Normen
AVG §56
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §104
WRG 1959 §109
WRG 1959 §109 Abs2
WRG 1959 §17
WRG 1959 §17 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070020.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Antrag vom 20. Dezember 2018 suchte die mitbeteiligte Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk L. an.
2 Mit Schreiben vom 7. und 8. Jänner 2019 leitete die belangte Behörde das Verfahren zur vorläufigen Überprüfung gemäß §§ 104, 104a und 105 WRG 1959 ein.
3 Das wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Vorprüfungsergebnis traf am 9. Jänner 2019 bei der belangten Behörde ein. Der wasserbautechnische Amtssachverständige bewertete das Projekt als dem Stand der Technik entsprechend. Die Antragsunterlagen bezeichnete er als ausreichend für das Abhalten einer Wasserrechtsverhandlung. Zudem wies er darauf hin, dass das Vorhaben keinem öffentlichen Interesse widerspreche. Aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung bestehe kein Einwand. Eine Verschlechterung des Zustandes gemäß § 104a WRG 1959 könne nicht erkannt werden. Das gegenständliche Vorhaben stehe auch nicht im Widerspruch zu einer wasserrechtlichen Rahmenverfügung oder zu sonstigen wasserwirtschaftlichen Planungen.
4 Am 10. Jänner 2019 fand bei der belangten Behörde zum Antrag der mitbeteiligten Partei eine Besprechung statt, an welcher die Vertreterin der belangten Behörde, der gewässerökologische Amtssachverständige und der maschinenbautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Im Zuge der Besprechungen wurden die Antragsunterlagen im Sinne der §§ 104 und 104a WRG 1959 erörtert und vorbegutachtet. Der gewässerökologische Amtssachverständige verwies auf seine positive gewässerökologische Stellungnahme vom 19. November 2009, welche er zu einem vormals seitens der mitbeteiligten Partei eingereichten Projekt bereits abgegeben habe. Der Amtssachverständige gab an, dass sich dieses Projekt nur insofern geändert habe, als die Lage der Wasserfassung mittels eines Tiroler Wehrs nunmehr bachab des Wasserfalls auf 959,3 m Seehöhe verlegt worden sei und sich somit die Ausleitungsstrecke verkürzt habe. Die Druckrohrleitungstrasse betrage nun 1.415 m und quere einmal den L. Bach. Darüber hinaus sei die Ausbauwassermenge von 950 l/sec. auf 1.100 l/sec. erhöht worden. Auf Grund der faktischen Gleichheit der Projekte des Kraftwerkes L. in der Fassung 2009 und 2018 könne aus gewässerökologischer Sicht somit in Anlehnung an die bereits im Jahr 2009 ergangene positive gewässerökologische Vorprüfung grundsätzlich von einer Bewilligungsfähigkeit des Projektes ausgegangen werden. Zu den Antragsunterlagen führte der gewässerökologische Amtssachverständige aus, dass die erhobenen biologischen und hydromorphologischen Daten von den seinerzeitigen Erhebungen übernommen werden könnten, da keine Änderungen an Morphologie bzw. chemisch‑physikalischen Zuständen zwischenzeitlich aufgetreten seien.
5 Seitens des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen wurden im Zuge der Besprechung nach erfolgter Vorbegutachtung Kenndaten erhoben und wurde abschließend seinerseits ausgeführt, dass die vorliegenden Antragsunterlagen vollständig und schlüssig seien. Grundsätzlich sei von einer Bewilligungsfähigkeit des Projektes auszugehen.
6 Daraufhin beraumte die belangte Behörde mit Kundmachung vom 15. Jänner 2019 in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung für 19. März 2019 an.
7 Am 1. Februar 2019 traf die schriftliche Stellungnahme des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28. Jänner 2019 betreffend die Vorprüfung gemäß § 104 in Verbindung mit § 105 WRG 1959 des Kraftwerkes L. bei der belangten Behörde ein. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige beurteilte den maschinenbautechnischen Teil der Antragsunterlagen als „schlüssig nachvollziehbar“ und dem Stand der Technik entsprechend. Aus fachlicher Sicht bezeichnete er die vorgelegten Antragsunterlagen als vollständig und verhandlungsreif.
8 Am 21. Februar 2019 traf bei der belangten Behörde das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 18. Februar 2019 ein, in welchem der Sachverständige nochmals auf seine positive Stellungnahme vom 19. November 2009 und die unveränderte Morphologie bzw. die unveränderten chemisch‑physikalischen Zustände hinwies. In seinem gewässerökologischen Gutachten führte der Sachverständige aus, dass dem Vorhaben unter Einhaltung entsprechender Auflagen zugestimmt werden könne, zumal es sich um eine Gewässerstrecke in gutem ökologischen Zustand handle.
9 In seinem Gutachten vom 7. März 2019 betreffend die Vorprüfung des gegenständlichen Einreichprojektes gemäß den §§ 104 und 105 WRG 1959 machte der geologische Amtssachverständige darauf aufmerksam, dass die Druckrohrleitung etwa auf Seehöhe 937 müA den L.‑Bach im Bereich der bestehenden Brücke quere. Zudem verwies er auf die Angaben zur Bachquerung der Druckrohrleitung in den Antragsunterlagen und führte dazu nochmals aus, dass die Querung nicht nachvollziehbar dargestellt sei. Dies begründete er wiederum damit, dass die bergseitige Flügelmauer des Brückenwiderlagers (6 m Höhe, Stahlbeton) in den Fels eingebunden ausgeführt sei. Im Bachbett sei der kompakte Fels anstehend. Nach Darlegung der mitbeteiligten Partei solle die Trassenführung der Druckrohrleitung daher im Bereich der Brücke dahingehend geändert werden, dass diese bachabwärts der bestehenden Brücke verlegt werden solle. Im Zuge der Wasserrechtsverhandlung solle die Änderung der Trassenführung eingebracht werden. Im Übrigen seien die vorlegten Projektunterlagen aus geologischer Sicht nachvollziehbar und vollständig.
10 Zusammenfassend führte der geologische Amtssachverständige aus, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspreche und bei projektgemäßer Ausführung sowie Beachtung der geologischen Empfehlungen keine Beeinträchtigungen fremder Rechte zu erwarten seien. Um eine projektgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung zu gewährleisten sowie nach Fertigstellung eine Überprüfung vornehmen zu können, empfahl der geologische Amtssachverständige im Einzelnen formulierte Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
11 Mit Eingabe vom 14. März 2019, bei der belangten Behörde eingetroffen am 15. März 2019, stellte der Revisionswerber einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk G.‑S.. Mit Eingabe vom 15. März 2019 stellte er zusätzlich Anträge auf Abberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung vom 19. März 2019, Ab‑ bzw. Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das von der mitbeteiligten Partei geplante Kraftwerk L. und Einleitung eines Widerstreitverfahrens.
12 Am 18. März 2019 führte die belangte Behörde eine Besprechung durch, an welcher der gewässerökologische Amtssachverständige und der maschinenbautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Seitens der Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass die begutachteten Projekte Kraftwerk G.‑S. und Kraftwerk L. nahezu gänzlich im selben Gewässerabschnitt des L.‑Baches gelegen seien. Weiters gaben sie an, dass die Errichtung beider Kraftwerke am L.‑Bach nebeneinander nicht ausgeführt werden könne, ohne dass das eine Vorhaben die Ausführung des anderen behindere oder vereitle.
13 Am 19. März 2019 fand betreffend den Antrag der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerkes L. eine Wasserrechtsverhandlung statt.
14 Im Zuge eines von der mitbeteiligten Partei und den Amtssachverständigen am 14. Mai 2019 vorgenommenen Ortsaugenscheines stellte sich heraus, dass die Trasse der Druckrohrleitung und die Wahl des Krafthausstandortes technisch umsetzbar seien und ‑ unter Einhaltung von Auflagen ‑ entsprechend den Antragsunterlagen vom Dezember 2018 errichtet werden könnten. Da das Einvernehmen mit der von der Druckrohrleitung ursprünglich betroffenen Eigentümerin des Grst. Nr. 975/1, KG. R., nicht hergestellt werden konnte, fand nach der Wasserrechtsverhandlung eine Parallelverschiebung der Druckrohrleitung über eine Länge von ca. 200 m auf öffentliches Wassergut statt, wobei die Druckrohrleitung um ca. 1,5 m in Richtung L.‑Bach verschoben wurde. Aus maschinenbautechnischer Sicht ‑ so der Amtssachverständige ‑ handle es sich bei dieser Trassenverschiebung um eine marginale Änderung, die keine Relevanz habe.
15 In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 erklärte der geologische Amtssachverständige auf Grund des am 14. Mai 2019 durchgeführten Ortsaugenscheines, dass in den Projektunterlagen keine Korrekturen bzw. Ergänzungen gegenüber den ursprünglichen Einreichunterlagen vorgenommen worden seien. Zur Bachquerung führte er aus, dass die Variante einer Rohrbrücke diskutiert worden sei und aus geologischer Sicht eine Rohrbrücke auf Grund des geringen technischen Aufwandes jedenfalls befürwortet werde.
16 Mit Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 17. Juli 2019 wurden die Antragsunterlagen dahingehend ergänzt, dass ihnen das Konvolut „Zustimmungserklärungen“, datiert mit Juli 2019, angeschlossen wurde. An sonstigen ergänzenden und geänderten Unterlagen wurden ‑ ausgenommen die erforderlichen Zustimmungserklärungen inklusive eines Kaufvertrages und eines Dienstbarkeitsvertrages ‑ lediglich ein auf Grund der Verschiebung der Druckrohrleitung von Grst. Nr. 975/1, KG. R., auf das öffentliche Wassergut angepasster Katasterplan sowie ein dementsprechend angepasstes Grundeigentümerverzeichnis nachgereicht.
17 Mit Stellungnahme vom 13. August 2019 stellte der Revisionswerber nochmals Anträge dahingehend, das Ansuchen auf Genehmigung des Kraftwerkes L. zurück‑, in eventu abzuweisen und in eventu ein Widerstreitverfahren einzuleiten.
18 Mit Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 27. November 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk G.‑S. zurück.
19 Mit Spruchpunkt II. desselben Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens zurück. Im selben Spruchpunkt dieses Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Ab‑ bzw. Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Kraftwerk L. ab und gab dem Antrag des Revisionswerbers auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 „keine Folge“.
20 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
21 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 9. Juni 2020 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. November 2019 dahingehend abgeändert wurde, dass alle drei Anträge des Revisionswerbers zurückgewiesen wurden.
22 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
23 In seinen Entscheidungsgründen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das Projekt des Revisionswerbers nicht ausgeführt werden könne, ohne das Projekt der mitbeteiligten Partei zu behindern oder zu vereiteln, weil sich das Projekt der mitbeteiligten Partei Kraftwerk L. und das Projekt des Revisionswerbers Kraftwerk G.‑S. nahezu gänzlich auf dieselbe Gewässerstrecke bezögen. Zwischen den beiden Projekten liege somit ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 vor. Ein Widerstreitverfahren sei ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, welches mit Bescheid abzuschließen sei.
24 Aus der Bestimmung des § 109 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, in der der Gesetzgeber den Zeitraum bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung als spätesten Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes festgesetzt habe, sei zu folgern, dass er damit auch den spätest möglichen Zeiptunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren habe wollen. Da die mündliche Verhandlung im Bewilligungsverfahren zum Vorhaben Kraftwerk L. am 17. Jänner 2019 anberaumt worden sei, sei an diesem Tag die in § 109 Abs. 2 WRG 1959 normierte Sperrwirkung eingetreten. Demnach sei der 16. Jänner 2019 der späteste Zeitpunkt für die „Geltendmachung“ eines widerstreitenden Ansuchens gewesen. Eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte neue Bewerbung, die einer ‑ wie im gegenständlichen Fall ‑ bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreite, sei aber gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 zurückzuweisen gewesen. Da der Bewilligungsantrag des Revisionswerbers erst am 15. März 2019 bei der belangten Behörde eingetroffen sei, habe der Revisionswerber seine Bewerbung erst nach Eintritt der Sperrwirkung geltend gemacht.
25 Die Argumentation des Revisionswerbers ‑ so führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses weiter aus ‑, dass die Behörde die Verhandlung zu früh ausgeschrieben hätte, zumal die gesetzlich vorgesehene Vorprüfung zum Zeitpunkt der Verhandlungsanberaumung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei nicht stichhaltig. Aus den noch vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vorprüfungen der Amtssachverständigen in den im gegenständlichen Fall wesentlichen Fachbereichen (Wasserbautechnik, Wasserwirtschaft, Gewässerökologie und Maschinenbautechnik) habe sich für die belangte Behörde offensichtlich zweifelsfrei ergeben, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Rücksichten zulässig sei und etwaige andere „gegen das Vorhaben obwaltende Bedenken zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes“ mitgeteilt werden könnten. Eine Abweisung ohne Verhandlung im Sinne des § 106 WRG 1959 habe die Behörde somit zu Recht nicht in Erwägung gezogen. In der Folge habe sie gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt und dabei den Gang des Ermittlungsverfahrens zu Recht von Amts wegen bestimmt. Nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) sei es Sache der belangten Behörde, ein Verfahren einzuleiten, es fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen. Hinsichtlich der Fortsetzung eines einmal eingeleiteten Verfahren sei es Sache der belangten Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, das Verfahren voranzutreiben und abzuschließen. Im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG sei die Partei nur berechtigt, nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ‑ durch Vorlage von Beweismitteln und Stellung von Beweisanträgen ‑ mitzuwirken. Wenn nun wie im gegenständlichen Fall das Ergebnis der geologischen Vorprüfung erst nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingetroffen sei, so wäre es dennoch Sache der belangten Behörde gewesen, die mündliche Verhandlung vor Eintreffen des geologischen Vorprüfungsergebnisses anzuberaumen. Die belangte Behörde hätte sich bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Es sei der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie sich bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung bemüht habe, diesen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
26 Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens sei zu erwähnen, dass das Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959 ein behördeninterner Vorgang sei, welchem Verfahrensparteien ‑ mit Ausnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ‑ nicht beigezogen werden könnten. Hinzuzuziehen seien ‑ außer dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan ‑ lediglich Behörden, Fachkörperschaften und Gemeinden, soweit deren Hinzuziehung nicht entbehrlich sei (§ 108 WRG 1959). Das Ergebnis der vorläufigen Überprüfung sei für die (sonstigen) Parteien des Verfahrens auch nicht bindend. Ein subjektives Recht des Revisionswerbers könne sich bezogen auf das Bewilligungsverfahren betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus § 104 WRG 1959 somit nicht ergeben.
27 § 104a WRG 1959 begründe ebenfalls keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte. Eine Verletzung des § 104a WRG 1959 könne lediglich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Befugnis geltend machen. Aus § 105 Abs. 1 WRG 1959 ergebe sich ‑ wie auch aus § 104 Abs. 1 lit. f WRG 1959 ‑, dass ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens, welches laut Antragsunterlagen aus öffentlichen Interessen als unzulässig anzusehen wäre, unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden könne. Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 sei Sache der belangten Behörde.
28 Zur Kritik des Revisionswerbers am Vorprüfungsverfahren sei außerdem anzumerken, dass selbst, wenn man davon ausgehe, dass die Vorprüfung erst mit dem geologischen Gutachten vom 7. März 2019 abgeschlossen worden sei und die belangte Behörde die Verhandlung erst danach anberaumen hätte dürfen, die Sperrfrist am 9. oder 10. März 2019 eintreten hätte können. Das erst am 15. März 2019 bei der belangten Behörde eingereichte widerstreitende Ansuchen des Revisionswerbers wäre dann immer noch nach Eintritt der Sperrfrist geltend gemacht worden.
29 Zur geltend gemachten Projektänderung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hielt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses schließlich fest, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine geringfügige und keine wesensändernde Projektänderung handle. Als das Wesen eines Projekts betreffende Änderungen seien insbesondere solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten beträfen. Die vorgenommene Projektänderung nehme keinen ersichtlichen Einfluss auf eine (hypothetische) Widerstreitentscheidung zwischen dem Projekt des Revisionswerbers und jenem der mitbeteiligten Partei (nur im Fall einer solchen Einflussnahme wäre aber an einen Entfall der Sperrwirkung zu denken). Durch die geringfügige Trassenverschiebung der Druckrohrleitung ändere sich an den für einen Widerstreit maßgeblichen Umständen (Erzeugung, Leistung, Beeinflussung des Gewässers etc.) nichts. Mit der geringfügigen Änderung der Trasse sei lediglich verbunden, dass das öffentliche Wassergut durch ein Projektdetail zugunsten eines anderen Grundeigentümers umfangreicher als ursprünglich geplant in Anspruch genommen werde. Dies spiele im Widerstreit gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 109 WRG 1959 nach herrschender Rechtsmeinung keine Rolle. Dass die Bachquerung letztendlich in Form einer Rohrbrücke vorgenommen werden solle, sei im oben erläuterten Sinne ebenfalls „keine wesensändernde Projektänderung“. Somit bliebe die durch die Kundmachung vom 15. Jänner 2019 eingetretene Sperrwirkung unbeeinflusst bestehen und sei das Projekt des Revisionswerbers demnach als verspätet nicht zu berücksichtigen.
30 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
31 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision „als unbegründet“ beantragt.
32 Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision kostenpflichtig zurück‑, in eventu abzuweisen.
33 Zur Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei erstattete der Revisionswerber eine Stellungnahme.
34 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
35 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
36 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
37 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
38 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, im Mittelpunkt der gegenständlichen Rechtssache stehe der höchstgerichtlich noch nicht behandelte Themenkomplex rund um die Auslösung der Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959. Durch die gesetzliche Koppelung des Sperrzeitpunktes an die Ausschreibung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung würde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die einer höchstgerichtlichen Klärung bedürften.
39 Zunächst stelle sich die Frage, ob die Behörde bereits dann eine Wasserrechtsverhandlung anberaumen ‑ und damit die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 in Gang setzen ‑ dürfe, wenn für das betreffende Vorhaben noch keine ordnungsgemäße Vorprüfung im Sinne des § 104 ff WRG 1959 stattgefunden habe bzw. einzelne Vorprüfungsergebnisse noch ausständig seien. So habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Verhandlung für das von der mitbeteiligten Partei eingebrachte Projekt Kraftwerk L. zu einem Zeitpunkt ausgeschrieben, als das Vorprüfungsverfahren längst noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Tatsächlich sei zum Ausschreibungszeitpunkt lediglich eine einzige gutachterliche Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen vorgelegen; die übrigen amtssachverständigen Stellungnahmen seien hingegen allesamt erst nach Anberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung bei der belangten Behörde eingetroffen.
40 Dieser „überhasteten Verhandlungsausschreibung“ für das Kraftwerk L. stünde entgegen, dass § 107 WRG 1959, der erkennbar an die gesetzlich vorgesehenen Vorprüfungsschritte anknüpfe, im Hinblick auf die Anberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung ausdrücklich von einer „Fortsetzung“ des Verfahrens spreche. Der Gesetzeswortlaut sowie die Systematik der Vorprüfungsbestimmungen des WRG 1959 (§§ 104 ff) legten somit nahe, dass es der belangten Behörde keineswegs frei stehe, den Zeitpunkt für die Verhandlungsanberaumung nach freiem Ermessen zu bestimmen; vielmehr sei anzunehmen, dass sie vor Ausschreibung einer allfälligen Verhandlung ihrer gesetzlichen Vorprüfungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen habe.
41 In diesem Zusammenhang sei freilich auch erörterungsbedürftig ‑ so wird in der Zulässigkeitsbegründung weiter ausgeführt ‑, welche Bedeutung dem in § 107 WRG 1959 enthaltenen Verweis auf § 39 Abs. 2 AVG beizumessen sei. Das Verwaltungsgericht deute den angesprochenen Verweis offenbar dahin, dass § 39 Abs. 2 AVG hinsichtlich der behördlichen Entscheidung über die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Wasserrechtsverhandlung uneingeschränkt anwendbar sei und es daher im Ermessen der Behörde stehe, ob und wann sie eine Verhandlung ausschreibe. Dabei verkenne es jedoch den subsidiären Charakter dieser Bestimmung. Da das WRG 1959 bezüglich des frühest zulässigen Ausschreibungszeitpunktes klare Vorgaben treffe, sei konsequenterweise davon auszugehen, dass § 39 Abs. 2 AVG insoweit verdrängt werde. Das aus § 39 Abs. 2 AVG erfließende Ermessen der Behörde dürfe sich dementsprechend rein auf die Entscheidung beschränken, ob eine mündliche Wasserrechtsverhandlung durchgeführt werde. Für die Frage, wann eine allfällige Verhandlung frühestens anberaumt werden dürfe, könnten hingegen allein die (speziellen) Vorgaben des WRG 1959 maßgeblich sein.
42 Das Verwaltungsgericht nehme offenbar an, dass die Verhandlungsreife eines Projektes anhand von § 103 Abs. 1 WRG 1959 zu beurteilen sei. Tatsächlich regle die Bestimmung aber nur ganz allgemein, wie Bewilligungsansuchen inhaltlich aufbereitet und welche Belege bzw. Daten angeschlossen sein müssten, damit die Behörde das Ansuchen (überhaupt) in Bearbeitung nehmen könne. Zur Frage, wann ein Projekt als verhandlungsreif anzusehen sei, treffe § 103 WRG 1959 hingegen keine Aussage. Die Beurteilung der Verhandlungsreife eines konkreten Projektes sei im höchsten Maße einzelfallbezogen und könne im Regelfall nur auf Basis entsprechend fundierter Fachstellungnahmen erfolgen. Auch dies unterstreiche freilich einmal mehr die Notwendigkeit, vor Ausschreibung einer allfälligen Wasserrechtsverhandlung das Einlagen sämtlicher Vorprüfungsergebnisse abzuwarten.
43 Des Weiteren sei in diesem Kontext auch der Frage nachzugehen, aus welcher Perspektive im Nachhang zu beurteilen sei, ob eine mündliche Wasserrechtsverhandlung zu Recht ausgeschrieben worden sei. Das Verwaltungsgericht gehe erkennbar davon aus, dass der Prüfung der (Un)Rechtmäßigkeit einer Verhandlungsanberaumung eine ex post Betrachtungsweise zu Grunde zu legen sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass es in seinem angefochtenen Erkenntnis als Beleg für die vermeintliche Verhandlungsreife des Projektes Kraftwerk L. immer wieder auf die ‑ überwiegend erst nach der Verhandlungsanberaumung erstatteten ‑ Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen verweise. Tatsächlich könne es für die Beurteilung der (Un)Rechtmäßigkeit einer Verhandlungsausschreibung aber nicht darauf ankommen, ob im Nachhinein die Verhandlungsreife des ausgeschriebenen Vorhabens gleichsam rückwirkend bestätigt werde. Maßgeblich könne vielmehr nur sein, ob die Behörde im Zeitpunkt der Anberaumung auf Basis der ihr bereits vorliegenden Vorprüfungsergebnisse davon ausgehen habe dürfen, dass das betreffende Projekt verhandlungsreif sei.
44 Sei das Projekt zum Ausschreibungszeitpunkt (noch) nicht verhandlungsreif gewesen bzw. dessen Verhandlungsreife (noch) nicht festgestanden, könne die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Gang gesetzt werden. Dies gelte auch, wenn die Behörde der ihr obliegenden Vorprüfungspflicht gemäß §§ 104 ff WRG 1959 nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.
45 Gemäß § 109 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung ‑ wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber ‑ bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden.
46 Den Zulässigkeitsausführungen ist zum einen entgegenzuhalten, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen nicht revisibel ist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0118, mwN). Entfernt sich die Revision zum anderen von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114, mwN).
47 Nach den Bestimmungen des WRG 1959, insbesondere dessen § 107, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 30.6.2011, 2010/07/0060; 26.6.2012, 2010/07/0236; 24.7.2014, 2011/07/0124; 25.9.2014, 2012/07/0001).
48 Wenn der Revisionswerber eine „überhastete Verhandlungsausschreibung“ bemängelt und eine „hinreichende Verhandlungsreife“ vermisst, weil zum Ausschreibungszeitpunkt der Verhandlung nur eine einzige gutachterliche Stellungnahme ‑ nämlich die des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 9. Jänner 2019 ‑ vorgelegen sei, entfernt er sich in einem entscheidungswesentlichen Punkt von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt.
49 Wie sich aus einem in den Verwaltungsakten einliegenden Aktenvermerk ergibt, wurde das Projekt der mitbeteiligen Partei Kraftwerk L. im Rahmen einer behördeninternen Besprechung am 10. Jänner 2019 vom gewässerökologischen und vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vorbegutachtet und mit einer Vertreterin der belangten Behörde erörtert. Der gewässerökologische Amtssachverständige führte aus, dass auf Grund der Gleichheit der Projekte des Kraftwerkes L. in der Fassung 2009 und 2018 in Anlehnung an die bereits im Jahre 2009 durchgeführte positive gewässerökologische Vorprüfung grundsätzlich von einer Bewilligungsfähigkeit des Projektes auszugehen sei. Diese Einschätzung wurde vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen für seinen Fachbereich geteilt.
50 Dieses Vorgehen erweist sich schon deshalb als in Übereinstimmung mit der Rechtslage, als das Vorprüfungsverfahren ein behördeninterner Vorgang ist (Bumberger/Hinterwirth, WRG‑Wasserrechtsgesetz3, 2020, K2 zu § 104) und eine Beiziehung anderer Parteien als der des Antragstellers (im Revisionsfall der mitbeteiligten Partei) gesetzlich nicht vorgesehen ist (VwGH 20.9.2001, 97/07/0019, ua).
51 Zudem lagen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (15. März 2019) sämtliche Vorprüfungsergebnisse auch in gutachterlicher Form vor, die das Projekt der mitbeteiligten Partei Kraftwerk L. durchwegs positiv beurteilten sowie dessen Verhandlungsreife feststellten. Anderenfalls wäre es der belangten Behörde bis zum Verhandlungstermin freigestanden, diesen abzuberaumen.
52 Das gesamte Vorgehen gibt somit einzelfallbezogen zu keinen Bedenken Anlass, weil ‑ wie bereits ausgeführt ‑ sich die Behörde bei der Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) leiten zu lassen hat.
53 Hinzu kommt, dass sich zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden wasserrechtlichen Verfahrens aus den nach § 104 WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergab, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Rücksichten unzulässig sei. Nur dann wäre gemäß § 106 WRG 1959 der Antrag der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen gewesen, ohne dass es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte (idS VwGH 29.10.1996, 94/07/0029).
54 Damit geht aber auch das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Partei, wonach zum Zeitpunkt der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf Basis der bereits vorliegenden Vorprüfungsergebnisse feststehen müsse, dass das betreffende Projekt verhandlungsreif sei, in Bezug auf den Revisionsfall ins Leere.
55 Der Revisionswerber führt in seinen Zulässigkeitsausführungen weiter aus, dass entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis das Projekt der mitbeteiligten Partei nach Ausschreibung der betreffenden Wasserrechtsverhandlung umfassend abgeändert worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte eigentlich zur Auffassung gelangen müssen, dass die offensichtlich vorgenommenen Projektänderungen nach Verhandlungsanberaumung die Wesentlichkeitsschwelle überschritten hätten und daher unzulässig gewesen seien. In diesem Zusammenhang widerspreche das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in eklatanter Weise der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht sowie zur amtswegigen Wahrheitsforschung.
56 In den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis werde ausgeführt, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für das Kraftwerk L. lediglich die Trassenführung der Druckrohrleitung geringfügig abgeändert worden sei. Diese Feststellung finde jedoch keine Deckung in der Niederschrift zur Wasserrechtsverhandlung vom 19. März 2019. Abgesehen davon sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach außer der Verlegung der Druckrohrleitung keine Änderungen am Kraftwerksprojekt der mitbeteiligten Partei vorgenommen worden seien, auch widersprüchlich, als das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung selbst davon auszugehen scheine, dass neben der Trassenführung (zumindest) auch die Bachquerung geändert worden sei. Dass sie tatsächlich schlichtweg falsch sei, zeige schließlich ein Blick in den Bewilligungsbescheid für das Kraftwerk L. vom 16. Dezember 2019. Laut diesem solle im Krafthaus eine 4‑düsige Peltonturbine zum Einsatz gelangen; demgegenüber sei in den ursprünglichen Einreichunterlagen sowie im Kundmachungsschreiben für die Verhandlungsanberaumung noch von einer 6‑düsigen Peltonturbine die Rede. Auch auf diese Diskrepanz sei das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis mit keinem Wort eingegangen.
57 Da bis zu dem in § 109 Abs. 2 WRG 1959 genannten Zeitpunkt (Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung) auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projektes verändert, nicht mehr zulässig. Als das Wesen des Projektes verändernde Änderungen sind insbesondere auch solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033; 30.6.2016, 2013/07/0271).
58 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen zu wesentlichen Projektänderungen entfernt sich die Revision erneut teilweise vom eindeutigen Akteninhalt.
59 Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung angekündigte Änderung des Kraftwerkes L. der mitbeteiligten Partei wurde nämlich aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheins am 14. Mai 2019 nicht durchgeführt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des Ortsaugenscheins mit dem geologischen und naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie dem Vertreter der Wildbach‑ und Lawinenverbauung wurde mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 17. Juli 2019 ausgeführt, dass die Errichtung der Bachfassung, die Trasse der Druckrohrleitung (außer einer geringfügigen Parallelverschiebung) sowie der Krafthausstandort unverändert blieben und den Einreichunterlagen vom 20. Dezember 2018 entsprächen. Seitens des geologischen Amtssachverständigen wurde in seiner abschließenden Stellungnahme vom 28. Juni 2019 ausgeführt, dass auch die Bachquerung ‑ wie ursprünglich im Dezember 2018 „eingereicht“ ‑ aus geologischer Sicht ausgeführt werden könne. Aus geologischer Sicht gebe es auch keine Einwände gegen eine Rohrbrücke.
60 Damit erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis, wonach sich durch die geringfügige Trassenverschiebung der Druckrohrleitung an den für einen Widerstreit maßgeblichen Umständen nichts ändere, als nachvollziehbar. Durch die Änderung der Trassenführung wird nämlich lediglich ein anderer Grundeigentümer umfangreicher als ursprünglich in Anspruch genommen. Dies ist allein schon deswegen irrelevant, weil es bei der Prüfung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 auf die Berührung fremder Rechte nicht ankommt (VwGH 24.1.2013, 2011/07/0252).
61 Auch die Bachquerung bleibt unverändert. Lediglich deren Ausführung erfährt insoweit eine Veränderung, als sie in Form einer Rohrbrücke vorgenommen werden soll.
62 Dass auch dies ‑ wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis festhält ‑ keine wesensändernde Projektänderung darstellt, zeigt auch der Umstand, dass es der Revisionswerber unterlässt darzustellen, inwieweit diese Änderung das Verhältnis des Kraftwerkes L. zum seinem Kraftwerk G.‑S. betreffen sollte.
63 Zutreffend erweist sich das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, wonach laut Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2019 im Krafthaus des Kraftwerkes L. eine 4‑düsige Peltonturbine zum Einsatz gelangen soll; demgegenüber ist in den ursprünglichen Einreichunterlagen sowie im Kundmachungsschreiben für die Verhandlungsanberaumung von einer 6‑düsigen Peltonturbine die Rede.
64 In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass bei allen Kenndaten, die das Verhältnis zu einem Konkurrenzprojekt betreffen, wie die Ausbauwassermenge, die Stauhöhe, die Bruttofallhöhe, die Nettofallhöhe, die Ausbau‑ bzw. Engpassleistung und das Jahresarbeitsvermögen das Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 16. Dezember 2019 übereinstimmt.
65 Angesichts dessen wäre es am Revisionswerber gelegen, die Relevanz der Änderung der Art der Turbine beim Kraftwerk L. im Verhältnis zu seinem Kraftwerksprojekt darzulegen. Dies hat der Revisionswerber jedoch unterlassen.
66 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind schließlich nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0083, mwN). Davon ist im Revisionsfall nicht auszugehen.
67 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs.4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
68 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. September 2022
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