Normen
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §17;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Über den Widerstreit zwischen dem Projekt A der mitbeteiligten Partei sowie dem Projekt B einer weiteren Partei und dem Projekt C der beschwerdeführenden Partei fand am 23. Mai 2011 eine mündliche Widerstreitverhandlung in erster Instanz vor dem Landeshauptmann von Steiermark (LH) statt. Es wurde festgestellt, dass der für die Wasserbenutzung aller Projekte vorgesehene Gewässerabschnitt der G. ident sei und die eingereichten Projekte deshalb in Widerstreit lägen. In weiterer Folge wurden vom LH Gutachten im Fachbereich Gewässerökologie, wasserwirtschaftliche Planung, Naturschutz, Geologie und Wasserbautechnik eingeholt.
2 Mit Bescheid vom 7. September 2011 traf der LH eine inhaltliche Widerstreitentscheidung und stellte fest, dass im Widerstreit dem Projekt A der mitbeteiligten Partei der Vorzug zu geben sei.
3 Dagegen erhob neben dem Projektwerber des Projektes B auch die beschwerdeführende Partei als Projektwerberin des Projektes C Berufung an die belangte Behörde.
4 Im Berufungsverfahren wurden durch die belangte Behörde (ergänzende) Gutachten im Fachbereich Wasserbautechnik und Gewässerökologie eingeholt.
5 Am 13. September 2012 wurde ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt.
6 Zudem wurde ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen für Geologie und Felsmechanik eingeholt.
7 Nach einer mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2013, unter Beiziehung der Parteien und Sachverständigen, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2013.
8 Darin wurde in Spruchpunkt I. die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LH vom 7. September 2011 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 17 und 109 WRG" abgewiesen.
9 In Spruchpunkt II. wurde die Berufung des Projektwerbers B gegen den Bescheid des LH vom 7. September 2011 abgewiesen.
10 In Spruchpunkt III. wurde der beschwerdeführenden Partei und dem Projektwerber B gemäß § 76 Abs. 1 iVm § 52 AVG die Übernahme der näher bestimmten Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen zu gleichen Teilen aufgetragen.
11 Damit gab die belangte Behörde erneut dem Projekt A der mitbeteiligten Partei den Vorzug.
12 Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich bei energiewirtschaftlichen und wasserkraftbezogenen wasserwirtschaftlichen Kriterien ein Vorteil des Projektes B ergebe, das gegenüber Projekt A der mitbeteiligten Partei 26% und gegenüber Projekt C der beschwerdeführenden Partei 10% mehr Energie erzeuge. Projekt C der beschwerdeführenden Partei erzeuge 15% mehr Energie als Projekt A der mitbeteiligten Partei. Hinsichtlich der Versorgungssicherheit bestehe ein merklicher Vorteil zugunsten des Projektes B und des Projektes C der beschwerdeführenden Partei, der aber wegen der bei allen Projekten zwangsläufig geringen nutzbaren Wassermenge im Winter von untergeordneter Bedeutung sei. Beim Klimaschutz würden bei Projekt A der mitbeteiligten Partei 6,4 kt CO2, bei Projekt B 8,1 kt CO2 und bei Projekt C der beschwerdeführenden Partei 7,3 kt CO2 eingespart. Der Vorteil von Projekt B sei hier am größten, der Vorteil von Projekt A der mitbeteiligten Partei am geringsten. Bei der technischen Effizienz bestünden Vorteile zugunsten des Projektes B und des Projektes C der beschwerdeführenden Partei, die auf die geringere Dotationswasserabgabe zurückgingen.
13 Bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien ergäben sich Vorteile des Projektes A der mitbeteiligten Partei wegen der höheren Dotierwasserabgabe und der nachteiligen Gewässerquerungen des Projektes B und des Projektes C der beschwerdeführenden Partei. Projekt B schneide wegen der Unterwassereintiefung am schlechtesten ab.
14 Projekt A der mitbeteiligten Partei sei beim Kriterium Restwasserabgabe mit großem Abstand zu Projekt C der beschwerdeführenden Partei und in noch größerem Abstand zu Projekt B als das beste zu reihen. In Prozent der Pflichtwasserabgabe von Projekt B mit 600 l/s als 100% sei das Projekt A der Mitbeteiligten mit 157% und das Projekt C der beschwerdeführenden Partei mit 120% auszudrücken. Bei der Staulänge habe Projekt A der mitbeteiligten Partei einen kleinen Nachteil, da die Lebensbedingungen für Rhithrale auf einer etwas längeren Strecke beeinträchtigt würden. Dies sei "ein relativer Unterschied" zu Projekt B und zu Projekt C der beschwerdeführenden Partei, die ja dasselbe auf geringerer Länge als Projekt A der mitbeteiligten Partei verursachten. Die bei Projekt A der mitbeteiligten Partei längere Ausleitungsstrecke sei ein unwesentlicher Nachteil. Umgekehrt sei der günstigere Verlauf der Druckrohrleitung bei Projekt A der mitbeteiligten Partei bloß ein unwesentlicher Vorteil.
15 Insgesamt ergebe sich gewässerökologisch eine Bestreihung von Projekt A der mitbeteiligten Partei. Die Vorteile der höchsten Pflichtwasserabgabe könnten durch kleine Nachteile in anderen Punkten nicht aufgewogen werden. Für Projekt C der beschwerdeführenden Partei als zweitgereihtes sei wiederum die Pflichtwasserabgabe maßgeblich für die Reihung, wobei einige andere schlechtere Bewertungen gegenüber Projekt A der mitbeteiligten Partei ebenfalls in diese Richtung wiesen. Projekt B sei klar am schlechtesten zu reihen, sowohl wegen der geringen Pflichtwasserabgabe als auch vor allem wegen der Unterwassereintiefung, die noch zu Nachteilen, die es mit Projekt B teile, hinzukämen.
16 Bei den sonstigen baulichen Kriterien ergebe sich ein klarer Nachteil für das Projekt B und das Projekt C der beschwerdeführenden Partei. Dieser Nachteil sei vor allem wegen der Gewässerquerungen anzunehmen. Ebenso ergebe sich ein klarer Nachteil für Projekt B aufgrund der Unterwassereintiefungen.
17 Zudem sei festzuhalten, dass die Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet durch das Projekt B und das Projekt C der beschwerdeführenden Partei größer seien als durch das Projekt A der mitbeteiligten Partei. Daher sei dem Projekt A in dieser Frage eindeutig der Vorzug zu geben.
18 Projekt A der mitbeteiligten Partei weise mit Abstand die geringste Energieausbeute auf und sei auch bei den Kriterien der Versorgungssicherheit, der CO2-Einsparung und der technischen Effizienz im Nachteil gegenüber den beiden anderen Projekten. Bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien hingegen sei Projekt A klar am besten. Im ökologischen Bereich habe Projekt A der mitbeteiligten Partei mit der größten Restwassermenge einen großen Vorteil, wobei die größere Staulänge diesen Vorteil nicht zu reduzieren vermöge. Die günstigere Lage der Druckrohrleitung werde durch eine längere Ausleitungsstrecke im Vergleich zu den Projekten B und C aufgewogen. Ein kleinerer Vorteil ergebe sich weiters aus der geringsten Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes.
19 Projekt B habe mit Abstand die höchste Energieausbeute und sei auch sonst bei den restlichen energiewirtschaftlichen Kriterien erstgereiht. Bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien sei es hingegen das schlechteste Projekt, insbesondere wegen der Gewässerquerungen und der Unterwassereintiefung, die erhebliche Eingriffe in die Gewässerstruktur bedeuten würden und sowohl aus wasserbautechnischer Sicht als auch aus gewässerökologischer Sicht als nachteilig zu beurteilen seien. Im ökologischen Bereich punkte Projekt B in geringem Ausmaß mit seiner kürzeren Staulänge im Vergleich zu Projekt A der mitbeteiligten Partei, liege aber mit seiner für den Fischlebensraum unzureichenden Restwassermenge "ganz hinten". Einen geringen Vorteil stelle die kürzere Staulänge dar. Der Vorteil der kürzeren Ausleitungsstrecke werde von der ungünstigen Lage der Druckrohrleitung im Vergleich zum Projekt A der mitbeteiligten Partei aufgewogen. Ein kleiner Nachteil ergebe sich durch die größere Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes.
20 Projekt C der beschwerdeführenden Partei habe im Vergleich zu den beiden anderen Projekten etwa eine mittlere Energieausbeute, liege also besser als Projekt A der mitbeteiligten Partei und gering schlechter als Projekt B. Auch bei den restlichen energiewirtschaftlichen Kriterien liege Projekt C der beschwerdeführenden Partei im Mittelfeld - jedenfalls besser als Projekt A der mitbeteiligten Partei und nur gering schlechter als Projekt B. Bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien sei Projekt C der beschwerdeführenden Partei ebenfalls im Mittelfeld; ein Nachteil seien die Gewässerquerungen, die erhebliche Eingriffe in die Gewässerstruktur bedeuten würden und sowohl aus wasserbautechnischer Sicht als auch aus gewässerökologischer Sicht als nachteilig zu beurteilen seien. Im ökologischen Bereich punkte Projekt C der beschwerdeführenden Partei gering mit seiner kürzeren Staulänge im Vergleich zu Projekt A der mitbeteiligten Partei. Die Restwassermenge sei als ausreichend zu beurteilen und daher besser als Projekt B, aber schlechter als Projekt A der mitbeteiligten Partei. Ein kleiner Nachteil ergebe sich durch die größere Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes.
21 Aus Sicht der belangten Behörde sei dem Projekt A der mitbeteiligten Partei der Vorzug zu geben. Projekt A habe sich als das Projekt erwiesen, das den öffentlichen Interessen am besten diene. Die Entscheidung sei zwar "klar zu treffen" gewesen, aber dennoch "knapp ausgefallen". Die Projekte würden untereinander doch starke Ähnlichkeiten aufweisen, wobei die Vorteile eines Projektes meist durch seine Nachteile aufgewogen würden.
22 Projekt A der mitbeteiligten Partei habe sich mit Abstand als das ökologisch verträglichste Projekt herausgestellt. Diese Vorteile wögen schwerer als die Nachteile, die durch die geringe Energieausbeute entstünden. Eine Restwassermenge, die dem natürlichen Abfluss am nächsten komme, sei für den Erhalt des guten ökologischen Zustandes jedenfalls am besten zu bewerten. Ein klarer Vorteil von Projekt A der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Projekt B und dem Projekt C der beschwerdeführenden Partei sei auch, dass man fast gänzlich ohne Gewässerquerungen auskomme (entgegen Projekten B und C) und auch keine Unterwassereintiefung vorgesehen sei (entgegen Projekt B). Auch bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien läge Projekt A der mitbeteiligten Partei deutlich am besten. Als kleiner Vorteil sei die geringere Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes zu werten. Dass Projekt A der mitbeteiligten Partei die geringste Energieausbeute aufweise, könne im Vergleich zu den vielen positiven Punkten nicht so stark wiegen. Die geringere Energieerzeugung von 15,87 GWh im Vergleich zu Projekt B mit 19,99 GWh und Projekt C der beschwerdeführenden Partei mit 18,20 GWh sei im Verhältnis nicht so negativ zu bewerten als die Restwassermenge positiv, die in Zahlen ausgedrückt bei Projekt A der mitbeteiligten Partei 157%, bei Projekt C der beschwerdeführenden Partei 120% und bei Projekt B mit 600 l/s 100% ausmache. Alleine aus diesem Grund liege Projekt A der mitbeteiligten Partei deutlich vor Projekt B und leicht vor Projekt C der beschwerdeführenden Partei. Ganz klar werde diese Entscheidung bei Berücksichtigung der anderen genannten Kriterien, bei denen Projekt A der mitbeteiligten Partei deutlich vorne liege.
23 Der Einwand der Projektwerber B und C, dass der Kriterienkatalog (Österreichischer Wasserkatalog) anzuwenden sei und danach die energiewirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Kriterien höher bewertet seien als die ökologischen Kriterien, sei in zweierlei Hinsicht unzutreffend:
24 Erstens sei der Kriterienkatalog nicht verbindlich, sondern könne lediglich eine Hilfestellung geben.
25 Zweitens finde im Kriterienkatalog keine Gewichtung der verschiedenen Kriterien statt, wie dies etwa der Prüfkatalog des Landes Tirol für das Widerstreitverfahren in Prozentzahlen vorsehe. Schon gar keine Gewichtung könne aufgrund der Tatsache erkannt werden, dass die energiewirtschaftlichen Kriterien zuerst genannt würden. Die Abwägung der einzelnen Kriterien in der Widerstreitentscheidung könne immer nur eine Einzelfallbeurteilung darstellen.
26 Die Widerstreitentscheidung des LH sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Ergebnis wäre im Berufungsverfahren im Wesentlichen beizubehalten gewesen. Die Rahmenbedingungen (Projektsmodifikationen der Projekte B und C) hätten sich nicht geändert. Die Unzulässigkeit der Projektsänderungen während des Berufungsverfahrens hätte einen weiteren Nachteil für die Projekte B und C ergeben, nämlich den Einstau des Naturdenkmales. Die Restwassermenge von 600 l/s auch bei Projekt C der beschwerdeführenden Partei wäre für dieses ein ebensolcher Nachteil gewesen als bei der gegenständlichen Widerstreitentscheidung für Projekt B.
27 Dem Projekt A der mitbeteiligten Partei sei klar der Vorzug vor dem Projekt C der beschwerdeführenden Partei zu geben gewesen, welches wiederum vor dem Projekt B liege. Die eingebrachten Berufungen der unterlegenen Widerstreitwerber seien daher abzuweisen gewesen.
28 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
29 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene
Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
30 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
31 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
32 Die §§ 17 und 109 WRG 1959 samt Überschriften lauten:
"Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die - ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen - eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
...
Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt."
33 Ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2007/07/0156, mwN). Davon ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren unstreitig auszugehen.
34 Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung.
35 In der rechtlichen Prüfung einer behördlichen Wertentscheidung kommt es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 98/07/0194, mwN).
36 Von der beschwerdeführenden Partei wird geltend gemacht, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Widerstreitentscheidung rechtswidrig sei, weil die Wertentscheidung
- gesamthaft nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet sei;
- keine nachvollziehbare Gewichtung der einzelnen geprüften Kriterien erkennen lasse;
- keine ausreichende Begründung aufweise und sich nicht ausreichend mit den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Beweisergebnissen befasst habe;
- auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung fuße;
- auf einem für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes nicht hinreichend erhobenen Sachverhalt beruhe;
- auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung fuße, weil eine die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer übersteigende, höhere Restwassermenge nicht als positives Kriterium im Widerstreit herangezogen werden dürfe.
37 Von der beschwerdeführenden Partei wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Betrachtung der ihr relevant erscheinenden Punkte (soweit die im berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahren zutage geförderten Ergebnisse nachvollziehbar seien) zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass dem Projekt C der beschwerdeführenden Partei der Vorzug vor dem Projekt A der mitbeteiligten Partei (sowie dem Projekt B) zu geben gewesen wäre. Die Begründung der Ermessensentscheidung sei an vielen Stellen offen geblieben und daher nicht nachvollziehbar.
38 Dieses Vorbringen erweist sich als unrichtig. Die belangte Behörde begründet vielmehr zu diesen einzelnen Punkten nachvollziehbar, dass dem Projekt C der beschwerdeführenden Partei bei Betrachtung der energiewirtschaftlichen und wasserkraftbezogenen Kriterien, daher hinsichtlich Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität, Klimaschutz und technischer Effizienz im Vergleich zum Projekt A der mitbeteiligten Partei der Vorteil zu geben sei. Diese Tatsache wurde von der mitbeteiligten Partei auch nie in Zweifel gezogen. Es ist nachvollziehbar, dass Projekte, die eine geringere Restwassermenge abgeben, energiewirtschaftlich von Vorteil sind. Die energiewirtschaftlichen Vorteile des Projektes C der beschwerdeführenden Partei ergeben sich eben aus dem Umstand, dass mehr Wasser im Kraftwerk abgearbeitet werden kann und weniger Wasser als Restwasser abgegeben wird.
39 Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, wonach die belangten Behörde den merklichen Vorteil des Projektes C hinsichtlich der Versorgungssicherheit insofern abschwäche, als bei allen Projekten im Winter eine geringere nutzbare Wassermenge vorhanden sei, dieser Schlussfolgerung aber jegliche amtssachverständige Ausführungen fehlen würden, kommt keine Berechtigung zu.
40 Diese Ausführungen der belangten Behörde stützen sich nämlich auf das Kriterium Versorgungsqualität und nicht auf das Kriterium Versorgungssicherheit. Hinsichtlich der Versorgungssicherheit wird von der belangten Behörde sowie vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein mittlerer Vorteil des Projektes C der beschwerdeführenden Partei zum Projekt A der mitbeteiligten Partei erkannt. Unabhängig von diesen Ausführungen wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seinem Gutachten vom 13. August 2012 dann zur Thematik Versorgungsqualität (und nicht Versorgungssicherheit) explizit darauf hingewiesen, dass der merkliche Vorteil des Projektes C der beschwerdeführenden Partei wegen der "bei allen Projekten zwangsläufig geringen nutzbaren Wassermenge im Winter von reduzierter Bedeutung ist". Genau auf diese sachverständigen Ermittlungsergebnisse stützt sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid.
41 Die beschwerdeführende Partei meint in der Begründung der belangten Behörde zu den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien, daher zur Hochwassersituation, Feststoffhaushalt, Grundwasserquantität und -qualität, Wasserversorgung, Immissionssituation, bereits sanierte/renaturierte Strecken sowie sonstige Nutzungsinteressen wie Erholung, Tourismus, Fischerei oder Wassersport, eine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weil sich die von der belangten Behörde vorgenommene Wertung nicht nachvollziehen lasse und verfälschend dargestellt worden sei.
42 Die belangte Behörde hat zu den sonstigen Nutzungsinteressen klar festgehalten, dass hier keine Gleichwertigkeit der Projekte gegeben sei, sondern "der Nachteil
bei ... (Projekt) ... B am größten, bei ... (Projekt) ... C
geringer und bei ... (Projekt) ... A noch geringer" sei. An dieser
Wertung kann auch der Hinweis darauf, dass laut Kriterienkatalog alle drei Projekte "negative Auswirkungen" haben, nichts ändern. Auswirkungen von Projekten können gleichsam nach einem unverbindlichen Kriterienkatalog als "negativ" bewertet werden und gleichzeitig untereinander eine Reihung aufweisen.
43 Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, wonach das Ergebnis der vorgenommenen Wertung in der Begründung verfälschend dargestellt worden sei, weil die Gewässerquerungen (Projekt C und Projekt B) und die Unterwassereintiefung (Projekt B) sowohl bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien als auch gesondert bei den spezifischen baulichen Kriterien berücksichtigt worden seien, erweist sich als nicht berechtigt. Gewässerquerungen sowie Unterwassereintiefungen haben eine höhere Eingriffsintensität auf öffentliche Interessen, welcher Umstand im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren auf sachverständiger Ebene nachvollziehbar festgestellt wurde.
44 Die beschwerdeführende Partei behauptet, dass in einer Gesamtzusammenschau der herangezogenen umweltrelevanten Kriterien, daher Restwasserabgabe, Naturdenkmal, Staulänge, Länge der Ausleitungsstrecke, Verlauf der Druckrohrleitung, das Projekt C der beschwerdeführenden Partei und das Projekt A der mitbeteiligten Partei gleichwertig seien, weil das Projekt A zwei Mal im Vorteil (Restwassermenge, Verlauf der Druckrohrleitung) und zwei Mal im Nachteil (Staulänge, Länge der Ausleitungsstrecke) sei sowie einmal Gleichwertigkeit bestehe (Naturdenkmal). Aus der Widerstreitentscheidung gehe nicht hervor, weshalb die belangte Behörde betreffend die umweltrelevanten Kriterien letztlich - ausschließlich aufgrund der höheren Restwassermenge - dem Projekt A der mitbeteiligten Partei den Vorzug gegeben habe.
45 Die beschwerdeführende Partei versucht mit diesen Ausführungen darzutun, dass ein Vorteil eines Projektes - egal, ob es sich um einen wesentlichen oder nur einen geringen Vorteil handelt - immer voll einen Nachteil ausgleichen müsse. So wären nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei, wenn ein Projekt bei fünf relevanten Kriterien zwei Mal, das andere ebenfalls zwei Mal im Vorteil sei und ein Mal Gleichwertigkeit bestehe, die Projekte insgesamt als gleichwertig zu beurteilen. Eine solche Betrachtungsweise würde es aber verunmöglichen, einen besonders wesentlichen Vorteil (hier der Restwassermenge) mehr Gewichtung zu geben als einem unwesentlichen Nachteil (hier der Länge der Ausleitungsstrecke). In einer Widerstreitentscheidung genügt es aber nicht, lediglich Kriterien entweder als Vorteil oder als Nachteil anzusehen, ohne diese in irgendeiner Weise nachvollziehbar zu gewichten.
46 Genau dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde jedoch nachgekommen; sie hat eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandende Wertungsentscheidung getroffen und wesentliche Vorteile darin auch als wesentlich angesehen. Von der belangten Behörde wurde mehrmals betont, dass die viel größere Restwassermenge des Projektes A der mitbeteiligten Partei einen wesentlichen, besonders relevanten Vorteil darstelle, der nicht durch kleinere Nachteile (Staulänge, Länge der Ausleitungsstrecke) geschmälert werden könne. Es wird an mehreren Punkten von der belangten Behörde festgehalten, dass das Projekt A der mitbeteiligten Partei mit Abstand als das ökologisch verträglichste Projekt zu gelten habe, weil "die Vorteile der höchsten Pflichtwasserabgabe durch kleine Nachteile in anderen Punkten nicht aufgewogen werden" können. Aus der Widerstreitentscheidung geht somit eindeutig hervor, aus welchen Gründen die abschließende Wertung zugunsten des Projektes A der mitbeteiligten Partei betreffend die umweltrelevanten Kriterien erfolgt ist.
47 Der Regelungsinhalt des § 109 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. § 109 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. stellt nun auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem - bei Vorliegen der weiteren in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen - noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet - sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzugs widerstreitender Bewerbungen -, kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, Zl. 2013/07/0065, mwN).
48 Die beschwerdeführende Partei modifizierte ihr Projekt C noch in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde. Sie beantragte in diesem Zusammenhang eine Restwassermengenerhöhung von 600 l/s auf 720 l/s.
49 Die belangte Behörde ließ eine solche Änderung zu, da diese nicht das "Wesen des Projektes" verändern würde und auch mittels Auflagen vorgeschrieben werden könnte. Die Grenze der Abänderungsmöglichkeit liege nach Ansicht der belangten Behörde zwischen Projekt und "aliud", also anderem Projekt.
50 Diese Rechtsansicht der belangten Behörde erweist als sich nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Da bis zu dem in § 109 Abs. 2 WRG 1959 genannten Zeitpunkt auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projektes verändert, nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde jedoch, dass als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen insbesondere auch solche anzusehen sind, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, Wasserrechtsgesetz2, Kommentar 2013, K 10 zu § 109 WRG 1959).
51 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der beschwerdeführenden Partei in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vorgenommene Erhöhung der Restwassermenge veränderte schon deswegen das Wesen des Projektes C, weil es sein Verhältnis zum Konkurrenzprojekt A der mitbeteiligten Partei betraf. Eine solche Änderung hätte von der beschwerdeführenden Partei noch vor Abschluss der mündlichen Widerstreitverhandlung beim LH am 23. Mai 2011 geltend gemacht werden müssen.
52 Diese rechtswidrige Zulassung der Änderung der Restwassermenge im vorliegenden Widerstreitverfahren durch die belangte Behörde kann jedoch der vorliegenden Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
53 Diese Änderung der Restwassermenge begünstigte nämlich die beschwerdeführende Partei in rechtswidriger Weise und erfolgte zum Nachteil der mitbeteiligten Partei.
54 Unter Zugrundelegung der allein maßgebenden Restwassermenge für das Projekt C der beschwerdeführenden Partei von 600 l/s fällt das Ergebnis der Widerstreitentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei damit noch eindeutiger aus.
55 Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei auch die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der spezifischen baulichen Kriterien, daher hinsichtlich der Gewässerquerungen und der Unterwassereintiefung, nicht ausreichend bzw. nicht nachvollziehbar belegt.
56 Die belangte Behörde ist in ihrer Wertentscheidung betreffend die für das Projekt C der beschwerdeführenden Partei relevanten Gewässerquerungen den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie gefolgt, der in seinem Gutachten vom 2. Mai 2013 explizit ausgeführt hat, dass die Gewässerquerungen der Druckwasserleitung (aus gewässerökologischer Sicht) schon ganz grundsätzlich und vor allem unter Berücksichtigung der besonderen geologischen Verhältnisse als Nachteil des Projektes C zu bewerten seien. Dabei wurde bereits ausführlich Bezug auf ein vom Projektwerber des Projektes B vorgelegtes Privatgutachten genommen, welches dieselbe "gewässerökologische Aufwertung" durch Belebungssteine vorsehe wie das Projekt C der beschwerdeführenden Partei. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 4. Oktober 2013 wurde vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie nochmals und unter Berücksichtigung der Privatgutachten zu den Projekten B und C
betont, dass "die Querungen im gewachsenen Fels ... sowohl
langfristig als auch in der Bauzeit als Nachteil für Projekt B und C zu werten ... (sind) ..., da dort die Gewässersohle komplett und langfristig verändert und in einen nicht dem natürlichen entsprechenden Zustand versetzt werden."
57 Die Schlussfolgerung, dass die Gewässerquerungen aus fachlichen (und unabhängig davon völlig nachvollziehbaren) Überlegungen heraus einen Nachteil eines Projektes im Widerstreit darstellen müssen, wenn das andere Projekt ohne solche Eingriffe auskommt, wurde somit im bekämpften Bescheid belegt und begründet.
58 Von der beschwerdeführenden Partei wird hinsichtlich der sonstigen Kriterien - Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes - geltend gemacht, dass die belangte Behörde in ihrer Wertentscheidung nicht ausreichend geprüft habe, welche Fläche des Projektes C im Natura 2000-Gebiet zu liegen komme; vom Projekt C würden tatsächlich nur 200 m2 (und somit weniger als durch Projekt A der mitbeteiligten Partei) beansprucht.
59 Die belangte Behörde hält diesbezüglich eindeutig fest, dass "die Frage, wie viel an Grundstücksfläche im Natura 2000- Gebiet beansprucht wird (als Eingriff in fremde Rechte durch eine Grundbenützung), nicht relevant für die Widerstreitentscheidung nach § 17 WRG" ist, sondern berücksichtigt werden muss, "wie sich die Projekte in ihren Einwirkungen auf das Natura 2000-Gebiet darstellen". Die belangte Behörde beruft sich in dieser Frage auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz erster Instanz, der sich inhaltlich mit Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes auseinandersetzt; auch im Berufungsverfahren hat der Amtssachverständige für Wasserbautechnik auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Ausführungen im erstinstanzlichen Gutachten zum Naturschutz hingewiesen.
60 Die beschwerdeführende Partei ist dem Gutachten des Fachbereiches Naturschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl dies bereits im Berufungsvorbringen angekündigt wurde. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde wurde lediglich vom Privatsachverständigen des Fachbereiches Wasserbautechnik der beschwerdeführenden Partei behauptet, vom Krafthaus werde nur eine Fläche von 200 m2 beansprucht, allerdings keine Angaben zu sonstigen beanspruchten Flächen (z.B. durch Zufahrtswege, Leitungen, Gewässerquerungen usw.) oder zu den sich daraus ergebenden Auswirkungen gemacht. Ein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene wäre im konkreten Fall notwendig gewesen, weil sich der Amtssachverständige erster Instanz eben nicht allein damit auseinandergesetzt hat, welche Flächeninanspruchnahme im Natura 2000-Gebiet jeweils erfolgte, sondern wie konkret die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch das Projekt C der beschwerdeführenden Partei ausgestaltet sind. Darüber hinaus wurden auch die Auswirkungen auf den Tier- und Pflanzenbestand des gesamten Gebietes rund um die geplanten Projekte analysiert.
61 Die Auswirkungen auf öffentliche Interessen in diesem Zusammenhang (wesentliche Beeinträchtigungen des Tier- und Pflanzenbestandes, wesentliche Beeinträchtigung der aus anderen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen) wurde eingehend im erstinstanzlichen Verfahren geprüft. Auch auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach durch das Krafthaus des Projektes C lediglich 200 m2 der Fläche im Natura 2000-Gebiet dauerhaft in Anspruch genommen würde, ist von der belangten Behörde explizit Bezug genommen worden. Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass das Abstellen auf die Fläche des Krafthauses alleine - ohne Berücksichtigung etwa der Zufahrtswege, Leitungen, Gewässerquerungen usw. - nicht ausreiche, um die negativen Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet zu widerlegen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung ausreichend, weshalb auch in diesem Punkt kein Begründungsmangel vorliegt.
62 Bei der Wertentscheidung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 kommt es im Falle widerstreitender Kraftwerksprojekte weder allein noch primär auf das Ausmaß der Energiegewinnung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 98/07/0194).
63 Das Projekt C der beschwerdeführenden Partei ist unter Heranziehung aller für die belangte Behörde relevanten Kriterien, daher der energiewirtschaftlichen und wasserkraftbezogenen wasserwirtschaftlichen Kriterien, der sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien, der umweltrelevanten Kriterien, der spezifisch baulichen Kriterien sowie der sonstigen Kriterien, nur hinsichtlich der energiewirtschaftlichen und wasserkraftbezogenen wasserwirtschaftlichen Kriterien im Vorteil. Bei allen sonstigen Kriterien liegt Projekt A der mitbeteiligten Partei in einer Gesamtabwägung jeweils (deutlich) im Vorteil. Die vielen ökologischen Vorteile des Projektes A der mitbeteiligten Partei führten letztlich trotz vergleichsweise geringerer Energieausbeute, auf die es weder allein noch primär ankommt, zur gegenständlichen, nachvollziehbar begründeten Wertentscheidung.
64 Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Gewichtung der einzelnen bewerteten Kriterien nicht schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen sei. Insbesondere sei unklar, wie viel Gewicht etwa die energiewirtschaftlichen und wasserkraftbezogenen wasserwirtschaftlichen Kriterien im Vergleich zu den umweltrelevanten Kriterien und hier insbesondere im Vergleich zur Restwassermenge hätten.
65 In diesem Zusammenhang wird von der belangten Behörde ausführlich festgehalten: "Projekt A hat sich mit Abstand als das ökologisch verträglichste Projekt herausgestellt und wiegen diese Vorteile schwerer als die Nachteile, die durch die geringe Energieausbeute entstehen. Eine Restwassermenge, die dem natürlichen Abfluss am nächsten kommt, ist für den Erhalt des guten ökologischen Zustandes jedenfalls am besten zu bewerten. Ein klarer Vorteil von Projekt A gegenüber den Projekten B und C ist auch, dass man fast gänzlich ohne Gewässerquerungen auskommt. ... Auch bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien lag Projekt A deutlich am besten. Als kleiner Vorteil war die geringere Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes zu werten. Dass Projekt A die geringste Energieausbeute aufweist, kann im Vergleich zu den vielen positiven Punkte nicht so stark wiegen."
66 Eine solche Abwägung entspricht dem von der hg. Judikatur aufgestellten Grundsätzen. Es ist klar festzumachen, dass die Vorteile des Projektes A der mitbeteiligten Partei betreffend die sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien, die umweltrelevanten Kriterien (und hier vor allem betreffend die Restwassermenge), die spezifisch baulichen Kriterien und die sonstigen Kriterien für eben dieses Projekt A einen Vorteil bedeuten, welcher nach Ansicht der belangten Behörde die Nachteile hinsichtlich der energiewirtschaftlichen und wasserkraftbezogenen wasserwirtschaftlichen Kriterien überwiegt. Die belangte Behörde hat somit entgegen den Beschwerdebehauptungen eine klare Gewichtung vorgenommen.
67 Der Hinweis der belangten Behörde, wonach die Entscheidung knapp ausgefallen sei, bedeutet keine Unsicherheit der belangten Behörde in ihrer Wertungsentscheidung. Diese "knappe" Entscheidung der belangten Behörde spiegelt vielmehr deren ausführliche Auseinandersetzung mit allen Projekten in der gebotenen Detailliertheit wieder.
68 Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass die Bestreihung des Projektes A der mitbeteiligten Partei letztlich einzig und alleine auf dem Umstand fuße, dass das Projekt A mehr Restwasser in der G belasse. Von der beschwerdeführenden Partei sei im Berufungsverfahren in einer gutachterlichen Stellungnahme vom Juni 2013 bzw. Oktober 2013 dargelegt worden, dass diese höhere Restwassermenge für das Projekt A der mitbeteiligten Partei allerdings selbstredend notwendig sei, um bei Vorliegen einer längeren Gewässerstrecke mit niedrigem Gefälle den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer zu entsprechen. Weder der Amtssachverständige für Gewässerökologie noch die belangte Behörde seien auf dieses Vorbringen eingegangen, sondern hätten lediglich einen Vorteil aus dem Mehr an Restwasser angenommen.
69 In diesem Zusammenhang ist erneut festzuhalten, dass die Bestreihung des Projektes A der mitbeteiligten Partei nicht allein darauf beruht, das dieses eine höhere Restwassermenge aufweist. Vielmehr hat dieses Projekt sowohl bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien, den umweltrelevanten Kriterien, den spezifisch baulichen Kriterien und den sonstigen Kriterien am besten abgeschnitten.
70 Zutreffend ist, dass das Projekt A der mitbeteiligten Partei im untersten Bereich ein niedriges Gefälle aufweist. Dementsprechend wurde diese unterste, "kritischste" Strecke für die Festlegung der Restwassermenge herangezogen und mit 940 l/s eine Restwassermenge festgelegt, die dem natürlichen Abfluss am nächsten kommt und um 340 l/s höher liegt als die maßgebliche Restwassermenge vom 600 l/s des Projektes C der beschwerdeführenden Partei. Im gewässerökologischen Amtssachverständigengutachten vom 2. Mai 2013 wurde dazu noch ausgeführt, dass "durch die leicht stromauf- bzw stromabwärtigen Entnahme- und Rückleitungsstellen trotz im wesentlichen gleicher Ausleitungsstrecke kleine Unterschiede im durchschnittlichen Gefälle" bestünden, eine Vergleichbarkeit aus gewässerökologischer Sicht aber jedenfalls gegeben sei und nur für das Projekt A der mitbeteiligten Partei zu diesem Zeitpunkt der Nachweis gelungen sei, dass die Anforderungen der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer erfüllt würden. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein am 4. Oktober 2013 wurde vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie festgehalten, dass sich das Erfordernis von 940 l/s plausibel "durch die Abflachung und Verbreiterung im nur von A ausgeleiteten Abschnitt ergibt" und sich "die Diskrepanzen zu den Berechnungen von Projekt A für die Strecke von Projekt B und C aus den nicht identen Profilen, der Auswahl der nicht pessimalsten Stelle im Oberlauf ..." erklären. Der Amtssachverständige für Gewässerökologie hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass die nachgereichten Messprofile zur Ermittlung der Restwassermenge des Projektes C nicht die "kritischste" Strecke beträfen.
71 Eine Auseinandersetzung des Amtssachverständigen für Gewässerökologie mit dem durch gutachterliche Stellungnahmen eines Privatsachverständigen untermauerten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zum breiteren und flacheren Abschnitt der Ausleitungsstrecke des Projektes A der mitbeteiligten Partei hat - wie aus dem Vorstehenden zu ersehen - stattgefunden; auch hat die belangte Behörde alle diese Ergebnisse des Berufungsverfahrens berücksichtigt. Aufgrund der vollständigen Beweiserhebung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Abwägung aller Beweisergebnisse liegt keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vor.
72 In einem eigenen Punkt bemängelt die beschwerdeführende Partei, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie nicht nachvollziehbar, unschlüssig und unvollständig sei. Letztlich habe allein ein Mehr an Restwasser dazu geführt, dass vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie eine Bestreihung vorgenommen worden sei. Der breitere und flachere Abschnitt der Ausleitungsstrecke beim Projekt A der mitbeteiligten Partei und damit die mangelnde Vergleichbarkeit der Ausleitungsstrecken zueinander sei letztlich nicht berücksichtigt worden.
73 Dem sind nochmals die Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie entgegen zu halten, dass das Projekt A der mitbeteiligten Partei im unteren Teil der Ausleitungsstrecke flacher und breiter sei. Trotzdem ging der Amtssachverständige davon aus, dass selbst unter Berücksichtigung des etwas breiteren und flacheren Abschnittes der Ausleitungsstrecke unter diesbezüglichen Diskrepanzen in den Ausführungen des Projektes B und des Projektes C der beschwerdeführenden Partei nur das Projekt A der mitbeteiligten Partei eine Restwassermenge vorsehe, die der natürlichen Abflusssituation am nächsten komme. Die Restwassermengen könnten unter diesem Gesichtspunkt natürlich einander gegenüber gestellt werden. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie berücksichtigt das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zum breiteren und flacheren Abschnitt der Ausleitungsstrecke, hält dabei aber fest, dass das Projekt A der mitbeteiligten Partei den guten Zustand in der Ausleitungsstrecke am sichersten erreiche und deshalb aus gewässerökologischer Sicht eine Bestreihung des Projektes A der mitbeteiligten Partei mit großem Abstand zum Projekt C der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen sei.
74 Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei dürften im Widerstreitverfahren Restwassermengen, welche über die Anforderungen der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer hinausgingen, nicht als Beurteilungskriterium herangezogen werden. So sei es im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren unzulässig, eine über die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer vorgesehene Restwassermenge vorzuschreiben. Die Berücksichtigung von Restwassermengen über den Anforderungen der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer im Widerstreitverfahren würde zu einem "Hinauflizitieren" der Restwassermenge führen, welche nach positivem Abschluss des Widerstreitverfahrens problemlos auf die Werte der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer reduziert werden könnte.
75 Dieses Beschwerdevorbringen geht insgesamt ins Leere. 76 Im vorliegenden Widerstreitverfahren war allein die
bessere ökologische Verträglichkeit des Projektes A der mitbeteiligten Partei ein maßgebliches Beurteilungskriterium. Diese wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar auf Basis der sachverständigen Ausführungen von der belangten Behörde - auch durch die höhere Restwassermenge - dargelegt.
77 Das Projekt A der mitbeteiligten Partei gewährleistet im Vergleich zum Projekt C der beschwerdeführenden Partei die naturnahsten Abflussverhältnisse. Ob und inwieweit dabei die Anforderungen der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer überschritten wurden, ist für die Widerstreitentscheidung irrelevant.
78 Auch eine Reduktion der Restwassermenge nach positivem Abschluss des Widerstreitverfahrens im Bewilligungsverfahren ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht möglich. Dem Bewilligungsverfahren ist nämlich jenes Projekt, das im Widerstreit gesiegt hat, in unveränderter Form zugrunde zu legen. Änderungen, die Aspekte betreffen, welche Einfluss auf die Vorzugsentscheidung hätten haben können, sind unzulässig (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, Wasserrechtsgesetz2, Kommentar, 2013, K 13 zu § 109 WRG). Im vorliegenden Fall scheidet daher eine Reduktion der Restwassermenge beim Projekt A der mitbeteiligten Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aus.
79 Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde hält einer Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente wurden ausreichend erfasst und einander gegenüber gestellt. Auch steht die Wertentscheidung der belangten Behörde als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch.
80 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
81 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 30. Juni 2016
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