439. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Auf Grund des § 79 Abs. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der §§ 31, 47 Abs. 3 und 50 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, sowie der §§ 2 und 4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, wird - hinsichtlich der Anhaltungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder nach der Strafprozessordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz - verordnet:
Die Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsexekutive (Anhalteordnung - AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO)“
2. Das den Bestimmungen dieser Verordnung voranzustellende Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Begriffsbestimmungen
§ 2 Pflichten der Häftlinge
§ 3 Aufsichtsorgane
2. Abschnitt
Vollzug der Haft
§ 4 Anhaltung
§ 5 Einzelhaft
§ 5a Offene Stationen
§ 5b Besondere Sicherheitsmaßnahmen
§ 6 Aufnahme
§ 7 Haftfähigkeit
§ 8 Nachtruhe und Bettenbenutzung
§ 9 Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten
§ 10 Ärztliche Betreuung der Häftlinge
§ 11 Seelsorge
§ 12 Hygiene
§ 13 Verpflegung
§ 14 Rauchen
§ 15 Beschäftigung
§ 16 Hausarbeit
§ 17 Bewegung im Freien
§ 18 Einkauf
§ 19 Telefongespräche
§ 20 Briefverkehr
§ 21 Besuche
§ 22 Auskünfte
§ 23 Beschwerden, Wünsche und Ansuchen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Entlassung
3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 26 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 27 Kurzfristige Anhaltungen
§ 28 Dokumentation
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 29 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 30 In-Kraft-Treten“
3. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind
- 1. die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
- 2. die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung
anzuschlagen.“
4. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.“
5. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
- 2. Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
- 3. Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
- 4. Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
- 5. Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
- 6. Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
- 7. dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
- 8. Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.“
6. In §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 23 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „die Hausordnung“ durch die Wortfolge „diese Verordnung“ ersetzt.
7. § 3 lautet samt Überschrift:
„Aufsichtsorgane
§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.
(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall und kurzfristig die Ausübung von Rechten zu beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Beschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist.
(3) Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten begeben.“
8. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet „Vollzug der Haft“ und wird samt der Bezeichnung „2. Abschnitt“ vor § 4 eingefügt.
9. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.“
10. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur Verständigung der Aufsichtsorgane sind in den Hafträumen geeignete Einrichtungen vorzusehen.“
11. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwahrungshäftlinge sind, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.“
12. In § 5 Abs. 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 6.
13. § 5 Abs. 5 entfällt.
14. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschriften eingefügt:
„Vollzug in offenen Stationen
§ 5a. (1) Die Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).
(2) Die Anhaltung in einer offenen Station hat, wenn ihr weder medizinische Gründe noch in der Person des Häftlings liegende Gründe (insbesondere Aggressionsverhalten, Gewaltbereitschaft oder vorangegangene Fluchtversuche) entgegenstehen, sofort oder erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums, in dem sich der Betroffene wohlverhalten hat, zu erfolgen. Sie darf nur bei Widerspruch des Betroffenen unterbleiben. Sie ist zu beenden, wenn eines der oben angeführten Kriterien wegfällt.
(3) Die Überwachung des offenen Bereiches kann sich auf die optische Überwachung durch technische Einrichtungen der Bildübertragung beschränken. Dabei ist die Menschenwürde zu wahren (§ 4a Abs. 1a).
(4) Ist die Einrichtung offener Stationen für den Schubhaftvollzug aus baulichen oder personellen Gegebenheiten einer Behörde nicht möglich, so sind jedenfalls andere mögliche Verbesserungen der Haftbedingungen, wie etwa eine Öffnung der Zellentüren, erleichterter Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und dergleichen anzustreben.“
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
§ 5b. (1) Gegen Häftlinge, bei denen
- 1. Fluchtgefahr,
- 2. die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,
- 3. die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder
- 4. von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht,
sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen kommen, wenn nicht gemäß § 5 vorgegangen wird, insbesondere in Betracht:
- 1. die häufigere Durchsuchung des Häftlings, seiner Sachen und seiner Zelle;
- 2. die nächtliche Beleuchtung der besonders gesicherten Zelle über ein Nachtlicht hinaus;
- 3. die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
- 4. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann.
(3) Soweit über einen Häftling Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 verhängt werden, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche, ausgenommen Rechtsvertretung oder Vertrauensperson, ausgeschlossen. Er ist jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Aufsichtsorgane unverzüglich und danach für die Dauer der Maßnahme in regelmäßigen Abständen, von einem Arzt zu untersuchen.
(4) Eine besonders gesicherte Zelle muss über ausreichende Luftzufuhr und ausreichende Beleuchtung verfügen; das Anschlagen der Anhalteordnung kann unterbleiben. Dem in einer solchen Zelle Untergebrachten sind eine Matratze und ein Löffel zur Einnahme der Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dagegen keine Bedenken bestehen.
(5) Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur soweit und solange aufrechtzuerhalten, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Fallen die Gründe weg, die zur Anordnung einer solchen Maßnahme geführt haben, so ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen steht dem dienstführenden Aufsichtsorgan zu. Dieses hat jede solche Anordnung so bald wie möglich, spätestens am nächsten Werktag dem Kommandanten zu melden. Der Kommandant hat unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden.“
15. In §§ 6 Abs. 2, 20 Abs. 1 sowie 21 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Rechtsbeistand“ in der jeweiligen grammatikalischen Fassung durch das Wort „Rechtsvertreter“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt.
16. § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dazu ist ihm Gelegenheit zu einer warmen Dusche zu geben.“
17. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.“
18. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.“
19. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.“
20. Nach § 7 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist § 78 Abs. 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, anzuwenden.“
21. In § 8 lautet die Überschrift „Nachtruhe“ und entfällt der zweite Satz.
22. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.“
23. § 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Häftlinge, die in Hungerstreik treten oder die Aufnahme von Flüssigkeit verweigern, sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene festzustellen und auf die gesundheitlichen Gefahren eines Hungerstreiks aufmerksam zu machen, wobei die gesundheitlichen Konsequenzen vom Arzt mit dem Angehaltenen, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu besprechen sind. Es ist Sorge zu tragen, dass dem Häftling die nötige medizinisch gebotene Behandlung und Pflege zu teil wird und der Arzt nachweislich das Informationsblatt Hungerstreik in einer dem Häftling verständlichen Sprache übergibt. Leseunkundigen Häftlingen ist der Inhalt des Informationsblattes zur Kenntnis zu bringen. Solange ein Häftling beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigert, ist er in regelmäßigen Abständen ärztlich zu beobachten. Hiezu ist täglich zumindest eine klinische Untersuchung durchzuführen. Der Angehaltene hat an den unbedingt notwendigen Untersuchungen mitzuwirken.“
24. In § 11 lautet der letzte Satz:
„Über Ersuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.“
25. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich eine warme Dusche zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Zu diesem Zweck hat jeder Häftling so oft als nötig, mindestens einmal täglich, so viel warmes Wasser zu erhalten, dass er seinen Körper reinigen kann. Darüber hinaus ist den Häftlingen auf ihren Wunsch hin zumindest ein weiteres Mal wöchentlich die Möglichkeit zu einer warmen Dusche einzuräumen. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.“
26. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Zellen sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind von ihnen einmal wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern. Dazu ist ihnen ausreichendes Reinigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.“
27. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.“
28. § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.“
29. In § 14 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt,“.
30. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Grundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.“
31. In § 15 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „mit Batteriebetrieb“ und „- ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen -“.
32. In § 17 lautet der erste Satz:
„Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben.“
33. § 18 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung in Abs. 1 entfallen.
34. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgesehen ist, das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten grundsätzlich ohne Aufsicht zu ermöglichen. Dazu können auch eigene Mobiltelefone für die Dauer eines erforderlichen Telefongespräches ausgehändigt werden. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig.“
35. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Behörden, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie in begründeten Einzelfällen mit Vertretern der Schubhaftbetreuung so bald wie möglich unentgeltlich zu gestatten.“
36. In § 20 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Vertretern der Schubhaftbetreuung, Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind sie in diesem Fall von der Behörde zu tragen.“
37. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.“
38. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.“
39. § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.“
40. § 21 Abs. 5 entfällt.
41. In § 22 Abs. 2 wird nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „sowie Polizeiinspektionen“ eingefügt.
42. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Hausordnung“ durch die Wortfolge „dieser Verordnung“ ersetzt.
43. Nach § 23 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Sollten im Rahmen einer Beschwerde auch Misshandlungsvorwürfe erhoben werden, so ist jedenfalls unverzüglich ein ärztliches Gutachten einzuholen.“
44. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Hausordnung“ durch die Wortfolge „diese Verordnung“ und das Wort „mißachtet“ durch das Wort „missachtet“ ersetzt.
45. In § 24 Abs. 3 wird das Wort „zugrundeliegenden“ durch die Wortfolge „zu Grunde liegenden“ und in Z 2 wird das Zitat „§§ 15 und 18“ durch das Zitat „§§ 15, 18 und 19“ ersetzt.
46. § 25 lautet samt Überschrift:
„Entlassung
§ 25. (1) Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).
(2) Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
(3) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.“
47. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet: „Sonstige Bestimmungen“.
48. In § 26 Abs. 2 lautet der erste Halbsatz:
„Es ist zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen,“.
49. In § 26 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und lauten die Abs. 3 und 4:
„(3) Als Gefahr im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene
- 1. im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder
- 2. bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte
und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen.
(4) Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.“
50. In § 26 Abs. 5 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.
51. § 27 lautet samt Überschrift:
„Kurzfristige Anhaltungen
§ 27. Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 beschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Anhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.“
52. Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt:
„Dokumentation
§ 28. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“
53. Nach § 28 werden die Überschrift „4. Abschnitt Schlussbestimmungen“ und folgender § 29 samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
54. Der bisherige § 28 wird zu § 30 und erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird § 30 (neu) folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 4, 1a, 2 Abs. 1, 3, die Überschrift des 2. Abschnittes, 4 Abs. 1a und 5, 5 Abs. 2 und 3 Z 5, 5a und 5b samt Überschriften, 6 Abs. 2 und 4, 7, 8 samt Überschrift, 9 Abs. 1, 10 Abs. 4, 11, 12 Abs. 2 und 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1, 1a und 2, 17, 18, 19 Abs. 1a und 2, 20 Abs. 1 und 2, 21, 22 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 1a, 24, 25 samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnittes, 26, 27 bis 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Abschnittes, das Inhaltsverzeichnis sowie der
Titel in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 3 Z 6 und Abs. 5, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
Prokop
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