VwGH Ra 2016/02/0016

VwGHRa 2016/02/001622.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der R SRL in C, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. November 2015, Zl. LVwG- 2015/23/1010-6, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Lienz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs2;
GGBG 1998 §37 Abs4;
GütbefG 1995 §24;
KFG 1967 §134 Abs4;
VStG §37a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs2;
GGBG 1998 §37 Abs4;
GütbefG 1995 §24;
KFG 1967 §134 Abs4;
VStG §37a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gegen die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit (Spruchpunkt II.) führt die Revisionswerberin ins Treffen, diese sei vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage unzulässig und unverhältnismäßig.

5 Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. das Erkenntnis vom 3. September 2002, 2001/03/0416).

6 Diese Maßnahme wurde hier gegen den Lenker des Lkw-Zuges gesetzt (vgl. Anzeige vom 23. März 2015, Seite 6), der anders als nach dem GütbefG (vgl. § 24 leg. cit. und das Erkenntnis vom 8. September 2011, 2009/03/0178) und dem GGBG (vgl. § 37 Abs. 4 leg. cit. und etwa das Erkenntnis vom 27. Dezember 2007, 2003/03/0181) nicht ohne weiteres als Vertreter des Zulassungsbesitzers gilt, sondern nach § 134 Abs. 4 KFG nur dann, wenn ein Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer besteht. Ein solcher bestand nach der insofern ausdrücklichen Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht und dies ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Bestand aber kein solcher Verdacht und war die Revisionswerberin von der Maßnahme auch nicht in anderer Weise betroffen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2005, 2004/03/0162), kann sich nur der Lenker gegen die Maßnahme zur Wehr setzen. Nur er war zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit berechtigt. Auch wurde der Verfall der Sicherheitsleistung nur ihm gegenüber erklärt.

7 Dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Spruchpunkt II. ab- statt zurückgewiesen hat, hat die Revisionswerberin in keinem Recht verletzt.

8 Den Ausführungen zu den übrigen Spruchpunkten war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen. Mit der von der Revisionswerberin zitierten Rechtsprechung zur Beendigung einer Amtshandlung ist für den Revisionsfall nichts zu gewinnen.

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2016

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