Normen
AnhO 1999 §28
AVG §59 Abs1
AVG §79a
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs2 Z1
SPG RichtlinienV 1993
SPG RichtlinienV 1993 §10
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs3
SPG RichtlinienV 1993 §4
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs3
SPG 1991 §13a Abs3
SPG 1991 §31
SPG 1991 §31 Abs1
SPG 1991 §31 Abs2
SPG 1991 §38a Abs6
SPG 1991 §5
SPG 1991 §64
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs2
SPG 1991 §89 Abs4
SPG 1991 §89 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §35
VwGVG 2014 §53
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L00
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Ausspruch, dass eine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß § 10 RLV nicht festgestellt werden konnte (Spruchpunkt 1. letzter Satz), richtet.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Revision, soweit sie sich gegen die Höhe des zugesprochenen Aufwandersatzes richtet, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobenen Richtlinienbeschwerde der Revisionswerberin insoweit Folge, als „die Verletzung der Bestimmung des § 5 Abs. 3 der Richtlinien‑Verordnung ‑ RL‑V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien [der belangten Behörde] am 08.11.2020 festgestellt wird, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der [Revisionswerberin] ‑ Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers ‑ von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 10 der RL‑V konnte nicht festgestellt werden.“ (Spruchpunkt 1.).
2 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde der Revisionswerberin € 737,60 für den Schriftsatzaufwand, € 922,‑‑ für den Verhandlungssaufwand und € 30,‑‑ für den Ersatz der Eingabengebühr, somit insgesamt € 1.689,60, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten habe (Spruchpunkt 2.).
3 Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt 3.).
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. fest, dass am 8. November 2020 sowohl in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion (PI) Am Hauptbahnhof („Amtshandlung A“) als auch ‑ aufgrund der anschließenden Aufnahme der Revisionswerberin als Verwahrungshäftling ‑ im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel („Amtshandlung B“) die Durchsuchung der Revisionswerberin, „mithin die Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres unbekleideten Körpers“, jeweils durch männliche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt sei. Im Anschluss an die zweitgenannte Durchsuchung sei die Revisionswerberin im „Visitierraum“ im PAZ Hernalser Gürtel auch gewogen und ihre Körpergröße gemessen worden („Amtshandlung C“). Die Revisionswerberin habe schon den Organen in der Polizeiinspektion Am Hauptbahnhof einen gültigen ukrainischen Reisepass vorgelegt, in dem ihr Geschlecht als „Sex: F“ ausgewiesen gewesen sei. Die Organe der belangten Behörde hätten zudem Kenntnis vom ukrainischen Personalausweis der Revisionswerberin gehabt, der sie ebenfalls als Frau ausgewiesen habe. Die einschreitenden Organe der PI Am Hauptbahnhof seien aufgrund des „faktischen sowie biologischen“ Erscheinungsbildes der Revisionswerberin ‑ die zu diesem Zeitpunkt keinen operativen Eingriff zur Geschlechtsumwandlung habe vornehmen lassen ‑ davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin männlichen Geschlechts sei.
5 Zur festgestellten Verletzung von § 5 Abs. 3 RLV (Richtlinien‑Verordnung) führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin durch Vorlage ihres Reisepasses „unmissverständlich“ nachgewiesen habe, dass sie eine Frau sei. Ungeachtet ihres „faktischen sowie biologischen Erscheinungsbildes“ hätte sie daher nur von einer Frau durchsucht werden dürfen. Da die Revisionswerberinnicht von Organen desselben Geschlechts durchsucht worden sei und sich von männlichen Organen der belangten Behörde, nämlich in der PI Am Hauptbahnhof und im PAZ Hernalser Gürtel, auszuziehen gehabt habe, sei hinsichtlich der „Amtshandlungen A und B“ § 5 Abs. 3 RLV verletzt worden.
6 Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von § 10 RLV führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass alle genannten Amtshandlungen ausreichend dokumentiert worden seien:
7 Die „Amtshandlung A“ sei durch das einschreitende Organ in einer [aktenkundigen] „Sachverhaltsdarstellung“ vom 8. November 2020 dokumentiert worden. Daraus ergebe sich, dass die Revisionswerberin von einem namentlich näher bezeichneten „Meldungsleger“ einer Personendurchsuchung „gemäß § 40 SPG iVm § 38 BFA‑VG“ unterzogen worden sei. Durch den sichergestellten Reisepass habe der „Meldungsleger“ Kenntnis vom Geschlecht der Revisionswerberin gehabt. Aus den Formulierungen in der Sachverhaltsdarstellung ergebe sich, dass das einschreitende Organ die Revisionswerberin dennoch als Mann betrachtet und behandelt habe.
8 Die beschwerdegegenständlich maßgeblichen Umstände der „Amtshandlung A“ (Personendurchsuchung der Revisionswerberin durch männliche Organe) seien dokumentiert und könnten nachvollzogen werden.
9 Hinsichtlich der „Amtshandlung B“ ergebe sich bereits aus § 6 Abs. 4 Anhalteordnung (AnhO), dass ein Häftling bei seiner Aufnahme zu durchsuchen sei. Die maßgeblichen Umstände für die „Amtshandlung B“ ergäben sich [jeweils aktenkundig] aus einem „Begleitschein“, einer „Aufenthaltsinformation“ sowie einer „Übernahme- und Übergabebestätigung“. Zudem gehe aus dem „Tagesbericht vom 8.11.2020“ hervor, welche Organe den Dienst im PAZ Hernalser Gürtel verrichtet hätten. Dass die Revisionswerberin von einem männlichen Organ durchsucht worden sei, ergebe sich aus der Diensteinteilung des PAZ Hernalser Gürtel. Welche Gegenstände in Verwahrung genommen worden seien, sei in der „Übernahme- und Übergabebestätigung“ dokumentiert. Die maßgeblichen Umstände ‑ also die „Besichtigung [des] unbekleideten Körpers und die Durchsuchung [der] Kleider“ durch männliche Organe ‑ seien damit ausreichend dokumentiert.
10 Hinsichtlich der Dokumentation der „Amtshandlung C“ führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach der Bestimmung des § 7 AnhO Häftlinge nach der Aufnahme auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen seien, wobei ihnen eine Mitwirkungspflicht zukomme. Die Gesundheitsbefragung der Revisionserwerberin sei im vorliegenden Fall durch einen „Gesundheitsfragebogen“ vorgenommen worden. Dem ausgefüllten Formular „Gesundheitsbefragung“ vom 8. November 2020 seien die Angaben über die Größe und das Gewicht der Revisionswerberin zu entnehmen.Das Messen und Wiegen sei für die Beurteilung der Haftfähigkeit durch den Amtsarzt erforderlich. Die im Hinblick auf die AnhO erforderliche Dokumentation für die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit der Haftfähigkeit durch Angabe der Größe und des Gewichts der Revisionswerberin sei somit erfolgt.
11 Hinsichtlich keiner der drei Amtshandlungen liege daher eine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß „§ 10 RL‑V und § 28 AnhO“ vor.
12 Die in Spruchpunkt 2. getroffene Kostenentscheidung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Kostenersatz „zur Gänze“ der Revisionswerberin zuzusprechen gewesen sei, weil „die in Beschwerde gezogenen Richtlinienverletzungen sachlich und zeitlich nicht trennbar“ seien. Die Richtlinienverletzung gemäß § 5 Abs. 3 RLV stehe in „unmittelbarem Zusammenhang“ mit der „Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß § 10 Abs. 1 RL‑V“.
13 Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die in Spruchpunkt 1. letzter Satz des angefochtenen Erkenntnisses getroffene Feststellung, wonach keine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß § 10 RLV vorliege, sowie gegen die Höhe des in Spruchpunkt 2. zugesprochenen Aufwandersatzes.
14 Der Verwaltungsgerichtshof führte das Vorverfahren durch, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
Zu Spruchpunkt I.:
15 Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 113/2019 (SPG), lautet auszugsweise wie folgt:
„Dokumentation
§ 13a. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.
(2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verarbeitung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß § 53 Abs. 2 zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.
(3) Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 des Datenschutzgesetzes ‑ DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern, sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.
...
Richtlinien für das Einschreiten
§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
...
Durchsuchung von Menschen
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
(2) ...
(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.
...
Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
...
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“
16 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012 (RLV), lauten (auszugsweise):
„Achtung der Menschenwürde
§ 5. (1) ...
(2) ...
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.
...
Dokumentation
§ 10. (1) Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (§ 4), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können.
(2) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit hat der Kommandant angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, daß nach Möglichkeit festgestellt werden kann, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist.
(3) Die bloß für Zwecke der Dokumentation vorgenommenen Aufzeichnungen über eine Amtshandlung sind nach sechs Monaten zu löschen. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluß dieser Verfahren zu löschen. Regelungen, denen zufolge bestimmte Daten länger aufzubewahren sind, bleiben unberührt.“
17 § 28 der Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 128/1999 idF BGBl. II Nr. 439/2005 (AnhO), lautet:
„§ 28. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“
Anwendungsbereich der Richtlinienbeschwerde
18 Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B‑VG. Sie eröffnet dem „Betroffenen“ eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 24.6.2015, G 193/2014‑11 ua = VfSlg. 19.986; VfGH 24.6.2021, G 363/2020‑12; zur „Richtlinienbeschwerde“ als „Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B‑VG vgl. auch VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 33).
19 Die RLV bzw. die Richtlinienbeschwerde (als Verhaltensbeschwerde) gewähren keine subjektiven Rechte (vgl. VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032; 31.8.2020, Ra 2019/01/0135, mwN).
20 In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (§ 89 Abs. 2 SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden.
Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern.
Die Richtlinien wurden für das „Einschreiten“ der Organe (§ 31 Abs. 1 SPG) erlassen, die sie bei der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ (§ 5 Abs. 1 RLV) zu beachten haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ‑ unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ zu mindern ‑ unter „Einschreiten“ ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. In diesem Sinne bedeutet „Aufgabenerfüllung“ nach der RLV jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“ (vgl. zum Ganzen VwGH 17.9.2002, 2000/01/0138; 27.2.2018, Ra 2017/01/0401, jeweils mwN; vgl. weiters auch dazu VwGH Ra 2019/01/0135, Rn. 11).
21 Schon das Verständnis der RLV als „Berufspflichtenkodex“ und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog „zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens“ lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll; die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist ausschließlich anhand der konkreten Einzel‑Anordnungen der RLV zu beantworten (vgl. VwGH 7.9.2000, 99/01/0429).
22 Eine Beschwerde nach § 89 SPG ist daher immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückweisen ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem „Einschreiten“ eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar „betroffen“ zu sein (zum Erfordernis der „unmittelbaren Betroffenheit“ vgl. VwGH 24.11.1999, 96/01/0582).
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang etwa bereits ausgesprochen, dass die Eintragung der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die folgende Speicherung der gewonnenen Daten und deren Weiterverwendung (gemäß § 64 SPG) kein „Einschreiten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 SPG darstellt, von dem der dortige Beschwerdeführer betroffen sein konnte, weil es sich dabei nicht um ein unmittelbares ihm gegenüber gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln handelte. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck des § 31 Abs. 1 SPG, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ zu mindern. Deshalb habe es auch am Recht gemangelt, hiegegen eine auf § 89 Abs. 2 SPG gestützte Richtlinienbeschwerde zu erheben (vgl. VwGH 16.6.1999, 98/01/0477).
Zur Dokumentationspflicht nach § 10 RLV
24 Nach § 10 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. im Fall einer Amtshandlung infolge freiwilliger Mitwirkung oder Duldung durch den „Betroffenen“ (zur Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach § 4 RLV vgl. etwa ebenfalls VwGH Ra 2022/01/0226, Rn. 14, mwN) maßgeblichen Umstände zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der Amtshandlung („später“) nachvollzogen werden können.
25 Nach dem Wortlaut der Bestimmung (argum. „die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände“) ergibt sich daraus die Verpflichtung zur Dokumentation jener Gründe bzw. rechtlich relevanten Sachverhalte, die für das jeweilige Einschreiten ausschlaggebend waren, d.h. die ‑ im Lichte der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ‑ den Anlass zu der zu dokumentierenden Amtshandlung gegeben haben (vgl. in diesem Sinn auch § 38a Abs. 6 SPG: „Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände ... Bedacht zu nehmen, ...“; zur Dokumentationsverpflichtung nach dieser Bestimmung als ‑ gesetzlich gesondert geregelten ‑ Anwendungsfall der Dokumentationsverpflichtung nach § 10 RLV vgl. Thanner/Vogl [Hrsg.] SPG2 [2013] 342; vgl. weiters § 28 AnhO, wonach die Dokumentationspflicht im Sinne des § 10 RLV „alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ umfasst). Art und Ausmaß der Dokumentationsverpflichtung hängen dabei fallbezogen vom konkreten Einschreiten bzw. von den hiefür jeweils „maßgeblichen Umständen“ ab. Dabei ist eine ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten (vgl. zu diesem Maßstab VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN; vgl. aus jüngerer Zeit zu § 38a SPG VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN).
26 Die in § 10 Abs. 1 RLV vorgesehenen Dokumentationspflichten verfolgen zusammengefasst sohin das Ziel der Evidentmachung bzw. ‑haltung der gesetzlichen Ursachen und Gründe des „Einschreitens“ von Sicherheitsorganen.
27 Hingegen enthält die Bestimmung keine Verpflichtung zur Dokumentation der Modalitäten des jeweiligen Einschreitens, d.h. wie bei der Befugnisausübung im Detail vorgegangen wurde.
28 § 10 Abs. 1 RLV stellt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zudem die Wahl der Mittel und der Form der Dokumentation frei; Abs. 3 leg. cit. spricht in diesem Zusammenhang allgemein von „Aufzeichnungen“. § 10 RLV normiert insofern keinen Mittel- bzw. Formzwang.
29 Demnach wird der Dokumentationspflicht im Regelfall durch bezughabende schriftliche „Aufzeichnungen“ (wie etwa in Anzeigen, Meldungen, „Sachverhaltsdarstellungen“ „Tagesberichten“ o.ä.) entsprochen werden können; darüber hinaus kommen aber ‑ jeweils situationsabhängig ‑ auch andere Mittel (z.B. Audio- oder Filmaufzeichnungen) in Betracht, die es ermöglichen, die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände im Nachhinein nachvollziehen zu können; aus § 10 Abs. 1 letzter Satz RLV ergibt sich insbesondere auch die Möglichkeit der Befragung von Auskunftspersonen.
30 Wesentlich ist nun, dass § 31 Abs. 1 SPG die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung und Ermächtigung zur Erlassung von Bestimmungen im Rahmen der RLV nur insoweit darstellt, als damit nähere Regelungen für das „Einschreiten“ gegenüber „Betroffenen“ ‑ im dargestellten Sinn ‑ von Sicherheitsorganen getroffen werden (wobei Abs. 2 leg. cit. in demonstrativer Aufzählung Mindestinhalte derartiger Regelungen enthält). Richtlinien nach § 31 SPG können nach dem Gesetzeswortlaut nur „das Einschreiten“ der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Gegenstand haben (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar4 [2011] 297).
31 Die Bestimmung des § 10 RLV ist im Hinblick auf § 31 Abs. 1 SPG daher gesetzeskonform einschränkend dahin zu interpretieren, dass Regelungsgegenstand nur jene Dokumentationsmittel bzw. ‑maßnahmen sind, die sich entweder per se als „Einschreiten“ (gegenüber einem „Betroffenen“) oder zumindest als ‑ ebenfalls außenwirksame ‑ Modalität eines „Einschreitens“ (bei der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bei Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) darstellen. Nur in Bezug auf derartige Dokumentationsmaßnahmen sind entsprechende Richtlinienbestimmungen auch „zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen“ erforderlich und sohin nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlage des § 31 Abs. 1 SPG gedeckt (vgl. zur Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof, ob eine in der RLV getroffene Normierung durch die Verordnungsermächtigung in § 31 Abs. 1 SPG gedeckt ist, VwGH 30.5.2001, 95/12/0338).
32 Diese Voraussetzungen erfüllt insbesondere der in § 13a Abs. 3 SPG vorgesehene „offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten“ (etwa von sog. „body worn cameras“; vgl. die Materialien zu BGBl. I Nr. 5/2016, ErläutRV 763 BlgNR 25. GP 12), bei dem die Dokumentation von Akten der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar während der betreffenden Amtshandlung erfolgt, zumal ein derartiger Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu Dokumentationszwecken auch als Auslöser von Konflikten mit den von der Amtshandlung „Betroffenen“ (vgl. den dritten und letzten Satz leg. cit.)und den Einsatzkräften in Betracht kommt.
33 Soweit die Sicherheitsorgane im Zuge ihres Einschreitens diese und vergleichbare „außenwirksame“ Dokumentationsmittel bzw. ‑maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 RLV verwenden, steht den „Betroffenen“ das Recht zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG offen; nur soweit die Dokumentation von Maßnahmen durch derartige Mittel erfolgt, ist die in § 10 Abs. 1 erster Satz RLV normierte Verpflichtung der Sicherheitsorgane im Wege einer Richtlinienbeschwerde überprüfbar.
34 Hingegen stellen zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit ‑ meist nachträglich ‑ gesetzte Dokumentationshandlungen rein „internen“ Charakters („Aufzeichnungen“, „Protokolle“, „Meldungen“, „Tagesberichte“ etc.) kein „Einschreiten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 SPG dar, von dem eine Person betroffen sein kann, weil es sich dabei nicht um ein unmittelbar ihr gegenüber gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln handelt; derartige Dokumentationsmaßnahmendienen auch nicht dem Zweck des § 31 Abs. 1 SPG, Konflikte zwischen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ zu mindern (vgl. abermals VwGH 98/01/0477).
35 Ihr Zweck liegt allein darin, die „spätere“ Nachvollziehbarkeit der für ein konkretes Einschreiten (im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) ausschlaggebenden Umstände zu gewährleisten; sie kennen aber keinen „Betroffenen“ (vgl. demgegenüber etwa zur „Betroffenheit“ infolge von Voreingenommenheit im Sinne des § 5 Abs. 1 RLV abermals VwGH Ra 2017/01/0401 sowie in Bezug auf eine Weigerung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß § 9 RLV VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369, und VwGH 13.9.2021, Ro 2021/01/0008; vgl. weiters VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103, zur Durchsuchung eines Festgenommenen nach § 40 Abs. 1 SPG iVm § 5 Abs. 3 RLV).
36 Dokumentationsmittel und ‑maßnahmen dieser Art haben in der Bestimmung des § 31 Abs. 1 SPG demnach keine gesetzliche Grundlage; sie unterliegen daher auch nicht der Überprüfbarkeit im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG.
Fallbezogene Anwendung
37 Aus den Feststellungen im angefochtenen Erkennntnis ergibt sich, dass die „Dokumentation“ der in Rede stehenden Amtshandlungen (zweimalige Durchsuchung und Feststellung der Haftfähigkeit der Revisionswerberin) durch „Aufzeichnungen“ rein internen Charakters (insbesondere durch entsprechende Angaben in einer „Sachverhaltsdarstellung“, einem „Begleitschein“, einer „Übernahme- und Übergabebestätigung“ sowie einem „Tagesbericht“ bzw. in einem „Gesundheitsfragebogen“) erfolgte.
38 Derartige Dokumentationsmaßnahmen sind ‑ entsprechend den obigen Ausführungen ‑ nicht geeignet, eine zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde legitimierende subjektive Betroffenheit bzw. eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin im Grunde des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 3 RLV (hier: in Verbindung mit § 28 AnhO) zu begründen.
39 Der Revisionswerberin mangelte es sohin am Recht, gegen die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG zu erheben (vgl. abermals VwGH 98/01/0477).
40 Das Verwaltungsgericht wäre demnach verpflichtet gewesen, die Richtlinienbeschwerde der Revisionswerberin in diesem Punkt zurückzuweisen. Durch die demgegenüber ergangene meritorische Entscheidung ‑ nämlich der Feststellung, dass keine Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 10 RLV vorliege ‑ wurde die Revisionswerberin indes nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. im Zusammenhang mit einer Ab- statt Zurückweisung einer Beschwerde etwa VwGH 22.2.2016, Ra 2016/02/0016, sowie VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0009; 30.8.2022, Ra 2022/08/0109, jeweils mwN).
41 Die Revision war daher in diesem Punkt in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
42 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Falle einer mehrfachen Richtlinienverletzung abgewichen, indem es der Revisionswerberin zu Unrecht bloß den einfachen Kostenersatz zugesprochen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
43 Die Revision ist in diesem Punkt zulässig und berechtigt.
44 Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
45 Der Verwaltungsgerichtshof hält zum Anspruch auf Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eine davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178, mwN).
46 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner ‑ zu § 89 Abs. 5 SPG iVm § 79a AVG jeweils in der Fassung vor Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangenen ‑ Judikatur klargestellt, dass die zitierte Rechtsprechung zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf den Ersatzanspruch in Verfahren wegen der Verletzung von Richtlinien zu übertragen ist, sodass es nach dem oben angeführten Maßstab darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden (vgl. VwGH 20.9.2006, 2004/01/0308, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 79a [alt] AVG ergangenen Rechtsprechung auf § 35 VwGVG sowie zur Übertragbarkeit der hg. Judikatur zur Anforderung an die Geltendmachung von Schriftsatzaufwand nach der vormaligen UVS‑Aufwandersatzverordnung auf die VwG‑Aufwandersatzverordnung vgl. im Übrigen VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0042, mwN).
47 Im vorliegenden Revisionsfall ging das Verwaltungsgericht in der Begründung der Kostenersatzentscheidung (Spruchpunkt 2.) davon aus, dass „die in Beschwerde gezogenen Richtlinienverletzungen sachlich und zeitlich nicht trennbar“ seien, und sprach demgemäß der Revisionswerberin Kostenersatz nach der VwG‑Aufwandersatzverordnung in einfachem Ausmaß zu.
48 Diese Auffassung ist vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung verfehlt.
49 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Revisionswerberin am 8. November 2020 zweimal, nämlich zunächst in der Polizeiinspektion Am Hauptbahnhof und in weiterer Folge im PAZ Hernalser Gürtel, einer Personendurchsuchung unterzogen; in beiden Fällen wurde die Bestimmung des § 5 Abs. 3 RLV verletzt.
50 Die betreffenden Amtshandlungen sind zeitlich und örtlich voneinander trenn- und unterscheidbar; die belangte Behörde stützte sie zudem auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (§ 40 SPG bzw. § 6 Abs. 4 AnhO). Die beiden Durchsuchungen wurden im angefochtenen Erkenntnis auch als zwei verschiedene Amtshandlungen („A“ und „B“) festgestellt und von der Revisionswerberin in der vorliegenden Richtlinienbeschwerde gesondert angefochten.
51 Davon ausgehend war die Revisionswerberin sohin mit ihrer Beschwerde wegen Verletzung von § 5 Abs. 3 RLV in zwei Fällen erfolgreich und hätte ihr gemäß § 35 VwGVG Schriftsatzaufwand in zweifachem Ausmaß gebührt (vgl. demgegenüber in Bezug auf den Verhandlungsaufwand VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, mwN).
52 Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
53 Gemäß § 50 VwGG ist in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Der Revisionswerberin war daher der geltend gemachte Aufwandersatz gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014 (in vollem Umfang) zuzuerkennen, der ‑ mit gesondertem Schriftsatz vom 5. Jänner 2023 eingebrachte ‑ Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war hingegen abzuweisen.
Wien, am 29. März 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
