VwGH Ra 2015/03/0078

VwGHRa 2015/03/007813.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. med. A G in D, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Juli 2015, Zl LVwG- 449-004/R7-2015, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §22 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Revisionswerber beantragte am 13. Jänner 2015 die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B mit der Begründung, bei seiner Tätigkeit als Facharzt für Psychiatrie sei er mit psychotischen, teilweise auch forensisch auffälligen Patienten konfrontiert und dadurch einer besonderen Gefahrensituation ausgesetzt, weshalb er einen Waffenpass benötige.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 2015 ab. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bestätigte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Erkenntnis und ließ die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu.

Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Revisionswerber sei es - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - nicht gelungen, besondere Gefahren aufzuzeigen, welche geeignet wären, im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen.

3. Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in der Zulassungsbegründung geltend macht, es fehle bislang eine einheitliche Rechtsprechung dazu, welches Tatsachenvorbringen zur Begründung eines Bedarfes im Lichte des § 22 Abs 2 WaffG erforderlich sei, damit den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan werde. Des Weiteren sei nicht einheitlich geklärt, "inwiefern das bedarfsbegründende Ziel ausgestaltet sein" müsse. Der Revisionswerber habe ausreichend die ihn gefährdenden Situationen dargelegt, in welchen die erhöhte Gefahrenlage verwirklicht werde. Diese würden vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommen. Dennoch komme das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Ausstellung eines Waffenpasses nicht erforderlich sei. Ab welchem Zeitpunkt von einer ausreichenden Glaubhaftmachung des Bedarfs auszugehen sei, sei nicht ersichtlich. Im Sinne des Rechtsschutzbedürfnisses sei eine richtungsweisende Entscheidung erforderlich, um vor willkürlichen Ermessensentscheidungen durch die Behörde geschützt zu werden.

4. Die Revision ist nicht zulässig.

4.1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat er vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs 1a VwGG). Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

4.2. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor.

Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Sinne des § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 2 WaffG vorliegt. Danach ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0081, mwN).

Auch der vorliegende Fall lässt sich mit Hilfe dieser höchstgerichtlichen Leitlinien lösen; einer (ergänzenden) Klärung der Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf es daher nicht.

Im Übrigen hängt die Beurteilung des Bedarfes im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl etwa VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).

Im gegenständlichen Fall hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zum behaupteten Bedarf nach genehmigungspflichtigen Schusswaffen im Einzelnen auseinandergesetzt und einen solchen - einzelfallbezogen - verneint. Es ist auch unter Bedachtnahme auf das Revisionsvorbringen nicht zu erkennen, dass es dabei von der ständigen hg Rechtsprechung abgewichen wäre.

5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2015

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