VwGH 2005/03/0138

VwGH2005/03/013823.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F W in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2005, Zl FA10A-42 Wi 16/05-7, betreffend Minderung des Wildstandes, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Stmk 1986 §1 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §3;
JagdG Stmk 1986 §49;
JagdG Stmk 1986 §5;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdG Stmk 1986 §61 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §61 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §61 idF 2000/I/058;
JagdG Stmk 1986 §61;
JagdG Stmk 1986 §7;
JagdG Stmk 1986 §8;
JagdRallg;
JagdG Stmk 1986 §1 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §3;
JagdG Stmk 1986 §49;
JagdG Stmk 1986 §5;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdG Stmk 1986 §61 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §61 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §61 idF 2000/I/058;
JagdG Stmk 1986 §61;
JagdG Stmk 1986 §7;
JagdG Stmk 1986 §8;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2004 betreffend Verminderung des Wildbestandes (Rehböcke) in den Gesamtjagden O und H gemäß § 61 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 idF LGBl Nr 58/2000 (im Folgenden: JG), abgewiesen.

Die Erstbehörde habe mit Bescheid vom 16. Juli 2004 die mit Rehwildverbissschäden begründeten Wildstandverminderungsanträge des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2004

"1. auf unbeschränkte Bejagung der Rehböcke Klasse II bzw. hilfsweise

2. auf zusätzliche Freigabe von 22 Rehböcken Klasse II für die Gesamtjagd O, Reviernummer 085070613 und 36 Rehböcken der Klasse II für die Gesamtjagd H, Reviernummer 885040764, gegebenfalls

3. auf zusätzliche Freigabe von 22 männlichen Rehen für die Gesamtjagd O und 36 männlichen Rehen für die Gesamtjagd H"

gemäß § 61 Abs 1 JG abgewiesen.

Im Berufungsverfahren sei der jagdliche Amtssachverständige um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme (Befundung und Gutachten) ersucht worden. Diese Stellungnahme laute wie folgt:

"BEFUND:

Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 wiederholte Herr F W seinen in der Hauptsache gestellten Antrag auf unbegrenzte Bejagung auch der Rehböcke der Klasse II in den Gesamtjagden O und H. Mit dem Erlegen sämtlicher Rehböcke der Klasse II in weniger als drei Wochen sei die Unmöglichkeit erwiesen, den vorhandenen Wildbestand in seinen Dimensionen richtig vorwegzunehmen und den Abschuss nach Annahmen, die mit der Realität nicht zu tun haben, festzusetzen. Er verweist darauf, dass die Verbissschäden durch Rehwild in den beiden Gesamtjagden dramatisch zugenommen habe. Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag auf unbeschränkte Bejagung nicht entsprochen werde, wurde die zusätzliche Freigabe von 22 Rehböcken Klasse II für die Gesamtjagd O und 36 Rehböcke Klasse II für die Gesamtjagd H beantragt. Gegebenenfalls wurde um Freigabe der beantragten Zahl von Rehböcken der Klasse II jeweils ohne Klassenbeschränkung als 22 männliche Rehe für die Gesamtjagd O und 36 männliche Rehe für die Gesamtjagd H als Reduktionsabschuss ersucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 16. Juli 2004 ... wurde der Antrag abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Anträge 1.) und 2.), die ausschließlich auf Verminderung einer bestimmten Rehwildklasse gerichtet sind, nicht Gegenstand eines Reduktionsauftrages nach § 61 Stmk. Jagdgesetz sein können. Eine Reduktionsmaßnahme nach Antrag 3.) sei derzeit nicht erforderlich, da den Rehwildverbissschäden durch Erfüllung des bewilligten und noch freien Abschusses von Rehwild (153 Stück für die Gesamtjagd O und von 81 Stück für die Gesamtjagd H) effektiv entgegengewirkt werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde eine Berufung eingebracht, die damit begründet wurde, dass bei der Abschussplanung der freie Reduktionsabschuss nicht bewilligt wurde, die Rechtsvorschriften über die Abschussplan-Erstellung keine angemessene Beurteilungsgrundlage für die Wildstandsplanung sei, Wild in der freien Wildbahn nicht wie der Viehbestand in der Haustierhaltung festzustellen und zu beurteilen sei. In den Gesamtjagden O und H sei der Abschuss der Rehböcke Klasse II voll erfüllt, während in den übrigen Klassen eine volle Erfüllung noch nicht gegeben sei. Daraus lasse sich ein Überbestand in der Klasse II ableiten. Die Freigabe von Böcken der Klasse II könne nicht von dem noch nicht erfüllten Abschuss in anderen Klassen abhängig gemacht werden.

Im Schreiben vom 10. August 2004 teilte der Berufungswerber mit, dass in der Gesamtjagd O der Abschuss der laut Abschussplan freien Rehböcke der Klassen I, II und III in der Gesamtzahl von 36 Stück erledigt sei und nur noch 5 Schmalgeißen offen seien. Weiters wurde als ergänzendes Vorbringen die Erhöhung des Rehbockabschusses als für notwenig erachtet.

Die Abschussrichtlinien, nach welchen in der Steiermark der Abschuss von Schalen durchzuführen ist, wurden vom Landesjagdausschuss beschlossen und in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" im Jahre 1992 kundgemacht.

Die vom Jagdberechtigten gemeldeten Abschüsse vom Jagdjahr 1999/2000 bis 2003/04 sind in den beiliegenden Tabellen ersichtlich.

H, Gesamtjagd

 

Alter

männlich

Alter

weiblich

Jagdjahr

Kitz

1

2

3

4

5

6

7

8+

Kitz

1

2

3

4

5

6

7+

99/00

19

24

3

4

2

2

1

3

-

19

20

7

5

3

2

1

-

00/01

18

22

2

6

6

1

-

2

-

18

19

13

5

1

1

-

1

01/02

22

24

7

4

1

2

2

5

-

20

20

11

10

5

1

1

-

02/03

17

26

8

4

4

3

2

3

-

17

22

9

10

6

2

-

2

03/04

29

32

8

2

3

5

4

3

-

28

25

15

13

2

-

1

1

Summe:

105

128

64

38

102

106

128

                  

Verhältnis: Böcke: Geißen: Kitze = 230 : 234 : 207

O, Gesamtjagd

 

Alter

männlich

Alter

weiblich

Jagdjahr

Kitz

1

2

3

4

5

6

7

8+

Kitz

1

2

3

4

5

6

7+

99/00

14

14

3

3

-

3

2

1

-

10

10

7

2

-

1

-

4

00/01

12

13

8

1

-

3

-

1

-

12

11

6

4

2

-

1

2

01/02

13

13

6

2

1

1

-

3

-

13

16

14

2

-

-

-

-

02/03

13

20

2

5

3

-

2

1

-

14

13

9

6

3

-

1

1

03/04

13

20

6

1

4

3

-

2

-

9

13

7

1

2

-

1

2

Summe:

65

80

45

22

58

63

78

                  

Verhältnis: Böcke: Geißen: Kitze = 147 : 141 : 123

Bei Begehungen in den Jagdgebieten H, O und F am 20. und 26. Juli 2004, bei welchen zwar die Schrankenschlüssel zur Verfügung gestellt jedoch die Führung verweigert wurde, wurden in den ausgedehnten Jagdgebieten stichprobenartige Erhebungen an den vom Betrieb eingerichteten Rasterpunkten bzw. auf Kulturflächen durchgeführt und dabei örtliche Verbiss- und Fegeschäden festgestellt. Die Aufnahmepunkte sind nach einem exakten Raster ausgerichtet. Bei den Aufnahmen von Verbissschäden wurden jedoch die forstwirtschaftlichen Grundsätze, wie Überschirmung, Lichtbedürfnisse, notwendige Pflanzen usw. nicht ausreichend beachtet. Die festgestellten Schäden verursachen zwar Wachstumsbeeinträchtigungen, sind jedoch keinesfalls als Schäden, die die Erhaltung des Waldes gefährden oder eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses gem. § 16 (5) FG darstellen, zu beurteilen. Auch konnten bei den Begehungen ohne Führung durch den Jagdberechtigten oder durch Forstpersonal keine Schäden in einem solchen Ausmaß festgestellt werden, die die Notwendigkeit der Verminderung einer Wildgattung begründet hätten.

GUTACHTEN:

Die vom Amtssachverständigen gesichteten Schäden sind weder als Gefährdung der Erhaltung des Waldes gem. § 61 (6) JG anzusehen noch als flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses gem. 16 (5) FG zu beurteilen noch in einem solchen Ausmaß vorhanden, dass eine Verminderung einer Wildgattung notwendig wäre, was einen Reduktionsabschuss in Form einer geschlechts- und zahlenmäßigen Verminderung nach sich ziehen würde.

Wildtiere suchen die Nahrung nach ihren Vorlieben und nicht nach den Vorstellungen und Wünschen der Waldbesitzer. Frische Fichtentriebe und Laubhölzer sind attraktiv als Nahrung und können verbissen werden, Lärchen werden bevorzugt verfegt. Daher wird es immer diese Schäden geben, solange Wildtiere, hier Rehe, sich im Revier aufhalten. Eine Schadensfreiheit nach Vorstellung des Grundeigentümers bzw. Jagdberechtigten, könnte nur bei einem Wildstand Null eintreten. Dies ist aus Sicht des Jagdgesetzes bzw. der Landeskultur nicht möglich.

Da Schäden eingetreten sind, die den Interessen des Waldeigentümers, der die forstlichen Interessen erheblich über die Jagdinteressen stellt, nicht entsprechen, muss den Ursachen des aus Sicht des Waldeigentümers vorhandenen Überbestandes an Rehböcken der Klasse II nachgegangen und auf die Abschusstätigkeit in den Jagdrevieren eingegangen werden.

In den Abschussrichtlinien für das Rehwild wird die Aufteilung des Abschusses nach den Abschussmodellen "Drittelparität", "Sechstelparität" oder "Traunmüller-Formel" ermöglicht. Bei der Drittelparität liegt der Kitzabschuss bei einem Drittel, bei der Sechstelparität bei der Hälfte des Gesamtabschusses. Auch bei der Traunmüller-Formel, die in der Steiermark üblicherweise nicht angewandt wird, liegt der Kitzabschuss bei über 40 % des Gesamtabschusses, wenn die Zuwachsrate hoch ist.

Die vom Jagdberechtigten gemeldeten Abschüsse zeigen, dass in der Gesamtjagd H in den letzten 5 Jagdjahren 230 Böcke, 234 Geißen und 207 Kitze und in der Gesamtjagd O 147 Böcke, 141 Geißen und 123 Kitze erlegt wurden. Bei hohen Zuwachsraten, wie dies in den ggst. Revieren der Fall ist, sollte der Kitzabschuss mindestens 1/3, bei der Sechstelparität sogar 50% betragen.

Aus dem zu geringen Kitzabschuss ist ein Anstieg der Anzahl der Böcke und auch der setzfähigen Geißen zu erklären und könnte dies auch die Ursache für einen hohen Bestand an Böcken der Klasse II und einen starken Zuwachs sein. Die Anzahl der Böcke der Klasse II in den Revieren ist nicht feststellbar, die kurzzeitige Abschusserfüllung zeigt aber, dass ein Überbestand vorhanden sein könnte. Die Verbissschäden können jedoch nicht den einzelnen Wildklassen zugeordnet werden. Ein Eingriff ausschließlich bei Trophäenträgern könnte zwar einen Teilerfolg bringen (da die erlegten Tiere nicht mehr verbeißen), der übrige Wildbestand, der nach Ansicht des Jagdberechtigten zu hoch ist, würde jedoch unverändert bleiben, so dass im nächsten Jahr wiederum die gleiche Situation entstehen würde; auch die Schadenssituation würde sich kaum verändern. Um Abhilfe zu schaffen, die auch längerfristig wirkt, wären daher Maßnahmen zu setzen, die eine Verringerung des gesamten Wildbestandes in den folgenden Jahren erwarten lassen und nicht nur einen kurzzeitigen Erfolg bei den Trophäenträgern. Damit in den nächsten Jahren nicht so viele Böcke und so viele Geißen im Revier stehen, muss im Zuge der künftigen Abschussplanungen in jedes Geschlecht und in alle Klassen und vor allem bei den Kitzen eingegriffen werden.

Ein Abschuss laut den vorliegenden Anträgen ist fachlich nicht gerechtfertigt, da die behaupteten Schäden keinesfalls alleinig den Böcken der Klasse II zuzuordnen sind. Weiters sind keine Schäden gegeben, die den verlangten Reduktionsabschuss begründen könnten und würde der beantragte Abschuss keine längerfristige Verbesserung bewirken, sondern in den nächsten Jahren die gleiche Situation entstehen lassen. Der Antrag wäre daher abzuweisen."

In seiner Stellungnahme hiezu vom 1. März 2005 hielt der Beschwerdeführer die Aussage des Amtssachverständigen, dass die Vermeidung messbarer Schäden durch Wildtiere nur dadurch bewirkt werden könnte, dass der Wildstand "Null" zu sein hätte, für unverständlich und nicht nachvollziehbar. Der Gesetzgeber habe den Begriff "Wildschaden" definiert, der Beschwerdeführer habe die Wildschadensfestsetzungen gemäß § 71 JG von Dipl.-Ing. C M und von Ing. W J vorgelegt. Die Ausführungen des Amtssachverständigen wären nicht nur oberflächlich, sondern auch gänzlich unrichtig. Der Amtssachverständige gehe über das festgesetzte Schadensausmaß in unverständlicher Art hinweg und würde mit einem Anschein zum Lächerlichen versuchen, den tatsächlich eingetretenen Schaden durch Anführung einer unbeachtlichen Zahl von Einzelschädigungen wegzuschieben. Da sämtlichen gutachtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen ein ordnungsgemäßer Befund und eine logisch nachvollziehbare Gutachtensfolgerung fehlten, würde die Einvernahme der beiden genannten jagdlichen Schiedsmänner notwendig sein. Aus den Wildschadensfestsetzungen der Schiedsrichter würde hervorgehen, dass eine jährliche Zunahme der Einzelstammschädigungen und der forstlichen Wildschäden gegeben wäre. Die bisherigen Abschussbewilligungen insbesondere im Bereich des Beschwerdeführers würden keinesfalls ausreichen, um den Wildstand auf jenes Maß zu reduzieren, welches notwendig wäre, um die Zielsetzung der forstgesetzlichen und jagdgesetzlichen Bestimmungen auf Vermeidung von Wildschäden erfolgreich zu verwirklichen. Der bestehende überhöhte Wildbestand auch in den Nachbarrevieren wäre rechtswidrig und forstschädlich. Der zulässige Wildbestand wäre nur jener Wildbestand, der den Eintritt von Wildschäden nicht erwarten lassen würde. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19. Jänner 2005 und seine Stellungnahme vom 22. November 2004 stünden in einem Widerspruch zueinander, weil nicht dargelegt worden sei, welche Probeflächen in welchem Ausmaß besichtigt worden seien. Auf Grund ihrer mangelhaften Nachvollziehbarkeit seien beide Stellungnahmen nicht geeignet, die Schiedsgutachten der beeideten Schiedsrichter zu widerlegen und als unrichtig darzustellen.

Die belangte Behörde führte aus, aus den drei verschiedenen Anträgen des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2004 gehe hervor, dass sich diese auf die Bestimmungen des Reduktionsabschusses gemäß § 61 JG außerhalb der Abschussplanung gemäß § 56 leg cit bezögen. Aus dem Gutachten des jagdlichen Amtssachverständigen, welcher am

20. und am 26. Juli 2004 eine Begehung in den Jagdgebieten H, O und F durchgeführt habe, sei für die belangte Behörde schlüssig nachzuvollziehen, dass die örtlich festgestellten Verbiss- und Fegeschäden zwar örtliche Wachstumsbeeinträchtigungen verursachten, jedoch keinesfalls als Schäden einzustufen seien, die die Erhaltung des Waldes gefährden oder flächenhafte Gefährdungen des forstlichen Bewuchses darstellen würden. Weiteres zweifle die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdeführer nicht an den Feststellungen des jagdlichen Amtssachverständigen, dass bei der Begehung keine Schäden in einen solchen Ausmaß festgestellt haben werden können, die die Notwendigkeit der Verminderung einer Wildgattung begründen würden. Der Amtssachverständige führe schlüssig aus, dass in Revieren, in denen Wildtiere aufhältig wären, immer Schäden eintreten könnten und eine Schadensfreiheit nach Vorstellung des Grundeigentümers bzw des Jagdberechtigten nur bei einem Wildstand Null eintreten würde. Dies sei jedoch keine Forderung des JG.

Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass (auf dem Boden der vom Beschwerdeführer gemeldeten Abschüsse) der zu geringe Kitzabschuss das Ansteigen der Anzahl der Böcke und der setzfähigen Geißen erklärbar mache. Für den Amtssachverständigen sei die Anzahl der Böcke der Klasse II in den Revieren nicht feststellbar, jedoch würde ein Überbestand vorhanden sein können. Der Amtssachverständige lege weiters schlüssig dar, dass Verbissschäden jedoch nicht den einzelnen Wildklassen zugeordnet werden könnten. Da ein Eingriff ausschließlich bei Trophäenträgern maximal einen Teilerfolg bringen würde, der übrige Wildbestand, der nach Ansicht des Beschwerdeführers zu hoch sei, jedoch unverändert bleiben würde, seien die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge - dem Gutachten des Amtssachverständigen folgend - fachlich nicht gerechtfertigt.

§ 61 JG beinhalte eine außerordentliche gesetzliche Maßnahme, die außerhalb der regulären Abschussplanung dann anzuordnen sei, wenn sich die Verminderung einer Wildgattung als notwendig erweise. Dass diese Bestimmung eine außerordentliche Maßnahme darstelle, zeige sich auch darin, dass die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige Verminderung auch während der Schonzeit durchgeführt werden dürfte. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen gehe hervor, dass weder Schäden vorliegen würden, die eine Verminderung einer Wildgattung notwendig machen könnten, noch dass die beantragten Reduktionsabschüsse eine Verminderung des Wildbestandes nach sich ziehen würden.

Es sei der Erstbehörde dahingehend zu folgen, dass die Anträge 1 und 2, welche die Einschränkung auf Rehböcke Klasse II beinhalteten, gemäß § 61 JG nicht gefolgt werden könne, weil das Gesetz einen auf einzelne Rehwildklassen gerichteten Reduktionsauftrag nicht kenne.

Die Berufungsausführungen, wonach in den gegenständlichen Jagdgebieten der Abschuss der Böcke Klasse II erfüllt wäre, während in den übrigen Klassen und Altersgruppen noch Reserven gegeben wären, jedoch diese Ausnutzung nicht ausreichend zum Schutz des Waldbestandes wären und die Gefahr der Schädigung durch Wildverbiss sowie durch Verfegung bestehen würde, stünden im Widerspruch mit der vom Antragsteller vorgebrachten Behauptung, es würde untragbare Schäden im Wald geben. Solche Schäden hätten weder von der Erstbehörde noch im Berufungsverfahren vom Amtssachverständigen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe überdies bei Erhebungen des Amtssachverständigen mehrmals jegliche Mitwirkung an der örtlichen Überprüfung der behaupteten unerträglichen Wildschäden verweigert. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, flächendeckende Kontrollen der Jagdreviere durchzuführen, um vom Jagdberechtigten behauptete und nicht näher konkretisierte Schäden zu überprüfen. Die Behörde sei ihrer Erhebungspflicht nachgekommen und habe keine Schäden feststellen können, die eine Reduktion nach § 61 JG rechtfertigen würde. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. März 2005 sei auszuführen, dass der Amtssachverständige nicht festgestellt habe, dass keine Wildschäden gegeben wären, der Sachverständige habe allerdings dargelegt, dass nur bei einem Wildstand "Null" kein messbarer Schaden durch Wildtiere auftreten würde. Es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass es kein Jagdgebiet geben werde, wo trotz hoher Abschüsse und geringer Wildstände keinerlei Schaden an Forstpflanzen durch Wildtiere verursacht würde. In § 56 Abs 1 JG sei die Pflicht des Jagdberechtigten zur Erfüllung des Abschussplanes nach dem JG vorgesehen. Aus der "telefonischen Auskunft des Jagdamtes" vom 23. März 2005 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den Abschussplan in der Gesamtjagd O sowie in der Gesamtjagd H bei weitem nicht erfüllt habe. So sei in der Gesamtjagd H der Gesamtabschuss von insgesamt 180 Stück Rotwild festgelegt und mit Stand 23. März 2005 nur 112 Stück (d.s. 62 %) erfüllt worden. In der Gesamtjagd O seien von 132 zum Abschuss freigegebenen Rehen nur 97 (d.s. 73 %) erlegt worden, wobei ins Auge springe, dass der Abschuss von Kitzen und von Altgeißen gravierend unterschritten worden sei. Da der Abschussplan ein Pflichtabschuss sei, welcher vom Jagdberechtigten beantragt worden sei, sei für die belangte Behörde unverständlich, dass der Beschwerdeführer einerseits den Pflichtabschuss bei Geißen und Kitzen bei weitem nicht erfülle, andererseits bei den Rehböcken eine Reduktion des Wildbestandes beantrage - dies mit dem Argument zur Verhinderung von Wildschäden. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass der Amtssachverständige nur auf die Fegeschäden eingegangen wäre, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wildstandsverminderung von männlichem Rehwild gestellt habe und nur dieses Fegeschäden verursachen würde. Daher sei vom Amtssachverständigen in seinen fachlichen Stellungnahmen hauptsächlich auf diese eingegangen worden. Der Beschwerdeführer argumentiere in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2004 selbst, dass nur Rehböcke, nicht jedoch weibliches Wild, Fegeschäden verursachten und daher die Fegeschäden als wesentlich zu beurteilen wären. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen nur oberflächlich und unrichtig wären, werde bemerkt, dass dieser einige Ortserhebungen vorgenommen habe und auf die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Gutachten eingegangen sei. Aus dem Wildschadensgutachten von Dipl.-Ing. M gehe hervor, dass in den Gesamtjagden O und H insgesamt 115 Probeflächen aufgenommen wurden und davon 71 ohne jeden Schaden gewesen seien, und an insgesamt 4 Pflanzen (2 Lärchen im T und 2 Zirben im P) Fegeschäden festgestellt hätten werden können.

Da der Amtssachverständige nachvollziehbar und auch inhaltlich auf die Wildschadensfestsetzungen im Gutachten von Dipl.-Ing. M eingegangen und diese in seine fachlichen Überlegungen einbezogen habe, könne die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Amtssachverständige in unverständlicher Art über das festgestellte Schadensausmaß hinweggehe und dieses ins Lächerliche ziehe, nicht folgen. Unverständlich sei der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer das Gutachten von Schiedsrichter Ing. J im Berufungsverfahren zitiert habe, weil sich die Wildschadensfestsetzung vom 2. Juli 2004 auf ein Jagdgebiet im Bezirk Murau beziehe und dieses in keinem Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Jagdgebieten stehe. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme der Schiedsrichter Dipl.- Ing. M und Ing. J sei für das Verfahren nicht erforderlich, weil über deren im Verfahren herangezogene Gutachten hinausgehende relevante Aussagen nicht zu erwarten seien. Dem Gutachten von Dipl.-Ing. M sei jedoch zu entnehmen, dass die Höhe des Schadens im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 abgenommen habe. Auch diese Feststellung des Schiedsrichters spreche gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Schäden jährlich zunehmen würden. Damit werde die Behauptung des Beschwerdeführers auch durch dieses von ihm vorgelegte Gutachten widerlegt.

Den Ausführungen in der Berufung, dass die bisherigen Abschussbewilligungen in diesem Bereich des Beschwerdeführers keinesfalls ausreichen würden, um den Wildstand zu reduzieren, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer hohe Abschussvorgaben gehabt habe, diese jedoch, wie ausgeführt, bei weitem nicht erfüllt habe. Die wiederholte Angabe des Beschwerdeführers, dass generell ein überhöhter Wildbestand gegeben wäre, sei als subjektive Meinung zu betrachten und durch die vorgelegten Gutachten der Schiedsrichter nicht bewiesen, weil diese Gutachten auf bestimmte Jagdgebiete beschränkt seien. In den Gutachten des Amtssachverständigen sei wiederholt ausgeführt worden, dass die Jagdgebiete des Beschwerdeführers ausgezeichnete Biotopqualitäten aufwiesen und aus diesen Gründen ein etwas höherer Wildbestand als in Nachbarjagdgebieten vorliegen könne. Ein Wildstand, der den Eintritt von Wildschäden nicht erwarten lasse, sei im JG nicht vorgegeben und eine utopische Forderung.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Widersprüche zwischen den Stellungnahmen des Amtssachverständigen vom 19. Jänner 2005 und 22. November 2004 über aufgesuchte Probeflächen werde bemerkt, dass im Revier T und F sämtliche Probeflächen, an welchen nach den zur Verfügung gestellten Unterlagen messbare Schäden hochgerechnet worden seien, aufgesucht worden seien. Die Probeflächen, wo der Schiedsrichter keinen Schaden aufgenommen habe, seien nicht besichtigt worden, weil dies nach Auffassung des Amtssachverständigen nicht notwendig gewesen wäre, zumal der Antrag mit Wildschäden begründet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich den Nebensatz mit den messbaren Schäden übersehen und daher einen Widerspruch abgeleitet.

Im gegenständlichen Verfahren seien die Bestimmungen zur Festsetzung des Wildschadens durch Schiedsrichter gemäß §§ 71 ff JG nicht relevant, auf diese werde daher nicht eingegangen. Dass ein Schaden entstanden sei, werde auch vom Amtssachverständigen nicht bezweifelt. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, dass der Amtssachverständige der Meinung wäre, die Schiedsmänner hätten gegen ihre gesetzlichen und amtlichen Pflichten verstoßen, sei für die belangte Behörde aus dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu entnehmen, wohl aber, dass der Amtssachverständige diese Gutachten mit Begründung anzweifeln würde. Da jedoch diese Schadensfeststellungen (auch betreffend die Schadenshöhe) nicht Verfahrensgegenstand seien, sei darauf einzugehen nicht erforderlich.

Für die belangte Behörde sei durch das Gutachten und die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass eine Reduktion von Rehböcken gemäß § 61 JG in den gegenständlichen Jagdgebieten fachlich nicht gerechtfertigt sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. §§ 1, 56 (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl Nr 32/2008) und 61 JG lauten wie folgt:

"§ 1 Begriff des Jagdrechtes Jagdausübungsrecht

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u.dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.

(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.

(3) Unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes kommt den Interessen der Land und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu."

"§ 56 Wildabschußplan

(1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.

(2) Der Abschuß von Schalenwild das Schwarzwild ausgenommen sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan, dessen Gesamtabschußzahlen weder unter noch überschritten werden dürfen. Beim Auer und Birkwild sowie bei den Murmeltieren darf der Abschußplan nicht über, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschußpläne zu sorgen. Der Abschußplan ist alljährlich für Schalenwild bis zum 1.Mai, für Auer und Birkwild bis zum 1.April zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen. Über den erfolgten Abschuß ist eine Abschußliste zu führen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung erlegt wurde, ist bis zum Ende der Schußzeit auf den Abschußplan anzurechnen. Um Lebendfang ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen; jedes entnommene Stück Schalenwild auch verwertbares Fallwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.

(3) Der Abschußplan ist vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.

(4) Die Genehmigung des Abschußplanes erfolgt durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschußplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschußpläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschußplanung für mehrere Jagdgebiete ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschußpläne ausgewiesen sein müssen. Die Bezirksjägermeister haben die Einhaltung der Abschußpläne zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen derselben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sind berechtigt, den Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.

(5) Nimmt die Behörde wahr, daß Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuß in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.

(6) Wird der Abschußplan nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdberechtigten unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuß binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen. Wurden über den Wildstand, der für die Festlegung des Abschußplanes gemeldet wurde, offenbar unrichtige Angaben gemacht oder wurde der Aufforderung, den fehlenden Abschuß unverzüglich nachzuholen, nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:

  1. a) Strafen gemäß § 77,
  2. b) Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten des Jagdberechtigten,
  3. c) einstweilige Verfügung gemäß § 73,
  4. d) Aufteilung des nicht getätigten Abschusses auf die angrenzenden Jagdgebiete nach Einholung des Einverständnisses der dort Jagdberechtigten,

    e) bei verpachteten Jagden die Auflösung des Pachtvertrages."

    "VIII. Jagd und Wildschaden

    A. Vorbeugende Maßnahmen

    § 61 Verminderung des Wildstandes

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, des Jagdberechtigten oder des Geschädigten, im Falle von Meldungen über Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs.3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.440, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom Jagdberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden.

(2) Abs.1 gilt insbesondere in Gemeinden, in denen wenigstens in einer Katastralgemeinde mindestens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen dem Weinbau gewidmet sind oder in denen der Obstbau oder der Feldgemüsebau (§ 62 Abs.2) die Haupteinnahmequellen darstellt, mit der Maßgabe, daß eine entsprechende Verminderung des Hasen oder Rehwildbestandes anzuordnen ist.

(3) Wenn der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf dessen Kosten andere vertrauenswürdige, mit einer Jagdkarte versehene Personen mit der Ausführung der Anordnungen betrauen.

(4) Dem Jagdberechtigten ist es gestattet, Schmaltiere und Schmalspießer, welche in land und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichten (Schadentiere), auch ohne besondere Bewilligung oder Auftrag abzuschießen, und zwar vom 15.April bis zum Beginn der Jagdzeit. Der erfolgte Abschuß ist binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen.

(5) In Gemeinden, in denen die Saatmaisvermehrungsfläche mehr als 4 % der Ackerfläche beträgt, ist das Aussetzen von Fasanen untersagt. Über Antrag der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde für diese Gemeinden eine entsprechende Verminderung des Fasanenbestandes mit Bescheid anzuordnen, wobei Abs.1, 3 und 4 Anwendung finden.

(6) Die Erhaltung des Waldes darf durch die Jagdausübung und die Wildüberhege nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn durch Verbiß, Verfegen oder Schälen

a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich und eine standortgemäße Baumartenmischung gefährdet ist;

b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist;

c) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist oder

d) standortsgemäße Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen. Wird eine Gefährdung des Waldes festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verminderung des Wildstandes anzuordnen, wobei die Abs.1, 3 und 4 Anwendung finden."

2.2. Bei der in § 61 JG geregelten Verminderung des Wildstandes handelt es sich nach der hg Rechtsprechung (vgl das Erkenntnis vom 16. September 1987, Zl 87/03/0062) um eine vorbeugende Maßnahme zur Verhütung von Wildschäden, die bei Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Interesse der Land- und Forstwirtschaft zwingend anzuordnen ist. Neben dieser Maßnahme dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft gegen Wildschäden auch die Abschussplanung nach § 56 JG. Dieser liegen die Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft zugrunde, die eine Altersklasseneinteilung beim Schalenwild vorsehen. Darüber hinaus ist der Abschuss im Rahmen des Abschussplanes an die Jagdzeiten nach § 49 JG gebunden. Demgegenüber sieht § 61 Abs 1 JG vor, dass der nach dieser Bestimmung zu tätigende Abschuss - ohne Berücksichtigung einer Altersklasseneinteilung - lediglich geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzen und vom Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen ist. Die Verminderung des Wildstandes im Sinne des § 61 JG stellt gegenüber der Abschussplanung nach § 56 JG das schärfere Mittel zur Verhütung von Wildschäden dar. Als solches hat es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber erst dann zur Anwendung zu kommen, wenn mit dem gelinderen Mittel - der Abschussplanung - nicht das Auslangen zur Erreichung des vorgeschriebenen Zweckes - der Verhütung von Wildschäden - gefunden werden kann.

Die Anordnung der Verminderung einer Wildgattung nach § 61 Abs 1 erster Satz JG setzt voraus, dass sich diese zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist. Eine solche besondere jagdpolizeiliche Maßnahme - die schon in Folge der Irrelevanz der Schonzeit und der Altersklasseneinteilung (vgl § 61 Abs 1 erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz JG) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre des Jagdausübungsberechtigten intensiv betrifft - darf daher nur erfolgen, wenn die Schadensvermeidung auf einem anderen Weg (etwa im Rahmen des Pflichtabschusses nach § 56 JG) nicht erreicht werden kann. Zudem muss auf dem Boden des (wie angesprochen) für die Verminderung des Wildstandes einschlägigen Verhältnismäßigkeitsprinzips die Reduktion der von der Anordnung erfassten Wildgattung geeignet sein, die befürchteten Schäden nach Art und Umfang zu vermeiden, wobei der Eingriff in die Wildgattung nicht weitergehen darf, als dies zur Schadensvermeidung (gerade noch) erforderlich ist.

Wird eine Verminderung des Wildstandes iSd § 61 JG für erforderlich erachtet, dann darf die Anordnung der Verminderung aber nicht von der Erfüllung des Pflichtabschusses nach der Abschussplanung abhängig gemacht werden, würde dies doch bedeuten, dass das schärfere Mittel der Verminderung des Wildstandes trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme dann nicht zur Anwendung kommt, wenn nicht einmal das gelindere Mittel des Pflichtabschusses voll ausgeschöpft wird. Ein solches Ergebnis stünde in einem diametralen Gegensatz zum anzustrebenden Ziel der Hintanhaltung von Wildschäden, weil damit die notwendige Verminderung des als Folge der Nichterfüllung des Pflichtabschusses noch verstärkt überhöhten Wildstandes geradezu verhindert wird (vgl wiederum das zitierte Erkenntnis, Zl 87/03/0062).

Die Durchführung der Wildstandsverminderung ist auch keineswegs dem Belieben des Jagdberechtigten überlassen. In diesem Sinne hat es der Gerichtshof für unerlässlich erachtet, die Anordnung der Verminderung an eine Erfüllungsfrist zu binden, um Sanktionen (§ 61 Abs 3 JG) für den Fall ergreifen zu können, dass der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt (vgl nochmals das hg Erkenntnis, Zl 87/03/0062).

Da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß § 61 JG - worauf die kurze Entscheidungsfrist von 14 Tagen über einschlägige Anträge gemäß § 61 Abs 1 letzter Satz leg cit hinweist - rasches behördliches Handeln gebietet, ist ein Antragsteller gehalten, schon bei der Antragstellung den befürchteten Schaden näher zu spezifizieren und dessen Eintritt (auch durch konkrete Angaben über Art und Umfang eines bereits eingetretenen einschlägigen Schadens) glaubhaft zu machen, und ferner darzutun, in welchem Umfang und innerhalb welchen Zeitraums seiner Auffassung nach die Wildart, von der die Zufügung der besagten Schäden befürchtet wird, zu reduzieren wäre. Nur anhand einer solchen Grundlage wird der Behörde innerhalb des kurzen Entscheidungszeitraums die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts möglich sein, um eine nach Art und Umfang notwendige Anordnung im Grunde des § 61 JG zu treffen, zumal angesichts des kurzen Entscheidungszeitraumes die Erwartungen an die Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht überzogen werden dürfen.

2.3. Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass den Anträgen des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs 1 JG nicht Folge zu geben war, nicht als rechtswidrig.

Die auf Bejagung der Rehböcke der Klasse II gerichteten Anträge des Beschwerdeführers waren schon deswegen zu versagen, weil sie (wie von der belangten Behörde festgehalten) auf die für den Wildabschussplan gemäß § 56 JG einschlägige Altersklasseneinteilung abstellen, ein nach dem § 61 Abs 1 leg cit zu tätigender Abschuss aber ohne Berücksichtigung einer Altersklasseneinteilung lediglich geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzen ist. Von daher waren diese Anträge für die Anordnung einer Verminderung des Wildstandes nach § 61 JG nicht geeignet.

Aber auch dem auf die zusätzliche Freigabe von männlichen Rehen gerichteten dritten Antrag des Beschwerdeführers konnte kein Erfolg beschieden sein. Im Antrag vom 21. Juni 2004 wird (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten) zwar darauf verwiesen, dass "die Verbissschäden durch Rehwild in beiden Gesamtjagden dramatisch zugenommen" hätten, dass sämtliche Rehböcke der Klasse II (gemeint nach dem Wildabschussplan) in weniger als drei Wochen erlegt worden seien und dass der vorhandene Wildbestand "auch nur in seiner Dimension" nicht richtig vorweggenommen werden könnte, konkretere nähere Angaben über den bisher eingetretenen Verbissschaden fehlen aber und es wird auch nicht aufgezeigt, dass (etwa auf Grund der bisherigen Verbissschadensverursachung) dem befürchteten weiteren Schaden nur durch Reduktion männlicher Rehe begegnet werden könnte. Dabei hätte es auch konkreter (in seine Sphäre als Jagdausübungsberechtigter fallender) Angaben des Beschwerdeführers über den zum Zeitpunkt der Antragsstellung gegebenen Rehwildstand in seinen Jagdgebieten bedurft. Der Umstand, dass innerhalb von weniger als drei Wochen sämtliche zum Abschuss aufgetragenen Rehböcke der Klasse II erlegt worden seien, trägt für sich alleine nicht den Schluss, dass eine viel höhere Anzahl von Rehböcken der Klasse II vorhanden sei, auf die (ausschließlich oder doch zum weitaus überwiegenden Teil) der befürchtete weitere Rehwildverbissschaden zurückzuführen sein würde. Der Beschwerdeführer hat es auch im gesamten weiteren Verwaltungsverfahren unterlassen, derartige nähere konkrete Angaben zu machen. In den im Berufungsverfahren vorgelegten, im angefochtenen Bescheid genannten Schadensberichten werden lediglich Gesamtschadenssummen genannt, eine nähere Aufbereitung nach Schadensart, Umfang und kausaler Schadenszufügung seitens der Wildgattungen erfolgt in diesen Berichten nicht. Schon deshalb erweist sich auch der dritte Antrag des Beschwerdeführers als nicht zur Genehmigung nach § 61 Abs 1 JG geeignet. Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

2.4. Ungeachtet dessen ist der Vollständigkeit halber noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Anträge des Beschwerdeführers betreffen die "Gesamtjagden" O und H. Die "Gesamtjagd" Offenburg umfasst dabei die Eigenjagden O und F, die "Gesamtjagd" H umfasst die Eigenjagden H, B und P. Eine Aufteilung der begehrten Abschüsse auf die einzelnen Eigenjagden nimmt der Beschwerdeführer nicht vor. § 1 Abs 2 JG kennt aber nur die Ausübung des Jagdrechts in Eigenjagden (vgl auch die §§ 3, 5 und 7 JG) oder in Gemeindejagden (vgl dazu § 8 JG). Der Begriff "Gesamtjagd" kommt im JG nicht vor. Abschusspläne und Abschusslisten nach § 56 JG sind für jedes festgestellte Jagdgebiet, das heißt für jede festgestellte Eigenjagd oder Gemeindejagd, festzusetzen (auch im Fall einer gemeinsamen Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete sind die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne auszuweisen, vgl § 56 Abs 4 drittletzter Satz JG).

Für die Verminderung des Wildstands nach § 61 Abs 1 JG kann nichts anderes gelten, spricht doch auch diese Bestimmung ausdrücklich davon, dass sich in "einem Jagdgebiet" (das heißt einem nach den Bestimmungen des JG festgestellten Jagdgebiet) die Verminderung einer Wildgattung als notwendig erweist. Auch deshalb bilden die Anträge des Beschwerdeführers keine taugliche Grundlage für eine Abschussanordnung nach § 61 JG. Bei einem auf eine "Gesamtjagd" gerichteten Antrag ist nämlich der Vergleich der Darstellung im Antrag mit den auf die einzelnen Jagdgebiete bezogenen Abschussplänen und damit die Beurteilung, ob die Verhinderung von Wildschäden nicht mit gelinderen Mittel erreicht werden könnte, wie dies für eine solche Abschussanordnung nach der dargestellten Rechtslage verlangt wird, nicht durchgängig möglich. Wäre es zulässig, die Verminderung des Wildstandes für "Gesamtjagden" anzuordnen, wäre der Fall denkbar, dass in einem Teil der "Gesamtjagd" der Wildstand reduziert würde, obwohl eine Verminderung des Wildstandes tatsächlich aber nur in einem anderen Jagdgebiet der "Gesamtjagd" auf Grund der dortigen überhöhten Wildschäden notwendig ist.

2.5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

2.6. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 23. Oktober 2008

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