Normen
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080109.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine im Baugewerbe tätige Gesellschaft, stellte am 19. Februar 2021 den Antrag an die belangte Behörde, einen Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch zu erlassen:
„Es wird festgestellt, dass die T. [Revisionswerberin] nur dann verpflichtet ist, Kontrollorganen der Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungskasse in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder in den Kanzleiräumlichkeiten eines diesbezüglich von ihr beauftragten berufsmäßigen Parteienvertreters Einsicht in Lohnaufzeichnungen gemäß § 23 BUAK [sic] zu gewähren, wenn, sofern die voraussichtliche Dauer der Einsichtnahme drei Stunden überschreitet, seitens des Kontrollorgans die Bestimmungen des § 5 Abs 3 Z 1 der Verordnung BGBl II 2021/58 idF BGBl II 2021/76 oder einer an ihre Stelle tretenden, im Wesentlichen gleichlautenden Verordnung oder gesetzlichen Bestimmung sinngemäß eingehalten werden.“
2 Der Antrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwischen der Revisionswerberin und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) strittig sei, ob von der Revisionswerberin verlangt werden könne, dass das Kontrollorgan bei Beginn der Einsichtnahme gemäß § 23 BUAG einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen‑Tests auf SARS‑CoV‑2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliege, vorweise.
3 Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. April 2021 zurück. Sie führte begründend im Wesentlichen aus, dass es mehrere Möglichkeiten für eine Einsicht in Unterlagen ohne gemeinsamen Aufenthalt mit dem Kontrollorgan in einem Raum gebe (postalische oder elektronische Übermittlung sowie Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der BUAK). Angesichts dieser Möglichkeiten habe die Revisionswerberin auch keine Nachteile, insbesondere kein Strafverfahren, zu erwarten. Ausgehend davon verneinte die belangte Behörde letztlich das rechtliche Interesse an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides.
4 Die von der Revisionswerberin dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 23. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „zurückgewiesen“ durch das Wort „abgewiesen“ ersetzt wurde.
5 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich als nicht zulässig.
6 Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört nämlich ‑ wie insbesondere aus § 58 Abs 2 VwGG abzuleiten ist ‑ auch das Rechtsschutzinteresse der Revisionswerberin. Es besteht bei Revisionen nach Art 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG im objektiven Interesse der Revisionswerberin an einer Beseitigung der angefochtenen, sie beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Revisionswerberin keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN). Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).
7 Im vorliegenden Fall ist die 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, mit deren § 5 der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Feststellungsantrag im Wesentlichen begründet wurde, mit 18. Mai 2021 außer Kraft getreten (vgl. § 26 Abs. 1 der genannten Verordnung). Sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision galt stattdessen die 2. COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 156/2022, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr (u.a. gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 den Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS‑CoV‑2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf) nur mehr für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie von Kranken‑ und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Pflegedienstleistungen erbracht werden, vorsieht. Es fehlte also auch an einer ‑ im Feststellungsantrag genannten ‑ an die Stelle des § 5 der 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung tretenden „im Wesentlichen gleichlautenden Verordnung oder gesetzlichen Bestimmung“.
8 Ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den Feststellungsantrag war somit schon zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu verneinen, sodass dieses keine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde hätte treffen dürfen; durch die dennoch erfolgte Abweisung der Beschwerde statt einer Zurückweisung oder einer Einstellung des Verfahrens (je nachdem, ob ‑ was hier dahingestellt bleiben kann ‑ zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen war) konnte die Revisionswerberin nicht in Rechten verletzt werden (vgl. in diesem Sinn nochmals VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN).
9 Soweit in der Revision ein rechtliches Interesse an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides (und damit auch an der inhaltlichen Entscheidung über die Revision) damit begründet wird, dass davon auszugehen sei, es werde „spätestens im Herbst 2022“ eine Verordnung oder eine gesetzliche Bestimmung in Kraft treten, die „im Wesentlichen hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage (Nachweis des Bestehens einer nur geringen epidemiologischen Gefahr und analoge Anwendung auf Kontrollorgane der Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungskasse) eine vergleichbare Regelung trifft“, ist das zum einen rein spekulativ und ändert zum anderen jedenfalls nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine abstrakte Rechtsfrage zu lösen wäre, wozu der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. August 2022
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