSSPLANUNG
Die Höhe des Abschusses richtet sich nach:
a) dem Vegetationszustand und den Ergebnissen der Erfassung
der Rehwildbestände. Die Erfassung der Rehwildbestände kann nach verschieden Methoden erfolgen, z. B.:
- durch Schätzung auf Grund von Sichtbeobachtungen
- durch Schätzung aufgrund des mehrjährigen Abschusses
- durch Schätzung aufgrund des Wildzustandes (Durchschnittsgewicht und -alter).
In der Praxis erbringt die gleichzeitige Beachtung mehrerer Kriterien den besten Näherungswert.
b) der Zielvorstellung:
- die Höhe des Bestandes kann gleich bleiben
- die Höhe des Bestandes muss gesenkt werden
- die Höhe des Bestandes kann angehoben werden
Die Aufteilung des Abschusses erfolgt bei intakten Beständen nach der Drittelparität (1/3 Böcke, 1/3 Geißen, 1/3 Kitze). Gibt es nachweislich grobe Abweichungen im Rehwildbestand eines oder mehrerer Reviere von einem 1:1 Geschlechterverhältnis, so kann von der Drittelparität abweichend korrigierend eingegriffen werden.
...
2. ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG
...
Ist die Reduktion des Rehwildbestandes in einem Revier notwendig, so hat dies primär über die Altgeißen und deren Kitze zu erfolgen. In diesen Fällen ist von der Drittelparität abzuweichen.
..."
23 Die dargestellte Rechtslage erfordert zunächst die Erfassung des Rehwildbestands, wobei Ausgangspunkt der Frühjahrswildstand zum Stichtag 1. April ist. Der Abschussplanung werden zudem Grenzen durch die Zielvorgaben des § 56 Abs 1 und 5 JG gesetzt: Es sollen nicht nur die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt und eine untragbare Entwertung der betreffenden Jagdgebiete vermieden werden, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- und Lebensraumfunktion des Waldes gesichert bzw Bestandschädigungen vermieden werden. Dementsprechend ordnet Punkt 1 lit a der (Rehwild‑)Abschussrichtlinien an, dass sich die Abschusshöhe auch nach "dem Vegetationszustand" zu richten hat; auch dieser Parameter ist daher in einem gesetzmäßigen Verfahren zur Abschussplanfestlegung zu ermitteln.
24 Ausgehend von einer die Einhaltung dieser Grenzen sichernden "Zielvorstellung" iSd Punktes 1 lit b der (Rehwild‑)Abschussrichtlinien (gleichbleibender, zu senkender oder anzuhebender Bestand) rechtfertigen ein intakter Lebensraum bzw normale Wildstandsverhältnisse idR ein Gleichbleiben des Bestands, sodass die Höhe des Abschusses (unter Einbeziehung des Fallwilds) im Wesentlichen dem errechneten Zuwachs zu entsprechen hat, während etwa wildbedingte Schädigungen (insbesondere am Wald) idR eine Absenkung des Wildbestands erfordern (vgl zum Ganzen etwa VwGH vom 29. September 1993, 93/03/0025, vom 12. September 2006, 2002/03/0107, vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0138, und vom 27. Mai 2010, 2008/03/0050).
25 Die hier maßgebenden Abschussrichtlinien normieren für die Erfassung des Rehwildbestands (anders etwa die Regelungen des TJG für die Rotwildstandsermittlung; vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2014/03/0023) nicht ein Primat von Wildstandszählungen, sondern nennen - beispielsweise - unterschiedliche Methoden zur Erfassung des Wildbestands jeweils durch Schätzung, nämlich durch Sichtbeobachtungen, aufgrund des mehrjährigen Abschusses und aufgrund des Wildzustands. Die einleitende Formulierung "nach verschiedenen Methoden (erfolgen), z. B." macht klar, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung von möglichen Beweismitteln für das maßgebende Beweisthema handelt, vielmehr - insoweit im Einklang mit dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel - dafür jede Methode in Frage kommt, die nach Lage des Falles zweckmäßig und geeignet ist. Eine Bindung an die Zahlenangaben im Abschussplanantrag kann schon von daher nicht bestehen (vgl VwGH vom 20. März 2007, 2006/03/0157, wonach die Behörde auch die Ergebnisse von Rotwildzählungen nicht ungeprüft ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen hat, ein Abgehen von Zählergebnissen aber einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen, bedarf).
26 Vor dem dargestellten Hintergrund (Ausgangspunkt für die Abschussplanfestlegung ist die Ermittlung des tatsächlichen Wildstands; bei "normalen" Wildstands- und Vegetationsverhältnissen hat die Abschusshöhe dem zu erwartenden Zuwachs zu entsprechen, während Wildschäden regelmäßig eine Anhebung des Abschusses erfordern) ist die konkrete Abschussplanfestlegung das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl etwa VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, und vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0078).
27 Im gegenständlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts einen jagdfachlichen Sachverständigen beigezogen und - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zu dessen Gutachten Stellung zu nehmen und (unter Einbeziehung der vom Bezirksjägermeister erstatteten Äußerung) ergänzende Fragen zu stellen. Der Sachverständige hat (zusammengefasst) dargelegt, dass der von der belangten Behörde angeordnete (und vom Verwaltungsgericht bestätigte) Abschuss von 42 Stück Rehwild, ausgehend von einer Zuwachsrate von 1,5, lediglich einen Bestand an (setzfähigen) Altgeißen von 28 Stück voraussetze. Dieser Annahme eines Bestands von zumindest 28 Stück Altgeißen liege der ermittelte Bestand aus den verbleibenden Schmal- und Altgeißen aus dem Vorjahr zu Grunde, wobei sich rechnerisch eine Stückzahl von 31 Altgeißen ergebe; mit der Annahme eines Bestands von 28 Stück würde also eine für die Revisionswerberin günstigere fiktive Zahl zu Grunde gelegt. Die von ihm angenommene Zuwachsrate sei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse realistisch, der festgesetzte Abschuss, mit dem nur der Zuwachs entnommen und eine Reduktion des Bestands nicht erzielt werde, auch erfüllbar.
28 Entgegen den Revisionsausführungen ist der rechtlichen Beurteilung also gerade nicht zu Grunde zu legen, dass der Sachverständige und ihm folgend das Verwaltungsgericht bei der Abschussplanfestsetzung nicht vom Frühjahrswildbestand ausgegangen sind; vielmehr wurde der im Abschussplanantrag angegebene Bestand an Altgeißen (den für die Ermittlung des Zuwachses maßgeblichen Zuwachsträgern) als unrichtig, nämlich zu niedrig, beurteilt; eine Bindung an die Angaben im Antrag besteht nach dem oben Gesagten nicht. Eine Unschlüssigkeit der vom Sachverständigen dargelegten Beurteilung wird von der Revision nicht aufgezeigt. Der Sachverständige konnte nicht nur auf die Inkohärenz zwischen der seitens der Revisionswerberin gemeldeten Abschussplanstatistik für das vorangegangene Jagdjahr (2013/2014) und den Zahlenangaben im Abschussantrag für 2014/2015 verweisen, wonach sich ausgehend von einem für 2013/2014 genannten Bestand an 22 Alt- und 23 Schmalgeißen und einem Abgang (inklusive Fallwild) von 9 Alt- und 3 Schmalgeißen rechnerisch ein Bestand von (richtig) 33 Stück Altgeißen als Frühjahrswildstand für das Jagdjahr 2014/2015 ergibt und nicht bloß die im Abschussplanantrag genannten 21 Stück; auch bei Annahme einer vom Vertreter der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung als "nachvollziehbar" unterstellten Zuwachsrate von bloß 1,25 fände damit ein jedenfalls abschöpfbarer Zuwachs von etwa 42 Stück Deckung in der Abschussplanung. Der Sachverständige hat auch unter Hinweis auf das sich aus einer Durchschnittsbetrachtung der Fallwildzahlen ergebende, zu Gunsten der Geißen verschobene, Geschlechterverhältnis dargelegt, dass die von der Revisionswerberin gemachten Angaben zum maßgeblichen Wildbestand in Zweifel zu ziehen seien. Die Revisionswerberin hat weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkretisiert, wie sie den ihrem Abschussplanantrag zu Grunde gelegten Wildbestand ermittelt habe; das Bestehen von eine Wildbestandsreduktion erforderlich machenden Wildschäden im Revier wurde von ihr nicht konkret in Abrede gestellt.
29 Ein Verstoß des angefochtenen Erkenntnisses gegen die maßgebenden Abschussrichtlinien wird von der Revision daher nicht aufgezeigt; durch die Nichtfestlegung eines höheren, erst zu einer Reduktion des Wildstands führenden Abschusses wird die Revisionswerberin, die sich gegen die von ihr als überhöht angesehene Abschussplanfestsetzung wendet, nicht beschwert.
30 Wie der Frühjahrswildstand zu ermitteln ist, ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Regelung, die oben dargestellt wurde; einer (ergänzenden) Klarstellung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es insoweit nicht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision weiter aufgeworfene Frage, inwiefern bei dieser Ermittlung von den Abschussrichtlinien abgewichen werden kann, ist bei Entscheidung über die vorliegende Revision schon deshalb nicht zu beantworten, weil ein solches Abweichen nicht dargelegt wurde.
31 Auch die von der Revision gestellte Frage nach der "Stellung des Bezirksjägermeisters" begründet keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG: Nach § 56 Abs 3 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung über die Festsetzung des Abschussplans den Bezirksjägermeister (wie auch den Vertreter der Bezirkskammer) "anzuhören". Ihm kommt daher ein - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch tatsächlich eingeräumtes - Anhörungs- und Stellungnahmerecht zu. Ob schließlich dem Gutachten eines Amtssachverständigen "auf gleicher fachlicher Ebene" entgegengetreten wird, ist nicht nach der Person des Verfassers der entsprechenden Urkunde (sei es Stellungnahme, Befund oder Gutachten) zu beurteilen, sondern hängt entscheidend vom fachlichen Gehalt, also vom Inhalt ab (vgl die in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 61ff wiedergegebene Judikatur). Nicht zuletzt wird dies auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 17. Jagdgesetz-Novelle, LGBl Nr 9/2015, mit der § 56 Abs 3 JG novelliert und das in Rede stehende Anhörungsrecht eingeführt wurde, deutlich, wenn hier ausgeführt wird, die erwähnten Stellungnahmen unterlägen "wie insbesondere Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung durch die Behörde und sind demnach Grundlage für die Entscheidungsfindung".
32 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
33 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 48 Abs 2 und § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Das Kostenersatzbegehren der Steiermärkischen Landesregierung war abzuweisen, weil sie nicht Partei im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 VwGG ist.
Wien, am 17. Oktober 2016
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