WRG 1959 §102 Abs1 lita
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §103 Abs1 lita
WRG 1959 §103 Abs1 litb
WRG 1959 §103 Abs1 litc
WRG 1959 §103 Abs1 litd
WRG 1959 §103 Abs1 lite
WRG 1959 §103 Abs1 litf
WRG 1959 §103 Abs1 litg
WRG 1959 §103 Abs1 lith
WRG 1959 §103 Abs1 litm
WRG 1959 §103 Abs1 litn
WRG 1959 §103 Abs1 lito
WRG 1959 §104 Abs1
WRG 1959 §104 Abs2
WRG 1959 §104a Abs1 Z1 lita
WRG 1959 §104a Abs1 Z1 litb
WRG 1959 §105 Abs1 litd
WRG 1959 §105 Abs1 lite
WRG 1959 §105 Abs1 liti
WRG 1959 §105 Abs1 litl
WRG 1959 §106
WRG 1959 §107 Abs1
WRG 1959 §109 Abs1
WRG 1959 §109 Abs2
AVG §39 Abs2
AVG §59 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.92.2.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.11.2019, Zahl: xxx, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk „xxx“, die Abberaumung der Wasserrechtsverhandlung, die Einleitung eines Widerstreitverfahrens sowie die wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk „KW xxx“ (mitbeteiligte Partei: xxx) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n
und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, dass nach dem Wort „… zurück “ ein Punkt gesetzt wird und der restliche Teil dessen ersten Satzes „… (Punkt 2.) bzw. ab (Punkt 3.).“ entfällt. Der zweite Satz des Spruchpunktes II. entfällt ebenfalls.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht.
II. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Antrag vom 20.12.2018 suchte die mitbeteiligte Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für das „xxx“ (in der Folge: „xxx“) an, wobei auch um die ehestmögliche Anberaumung der notwendigen Verhandlung ersucht wurde.
Dem Antrag ist ein Beilagenkonvolut, datiert mit Dezember 2018, mit folgendem Inhalt angeschlossen:
1. Technischer Bericht vom 19.12.2018
2. Wasser- und Energiewirtschaft
3. Übersichtskarte
4. Übersichtsplan
5. Bachfassung - Grundriss und Schnitte
6. Entnahmebauwerk mit Coander-Rechen-Grundriss und Schnitte
7. Triebwasserweg – Katasterplan (inkludiert die Querung der Druckrohrleitung des xxxbaches im Bereich der bestehenden Brücke auf etwa Seehöhe 937 m üA)
9. Druckrohrleitung – Regelquerschnitte
10. Krafthaus
11. Netzanbindung – Lageplan
12. Grundbesitzerverzeichnis
13. Wasser- und Fischereiberechtigte
14. Ökologisches Gutachten
15. Geologisches Gutachten
Im technischen Bericht findet sich dazu auf Seite 8 unter Punkt 3.3. „Triebwasserweg“ folgende Beschreibung:
„Im Anschluss an das Entsanderbauwerk verläuft die Druckrohrleitung (DN 900 mm) im bestehenden Forstweg, quert im Bereich der bestehenden Brücke den xxxbach und wird anschließend bis zur nächsten Brücke über den xxxbach wieder im Forstweg geführt. Danach wird die Rohrleitung bis zum geplanten Krafthaus in bestehenden Hochwasserschutzdamm verlegt.“
Im letzten Absatz der S 8 des technischen Berichtes heißt es wie folgt:
„Im Bereich der Bachquerung wird die Rohrleitung betonummantelt ausgeführt. Die Bachquerungen werden so konzipiert, dass der derzeitige Bachquerschnitt nicht beeinträchtigt wird, als Kolksicherung wird bachabwärts der Bachquerung ein Sohlgurt aus Beton verlegten Flussbausteinen errichtet (Mindeststeingewicht 2.500 kg).“
Der technische Bericht der Antragsunterlagen ist datiert mit 19.12.2018. Sämtliche dem Antrag angeschlossene Pläne und Gutachten sind datiert mit Dezember 2018. Im technischen Bericht der Antragsunterlagen wurde seitens des Projektanten folgende Dotations- bzw. Restwassermengen angführt: QNovember bis April = 87 l/sec, QJuli bis Oktober = 150 l/sec und QMai und Juni = 200 l/sec.
Mit Schreiben vom 07.01.2019 und 08.01.2019 leitete die zuständige Wasserrechtsbehörde Vorprüfungsverfahren gemäß §§ 104, 104a und 105 WRG in den Fachbereichen Wasserbautechnik/Wasserwirtschaft, Gewässerökologie, Geologie/Hydrogeologie, Naturschutz und Maschinenbautechnik ein. Das wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Vorprüfungsergebnis traf am 09.01.2019 bei der Wasserrechtsbehörde ein. Der wasserbautechnische Amtssachverständige (ASV) bewertete das Projekt als dem Stand der Technik entsprechend. Die Antragsunterlagen bezeichnete er als ausreichend für das Abhalten einer Wasserrechtsverhandlung. Zudem wies der darauf hin, dass das Vorhaben keinem öffentlichen Interesse widerspreche und der xxxbach im Zuständigkeitsbereich der WLV (Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung) liege. Aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung bestehe kein Einwand. Eine Verschlechterung des Zustandes gemäß § 104a WRG könne nicht erkannt werden. Das gegenständliche Vorhaben stehe auch nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung oder zu sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen.
Am 10.01.2019 fand beim Amt der Kärntner Landesregierung zum Antrag der mitbeteiligten Partei eine Besprechung statt, an welcher die gegenständlich zuständige Vertreterin der Wasserrechtsbehörde, der gewässerökologische ASV sowie der maschinenbautechnische ASV teilnahmen. Im Zuge der Besprechung wurden die Antragsunterlagen iSd §§ 104 und 104a WRG erörtert und vorbegutachtet. Der gewässerökologische ASV verwies auf seine positive gewässerökologische Stellungnahme vom 19.11.2009, welche er zu einem vormals seitens der mitbeteiligte Partei eingereichten Projekt bereits abgegeben habe. Der Sachverständige gab an, dass sich dieses Projekt (nur) insofern geändert habe, als die Lage der Wasserfassung mittels eines Tiroler Wehrs nunmehr bachab des Wasserfalles auf 959,3 m Seehöhe verlegt worden sei und sich somit die Ausleitungsstrecke verkürzt habe. Die Druckrohrleitungstrasse betrage nun 1.415 m und quere einmal den xxxbach. Darüber hinaus sei die Ausbauwassermenge von 950 l/sec. auf 1.100 l/sec. erhöht worden. Auf Grund der faktischen Gleichheit der Projekte KW xxx in der Fassung 2009 und 2018 könne aus gewässerökologischer Sicht somit in Anlehnung an die bereits im Jahr 2009 ergangene positive gewässerökologische Vorprüfung grundsätzlich von einer Bewilligungsfähigkeit des Projektes ausgegangen werden. Zu den Antragsunterlagen führte der gewässerökologische ASV aus, dass die erhobenen biologischen und hydromorphologischen Daten von den seinerzeitigen Erhebungen übernommen werden könnten, da keine Änderungen an Morphologie bzw. chemisch-physikalischen Zuständen zwischenzeitlich aufgetreten seien.
Seitens des maschinenbautechnischen ASV wurden im Zuge der Besprechung nach erfolgter Vorbegutachtung Kenndaten erhoben und wurde abschließend seinerseits ausgeführt, dass die vorliegenden Antragsunterlagen vollständig und schlüssig seien und grundsätzlich von einer Bewilligungsfähigkeit des Projektes auszugehen sei.
Daraufhin beraumte die belangte Behörde mit Kundmachung vom 15.0.2019 in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung für den 19.03.2019 an, wobei sie darauf hinwies, dass in die Pläne und sonstigen Behelfe im Technikzentrum des Amtes der Kärntner Landesregierung Einsicht genommen werden könne. Die Kundmachung wurde der Antragstellerin am 17.01.2019 nachweislich zugestellt und wurde an der Amtstafel der Gemeinde xxx am 21.01.2019, und an der Amtstafel des Amtes der Kärntner Landesregierung am 18.01.2019 angeschlagen.
Am 01.02.2019 traf die schriftliche Stellungnahme des maschinentechnischen ASV vom 28.01.2019 betreffend die Vorprüfung gemäß § 104 iVm § 105 WRG des von der mitbeteiligten Partei geplanten KW xxx bei der belangten Behörde ein. Der maschinenbautechnische ASV beurteilte den maschinenbautechnischen Teil der Antragsunterlagen als schlüssig nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend. Aus fachlicher Sicht bezeichnete er die vorgelegten Antragsunterlagen als vollständig und verhandlungsreif. Am 21.02.2019 traf bei der belangten Behörde das Gutachten des gewässerökologischen ASV vom 18.02.2019 ein, in welchem der Sachverständige nochmals auf seine positive Stellungnahme vom 19.11.2009 und die unveränderte Morphologie bzw. die unveränderten chemisch-physikalischen Zustände hinwies. In seinem gewässerökologischen Gutachten führte der Sachverständige aus, dass dem Vorhaben unter Einhaltung entsprechender Auflagen zugestimmt werden könne, zumal es sich um eine Gewässerstrecke im guten ökologischen Zustand handle, die Restwassermenge jedoch abweichend von den Antragsunterlagen unter Berücksichtigung der Ableitungen durch das KW xxx für Juli bis April 115 l/sec, und von Mai bis Juni 300 l/sec zu betragen habe. Dieses einzuhaltende Ausmaß der Restwassermengen nahm der ASV in den vom ihm empfohlenen Auflagenkatalog auf.
Am 20.02.2019 traf bei der Behörde die erste geologische Stellungnahme (per E-Mail) ein, in welcher die Antragsunterlagen aus geologischer Sicht als nachvollziehbar und vollständig und das Projekt als verhandlungsreif beurteilt wurden. Der geologische ASV empfahl Böschungssicherungsmaßnahmen (Objektschutz, Uferschutz) gegen Blocksturz in Form einer Schüttung an das Kraftwerksgebäude sowie Sicherung der Schüttung und des Uferbereiches mittels Wasserbausteinen. Als zurzeit nicht nachvollziehbar erschien ihm die Querung des Gerinnes im Bereich der Brücke wegen der Einbindung des Widerlagers in einen Fels und einem im Bachbett anstehenden kompakten Fels. Deshalb sei für die Querung ein erheblicher Aufwand für die Herstellung der Künette (Sprengung im Bachbett?) zu erwarten. Den Unterlagen seien keine Details zur Querung zu entnehmen. Es wären vom Projektwerber daher Unterlagen für die Verhandlung vorzubereiten, damit die Umsetzung der Querung und der Objektschutz für das Entnahmebauwerk dargelegt und diskutiert werden könnten.
In seinem Gutachten vom 07.03.2019 betreffend die Vorprüfung des gegenständlichen Einreichprojektes gemäß der §§ 104 und 105 WRG machte der geologische ASV nochmals darauf aufmerksam, dass die Druckrohrleitung etwa auf Seehöhe 937 m üA den xxxbach im Bereich der bestehenden Brücke quere. Zudem verwies er auf die Angaben zur Bachquerung der Druckrohrleitung in den Antragsunterlagen und führte dazu nochmals aus, dass die Querung nicht nachvollziehbar dargestellt sei. Dies begründete er wiederum damit, dass die bergseitige Flügelmauer des Brückenwiderlagers (6 m Höhe, Stahlbeton) in den Fels eingebunden ausgeführt sei. Im Bachbett sei der kompakte Fels anstehend. Nach Darlegung der Antragstellerin solle die Trassenführung der Druckrohrleitung daher im Bereich der Brücke dahingehend geändert werden, dass diese bachabwärts der bestehenden Brücke verlegt werden solle. Im Zuge der Wasserrechtsverhandlung solle die Änderung der Trassenführung eingebracht werden. Im Übrigen seien die vorgelegten Projektunterlagen aus geologischer Sicht nachvollziehbar und vollständig. Hinsichtlich eines 80 m südlich des Krafthauses vorgesehenen Nutzwasserbrunnens gab er an, dass auf Grund des wahrscheinlichen Einzugsgebietes sowie der Konsensmenge und des Abstandes zum xxxbach Beeinträchtigungen durch das geplante KW xxx nicht zu erwarten seien. Zusammenfassend führte der geologische ASV aus, dass
1. das Vorhaben dem Stand der Technik entspreche;
2. bei projektgemäßer Ausführung und Beachtung der geologischen Empfehlungen keine Beeinträchtigungen fremder Recht zu erwarten seien;
3. um eine projektgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung zu gewährleisten und nach Fertigstellung eine Überprüfung vornehmen zu können, empfohlen werde, folgende Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen:
1. Für die Detailplanungen und die Bauausführung ist eine geologisch/&geotechnische Fachkraft bzw. Bauaufsicht beizustellen.
2. Die Untergrundbedingungen sind im Zuge der Detailplanung bzw. während der Bauausführung im Großaufschluss durch eine fachkundige Person zu erkunden und dokumentieren.
3. Sämtliche Gründungen und Bauwerke, sowie die Druckrohrleitung sind auf die angetroffenen Untergrundbedingungen nach geotechnischer Erfordernis anzupassen.
4. Eventuell erforderliche Schremm- und Sprengarbeiten sind gebirgsschonend durchzuführen.
5. Durch die geologisch/geotechnische Fachkraft ist eine ausreichende Überdeckung der erdverlegten Druckrohrleitung gegen möglichen Steinschlag festzulegen.
6. Nach Baufertigstellung ist der Behörde ein Abschlussbericht der Bauaufsicht mit Dokumentation des Untergrundes im Bereich des Entnahmebauwerkes, des Krafthauses und entlang der Künette für die Druckrohrleitung, mit Darlegung von eventuellen Projektänderungen, vorzulegen.
Mit Eingabe vom 14.03.2019, eingetroffen bei der Behörde am 15.03.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk „KW xxx“. Mit Eingabe vom 15.03.2019 stellte er zusätzlich Anträge auf:
1. Abberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung am 19.03.2019;
2. Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (für das von der mitbeteiligten Partei geplante KW xxx);
3. Einleitung eines Widerstreitverfahrens.
Am 18.03.2019 führte die belangte Behörde eine Besprechung durch, an welcher der gewässerökologische ASV und der maschinenbautechnische ASV teilnahmen. Seitens der ASV wurde festgestellt, dass die begutachteten Projekte „KW xxx“ und „KW xxx“ nahezu gänzlich im selben Gewässerabschnitt des xxxbaches gelegen seien. Weiters gaben sie an, dass die Errichtung beider Kraftwerke am xxxbach nebeneinander nicht ausgeführt werden könne, ohne dass das eine Vorhaben die Ausführung des anderen behindere oder vereitle.
Am 19.03.2019 fand betreffend den Antrag der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung des KW xxx eine Wasserrechtsverhandlung statt, an welcher unter anderen auch der Beschwerdeführer als Vertreter des Fischereiberechtigten xxx und seine Rechtsvertreterin xxx teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Trassenführung der Druckrohrleitung im Bereich des Entnahmebauwerkes und des Krafthausstandortes mangels Zustimmungserklärung einer betroffenen Grundeigentümerin noch geändert werden müsse. Der Beschwerdeführer wendete im Wesentlichen ein, dass die Realisierung der Querung der Brücke vollkommen unklar und im Projekt nicht enthalten sei. Laut Stellungnahme des geologischen ASV sei bei Anberaumung der Verhandlung fraglich gewesen, ob Sprengungen im Bachbett vorgenommen werden sollen, was massive Auswirkungen auf das Fischereirecht hätte. Insgesamt hätte eine mündliche Verhandlung nicht anberaumt werden dürfen, zumal das Projekt von den ASV als unvollständig bezeichnet worden sei. Außerdem würden noch zahlreiche Projektänderungen vorgenommen werden.
Mit seiner Stellungnahme vom 26.03.2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine Anträge, 1. das Ansuchen auf Genehmigung des KW xxx zurück-, in eventu abzuweisen und 2. insofern eine Zurück- bzw. Abweisung nicht erfolgen sollte, ein Widerstreitverfahren einzuleiten.
Im Zuge eines vom Projektanten der mitbeteiligten Partei und den ASV am 14.05.2019 vorgenommenen Ortsaugenscheines stellte sich heraus, dass die Trasse der Druckrohrleitung und die Wahl des Krafthausstandortes technisch umsetzbar ist und – unter Einhaltung von Auflagen – entsprechend der Antragsunterlagen vom Dezember 2018 errichtet werden kann. Da das Einvernehmen mit der von der Druckrohrleitung ursprünglich betroffenen Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht hergestellt werden konnte, fand nach der Wasserrechtsverhandlung eine Parallelverschiebung der Druckrohrleitung über eine Länge von ca. 200 m auf Öffentliches Wassergut statt, wobei die Druckrohrleitung um ca. 1,5 m in Richtung xxxbach verschoben wurde. Aus maschinenbautechnischer Sicht handelte es sich bei dieser Trassenverschiebung um eine marginale Änderung, die keine Relevanz hat.
In seiner Stellungnahme vom 28.06.2019, Zahl: xxx, erklärte der geologische ASV auf Grund des am 14.05.2019 durchgeführten Ortsaugenscheines, dass in den Projektunterlagen keine Korrekturen bzw. Ergänzungen gegenüber den ursprünglichen Einreichunterlagen vorgenommen worden seien. Zur Bachquerung führte er aus, dass die Variante einer Rohrbrücke diskutiert worden sei und aus geologischer Sicht eine Rohrbrücke auf Grund des geringen technischen Aufwandes jedenfalls befürwortet werde. Der im WIS ersichtlich gemachte Nutzwasserbrunnen im Bereich des Ferienhauses „xxx“ sei errichtet worden und könne auf Grund seiner Lage davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung durch das geplante KW xxx auftreten könne. Da allerdings keine Unterlagen dazu vorlägen, werde empfohlen, die genaue Lage, Tiefe der Wasserentnahme und tatsächliche Nutzung des Nutzwasserbrunnens zu erheben und im Falle der Projektumsetzung ein Monitoring durchzuführen. Dazu empfahl der geologische ASV zwei zusätzliche Auflagen im Zusammenhang mit dem Nutzwasserbrunnen sowie eine Änderung der Auflage Nr. 6 der Stellungnahme vom 07.03.2019, mit welcher ein Abschlussbericht der Bauaufsicht nach Baufertigstellung inklusive einer Dokumentation des Untergrundes im Bereich des Entnahmebauwerkes, des Krafthauses und entlang der Künette für die Druckrohrleitung, eventueller Grundwasserzutritte und der Ergebnisse der Wasserstandsmessungen im Brunnen xxx gefordert wurde.
Mit Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 17.07.2019 wurden die Antragsunterlagen dahingehend ergänzt, dass ihnen das Konvolut „Zustimmungserklärungen“ (Nr. 16.), datiert mit Juli 2019, angeschlossenen wurde. An sonstigen ergänzenden und geänderten Unterlagen wurden – ausgenommen die erforderlichen Zustimmungserklärungen inklusive eines Kaufvertrages und eines Dienstbarkeitsvertrages – lediglich ein aufgrund der Verschiebung der Druckrohrleitung von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf das Öffentliche Wassergut angepasster Katasterplan sowie ein dementsprechend angepasstes Grundeigentümerverzeichnis nachgereicht.
Mit Stellungnahme vom 13.08.2019 stellte der Beschwerdeführer nochmals Anträge dahingehend, 1. das Ansuchen auf Genehmigung des KW xxx zurück-, in eventu abzuweisen und 2. sofern eine Zurück- bzw. Abweisung nicht erfolgen sollte, ein Widerstreitverfahren einzuleiten.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.11.2019, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk „KW xxx“ zurück.
Mit Spruchpunkt II. desselben Bescheides entschied die belangte Behörde wie folgt:
„Der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtbehörde weist hiermit die Anträge des xxx, vertreten durch die xxx, eingebracht mit Schriftsatz vom 15.03.2019, bekräftigt mit weiteren Schriftsätzen vom 26.03.2019 und 13.08.2019 auf
1. Abberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung,
2. Einleitung eines Widerstreitverfahrens sowie
3. Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens KW xxx um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung
gemäß §§ 17, 102, 103, 104 und 109 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 idF. BGBl. I 73/2018 iVm § 39 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 idgF zurück (Punkt 2.) bzw. ab (Punkt 3.).
Dem Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung (Punkt 1.) vom 19.03.2019 wurde keine Folge gegeben.“
Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG eingetreten sei, die Einreichunterlagen im Bewilligungsverfahren betreffend das KW xxx den Erfordernissen des § 103 WRG entsprochen hätten und vollständig gewesen seien und Verhandlungsreife vorgelegen sei. Dass gewisse Detailfragen offengeblieben seien, liege in der Natur der Sache und entspreche der gängigen Verwaltungspraxis. Die mündliche Verhandlung sei auf Grundlage der vorgenommenen Vorprüfung durchgeführt worden. Außer einer geringfügigen Parallelverschiebung der Trasse der Druckrohrleitung seien keinerlei Projektänderungen vorgenommen worden. Das Projekt KW xxx entspreche dem Stand der Technik und widerspreche keinem öffentlichen Interesse. Da hinsichtlich des konkurrierenden Vorhabens des Beschwerdeführers die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG eingetreten sei, habe das Vorhaben eine Entscheidungspflicht der Behörde im Widerstreitverfahren nicht auslösen können. Nachdem zum Zeitpunkt der Einreichung des Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers sämtliche Vorprüfungsergebnisse aus allen Fachbereichen vorgelegen seien und die Verhandlungsreife attestiert worden sei, sei dem Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung keine Folge zu geben gewesen. Der Grundsatz der arbiträren Ordnung lege fest, dass es der Behörde obliege, nach den Gegebenheiten des Einzelfalles selbst festzulegen, auf welche Weise sie das Ermittlungsverfahren durchführen wolle.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 30.12.2019, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, dass die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG nicht eingetreten sei. Die Antragsunterlagen der mitbeteiligten Partei für das KW xxx seien iSd § 103 WRG mangelhaft gewesen und hätte die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilen, und den Antrag bei Nichtbehebung der Mängel zurückweisen müssen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Behörde habe auch die Vorprüfung gemäß der §§ 104 und 104a WRG nicht vor Erlassung der Kundmachung abgeschlossen, weshalb auch aus diesem Grund die Anberaumung der Verhandlung unzulässig gewesen sei. Außerdem sei sein Projekt „KW xxx“ zum Zeitpunkt der Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend das „KW xxx“ bereits „in Behandlung gezogen“ worden. Es hätten in den Monaten August bis Oktober mehrere Besprechungen mit den ASV stattgefunden. Auch der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde sei über sein geplantes Projekt informiert worden und habe einen weiteren Termin in Aussicht gestellt. Sein Projekt sei der belangten Behörde somit hinreichend bekannt gewesen. Aus der Systematik der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des WRG (§§ 103 ff) sowie des eindeutigen Wortlautes des § 107 WRG, der unmissverständlich von einer „Fortsetzung“ des Verfahrens spreche, ergebe sich, dass es der Wasserrechtsbehörde keinesfalls freistehe, wann diese eine mündliche Verhandlung anberaume. Einreichunterlagen müssten entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritten zunächst auf ihre Vollständigkeit und Mängelfreiheit hin geprüft werden. Erst wenn feststehe, dass die Unterlagen diesen Anforderungen genügten, mithin also der Sachverhalt ausreichend geklärt sei und darüber hinaus festgestellt worden sei, dass öffentliche Rücksichten bzw. Interessen nicht beeinträchtigt würden, dürfe eine mündliche Verhandlung angesetzt werden. Darüber hinaus seien zum Zeitpunkt der Anberaumung der mündlichen Verhandlung und der Abhaltung der Verhandlung seitens der mitbeteiligten Partei noch weitreichende Projektsänderungen vorgenommen worden. Da widerstreitende Projekte iSd § 109 Abs. 1 WRG vorlägen und die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG nicht eingetreten sei, sei ein Widerstreitverfahren durchzuführen.
Folgende Beschwerdeanträge wurden gestellt:
„Das LVwG möge
- eine mündliche Verhandlung durchzufuhren; und
- den angefochtenen Bescheid in Stattgebung dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in euentu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und dahingehend abändern, dass das Bewilligungsansuchen der xxx für die Errichtung und den Betrieb des KW xxx zurück- in eventu abgewiesen und mir die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des KW xxx erteilt wird; in eventu
- sofern das KW xxx wider Erwarten als grundsätzlich bewilligungsfähig eingestuft werden sollte, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in euentu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und nach Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass dem von mir eingereichten Kraftwerksprojekt KW xxx im Widerstreitverfahren der Vorzug erteilt wird; in eventu
- den angefochtenen Bescheid in Stattgebung dieser Beschwerde aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Darüber hinaus regte der Beschwerdeführer unter Punkt II. seiner Beschwerde an, dass, da sich bei einer Auslegung des § 109 Abs. 2 WRG, wonach auch im Falle der Rechtswidrigkeit der Anberaumung einer mündlichen Wasserrechtsverhandlung eine Sperrwirkung eintritt, der angefochtene Bescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt würde, gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des § 109 Abs. 2 WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des BGBl. I Nr. 58/2017, und Aufhebung der in § 109 Abs. 2 erster Satz erste Alternative WRG enthaltenen Wortfolge "der Anberaumung" wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.
Mit Schreiben vom 13.01.2020 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit der Bitte um Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
1. Feststellungen:
Mit dem am 21.12.2018 bei der Behörde eingelangten Antrag vom 20.12.2018 suchte die mitbeteiligte Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für KW xxx an. Die dem Antrag angeschlossenen Antragsunterlagen vom Dezember 2018 entsprachen den Vorgaben des § 103 WRG und wurden von der Behörde einer Vorprüfung gemäß der §§ 104 bis 105 WRG unterzogen, welche vor Durchführung der Wasserrechtsverhandlung abgeschlossen war.
Die Wasserrechtsverhandlung am 19.03.2019 betreffend die von der mitbeteiligten Partei beantragte wasserrechtliche Bewilligung für das KW xxx wurde mit Kundmachung/Öffentlicher Bekanntmachung vom 15.01.2019 kundgemacht und gilt die Verhandlung gleichzeitig mit den ersten Zustellungen der Kundmachung an die Parteien mit 17.01.2019 als anberaumt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung seines Vorhabens „KW xxx“ vom 14.03.2019 traf am 15.03.2019, und damit nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung, bei der Behörde ein. Die Behandlung des vom Beschwerdeführer gestellten Bewilligungsantrages (samt Antragsunterlagen) durch die Behörde fand erstmals am 18.03.2019 statt. Der Antrag des Beschwerdeführers langte bei der Behörde zu einem Zeitpunkt ein, als der Behörde bereits sämtliche Vorprüfungsergebnisse betreffend das KW xxx vorlagen.
Die Querung des xxxbaches durch die Druckrohrleitung im Bereich der Brücke ist in den Antragsunterlagen der mitbeteiligten Partei beschrieben und in den Lageplänen eingezeichnet. Wie geschehen, war sie fachlich beurteilbar und konnte deren konkrete Ausgestaltung (links oder rechts der Brücke bzw. letztendlich als Rohrbrücke) im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens nach Durchführung eines Ortsaugenscheines in Entsprechung der Empfehlungen des geologischen ASV mittels Auflagen festgelegt werden. Auch hinsichtlich des Schutzes des vom geologischen ASV ermittelten Brunnenstandortes sowie hinsichtlich des erforderlichen Objekt- und Uferschutzes konnte entsprechend dessen Empfehlungen mit Bescheidauflagen das Auslangen gefunden werden.
Richtig ist, dass der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) und jener des Öffentlichen Wassergutes (ÖWG) sowie der geologische und der naturschutzfachliche ASV in der Verhandlung gemeinsam zu Protokoll gaben, dass eine endgültige Fachstellungnahme erst nach Durchführung eines gemeinsamen Ortsaugenscheines nach erfolgter Schneeschmelze abgegeben werden kann, und dazu vom Projektwerber ein vollständiges Projekt beizubringen ist. Welche Unterlagen beizubringen gewesen wären, gaben die ASV jedoch nicht an. Der geologische ASV erklärte in der Verhandlung zudem, dass betreffend die Bachquerung der Druckrohrleitung im Bereich der xxxbach-Brücke die Leitung orographisch links der Brücke (Flügelmauer des Brückenwiderlagers im Fels eingebunden) vorgesehen, und aus geologischer Sicht dies nur unter erheblichem Aufwand durchführbar ist. Da diesbezüglich keine Detailunterlagen vorlagen, fand am 04.03.2019 mit dem Projektanten der mitbeteiligten Partei und dem ASV eine Abstimmung dahingehend statt, dass die Querung aus ökologisch/wirtschaftlicher Sicht orographisch rechts der Brücke erfolgen soll und die Änderung im Zuge der mündlichen Verhandlung beigebracht wird. Nach zwischenzeitig erfolgter Präzisierung der in Frage gestellten Punkte des Projekts waren die geologisch relevanten Punkte aber nachvollziehbar und das Vorhaben aus geologischer Sicht verhandlungsreif. Die Lösung des Gebirges im Bereich der Brückenquerung war technisch (ob durch Sprengung oder Schremmabtrag) jedenfalls umsetzbar und konnte aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass geologisch relevante Auswirkungen dadurch nicht zu erwarten sind, sofern die Vorgaben gemäß der Stellungnahme vom 07.03.2019 eingehalten werden.
Der gewässerökologische ASV bestätigte in der Verhandlung die in den Antragsunterlagen vorgesehene Restwassermenge (November bis April 87 l/sec, Juli bis Oktober 150 l/sec, Mai und Juni 200 l/sec).
Nach der Verhandlung erfolgte eine das Wesen des Vorhabens KW xxx nicht verändernde geringfügige Projektänderung dahingehend, dass die Druckrohrleitung im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, über eine Länge von ca. 200 m um ca. 1,5 m Richtung xxxbach parallel auf das Öffentliche Wassergut verschoben wurde. Wie vom maschinenbautechnischen ASV bestätigt, blieben die wesentlichen Parameter wie Fallhöhe und Länge der Druckrohrleitung dabei unverändert und handelte es sich aus maschinenbautechnischer Sicht um eine marginale Parallelverschiebung der Druckrohrleitung in das ÖWG. Sonstige Projektänderungen wurden nicht vorgenommen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2019, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der Wasserkraft des xxxbaches für das KW xxx erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Verwaltungsakten des Amtes der Kärntner Landesregierung, Zahlen: xxx und xxx, insbesondere die Antragsunterlagen der mitbeteiligten Partei vom Dezember 2018, das wasserbautechnische/wasserwirtschaftliche Gutachten vom 09.01.2019, Zahl: xxx, den Aktenvermerk vom 10.01.2019 über die gewässerökologische und maschinenbautechnische Vorprüfung, Zahl: xxx, das maschinenbautechnische Gutachten vom 28.01.2019, Zahl: xxx, das gewässerökologische Gutachten vom 18.02.2019, Zahl: xxx, die (per E-Mail übermittelte) geologische Stellungnahme vom 20.02.2019, das geologische Gutachten vom 07.03.2019, Zahl: xxx, den Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung vom 14.03.2019, den Aktenvermerk vom 18.03.2019 über die Begutachtung der Antragsunterlagen des Beschwerdeführers, Zahl: xxx, die Verhandlungsniederschrift vom 19.03.2019, Zahl: xxx, die Gutachtensergänzung des geologischen ASV vom 28.06.2019, Zahl: xxx, sowie den Aktenvermerk vom 29.07.2019, Zahl: xxx.
Dass die Antragsunterlagen der mitbeteiligten Partei den Vorgaben des § 103 WRG entsprachen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es - ausgenommen den Zustimmungserklärungen inklusive eines Kaufvertrages und eines Dienstbarkeitsvertrages sowie geringfügige Anpassungen des Katasterplans und des Grundeigentümerverzeichnisses bezüglich der geringfügigen Verschiebung der Druckrohrleitung – keiner weiteren Ergänzung der Antragsunterlagen bedurfte.
Dass das Vorhaben dem derzeitigen Stand der Technik entspricht, öffentlichen Interessen nicht entgegensteht, eine Vorprüfung gemäß der §§ 104, 104a und 105 WRG vorgenommen, und vor der Verhandlung abgeschlossen wurde, die Antragsunterlagen Verhandlungsreife aufwiesen und vollständig waren, ergibt sich zudem aus den oben erwähnten Fachgutachten. Die Fachgutachten sind durchwegs plausibel und besteht keinerlei Veranlassung deren inhaltliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gegengutachten hat der Beschwerdeführer keine vorgelegt.
Dass die vorgenommene Änderung der Trasse der Druckrohrleitung aus fachlicher Sicht geringfügig ist und keine Wesensänderung des geplanten KW xxx bewirkt, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 29.07.2019 über die Besprechung mit dem maschinenbautechnischen ASV. Die Feststellung, dass die Beschreibung der Bachquerung der Druckrohrleitung in den ursprünglich eingereichten Antragsunteralgen ausreichend im Sinne des § 103 WRG dargestellt ist, lässt sich aufgrund der geologischen Amtsgutachten vom 07.03.2019 und 28.06.2019 treffen, welche bestätigen, dass sich die vor der Verhandlung fachlich geforderte Konkretisierung der technischen Beschreibung der geplanten Bachquerung mit Vorschreibung von Auflagen erledigen ließ und die ursprünglich vorgelegten Antragsunterlagen demnach fachlich beurteilbar waren.
3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idgF BGBl. I Nr. 73/2018
§ 17 Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen
(1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
…..
§ 102 Parteien und Beteiligte
1) Parteien sind:
a) der Antragsteller ;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen ;
§ 103 Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen ;
h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
…..
m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.
…..
§ 104 Vorläufige Überprüfung
(1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;
b) ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Abs. 5 zu erwarten sind;
c) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
d) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
e) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
f) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
g) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;
h) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;
i) ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
j) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.
(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint .
…..
§ 104a Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
(1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
…..
§ 105 Öffentliche Interessen
(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden , wenn:
…
d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;
…..
i) sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
…..
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
…..
§ 106 Abweisung ohne Verhandlung
Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
§ 107 Mündliche Verhandlung
(1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen.
…..
§ 109 Widerstreitverfahren
1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auch auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen , die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden . Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
…..
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF BGBl. I Nr. 58/2018:
§ 39
…..
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen . Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
§ 59
1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden .
…..
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. 2. des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes „KW xxx“ und einen Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens gestellt. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Bewilligungsantrag, und mit Spruchpunkt II. 2. den Antrag auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens zurückgewiesen.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) muss ein Widerstreitverfahren iSd § 17 WRG als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wassernutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss. Trifft dies zu, sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.
Da sich das Projekt der mitbeteiligten Partei „KW xxx“ und das Projekt des Beschwerdeführers „KW xxx“ nahezu gänzlich auf dieselbe Gewässerstrecke beziehen, kann das Projekt des Beschwerdeführers nicht ausgeführt werden, ohne das Projekt der mitbeteiligten Partei zu behindern oder zu vereiteln. Zwischen den beiden Projekten liegt somit ein Widerstreit iSd § 17 WRG vor. Ein Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, welches mit Bescheid abzuschließen ist. Gemäß § 109 Abs. 2 WRG sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden.
Aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 109 Abs. 2 WRG geht hervor, dass ein Widerstreitverfahren nur mit jenen verschiedenen Bewerbungen ausgelöst werden kann, die bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde vorgelegen sind. Eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte neue Bewerbung, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreitet, ist gemäß § 109 Abs. 2 WRG zurückzuweisen.
Das Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers ist am 15.03.2019 bei der Behörde eingetroffen. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer sein Bewilligungsansuchen demnach erst nach dem Tag der Anberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung - also nach dem 17.01.2019 - bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht. Damit ist zum Zeitpunkt des Eintretens der Sperrwirkung nach § 109 Abs. 2 WRG (am 17.01.2019) der Behörde die Projektabsicht des Beschwerdeführers in Bezug auf ein konkret zur Ausführung gelangendes Projekt nicht vorgelegen.
Die Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung von widerstreitenden Projekten haben laut VwGH auf Entwürfen zu beruhen, die den Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 entsprechen. § 109 WRG verweist ausdrücklich auf Ansuchen, die auf den § 103 WRG entsprechende Entwürfe gestützt sind. (Nur) Ansuchen, deren Bewilligungsgegenstand wegen mangelhafter Antragsunterlagen wesentliche Projektbestandteile betreffend nicht beurteilt werden können, entsprechen nicht dem § 103 WRG 1959.
Die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens, dass einem von zwei (oder mehreren) Vorhaben der Vorzug gebührt, setzt zunächst die kumulative Erfüllung der §§ 17 (in Bezug auf das Vorliegen widerstreitender Projekte) und 103 WRG durch beide (oder mehrere) Konkurrenzprojekte im gemäß § 109 Abs. 2 WRG definierten Zeitpunkt der Sperrwirkung voraus. Ist schon eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt es nur zu einer formellen, nicht aber zu einer inhaltlichen Entscheidung des Widerstreitverfahrens: der Widerstreitantrag ist in einem solchen Fall zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer meinte nun in seiner Beschwerde, das Konkurrenzprojekt der mitbeteiligten Partei habe bei Anberaumung der Verhandlung den Voraussetzungen des § 103 WRG nicht entsprochen, weshalb die Wasserrechtsverhandlung nicht anberaumt werden hätte dürfen und die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG nicht eintreten habe können. Die belangte Behörde hätte dem widerstreitenden Projektwerber einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilen, bzw. den Antrag der mitbeteiligten Partei zurückweisen müssen. Im gegenständlichen Fall war daher im Wesentlichen zu prüfen, ob ein dem § 103 WRG entsprechender Antrag vor Eintritt der Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG vorlag.
§ 103 WRG 1959 geht vom Vorliegen eines konkreten Projektes aus. Welche Antragsunterlagen erforderlich sind, ist eine Sachfrage. Die Antragsunterlagen haben grundsätzlich dem Anforderungskatalog des § 103 Abs. 1 WRG zu entsprechen, wobei sich die Entbehrlichkeit von Unterlagen „aus der Natur des Projektes“ ergibt. Um diese Entbehrlichkeit beurteilen zu können, muss das Projekt und damit „seine Natur“ jedenfalls in seinen wesentlichen Ausprägungen bekannt sein. Die vom Bewilligungswerber vorzulegenden Unterlagen sollen die Behörde in die Lage versetzen, vor allem die nach den §§ 104 ff WRG erforderlichen Prüfungen möglichst rasch und einfach vornehmen zu können. Sie müssen dem Amtssachverständigen die Erstattung seines Gutachtens und den anderen Parteien die Verfolgung ihrer Recht ermöglichen (VwGH 23.04.1998, 97/07/005).
§ 103 WRG sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Das Fehlen von nach § 103 WRG erforderlichen Unterlagen stellt einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar. Insbesondere sollen die Antragsunterlagen dafür ausreichen, dass geprüft werden kann, ob das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist (§ 106 WRG).
Wie oben festgestellt, entsprachen die von der mitbeteiligten Partei eingereichten Antragsunterlagen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sowohl bei Antragstellung als auch zum Zeitpunkt des Eintrittes der Sperrwirkung gemäß § 109 Abs. 2 WRG dem Anforderungskatalog des § 103 WRG. Dies ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass es, ausgenommen der nachgereichten Zustimmungserklärungen, einer geringfügigen Plankorrektur der Druckrohrleitungstrasse sowie einer dementsprechenden geringfügigen Anpassung des technischen Berichtes und des Grundeigentümerverzeichnisses, keinerlei Antragsänderungen oder -ergänzungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gab. Die mit der Vorprüfung des Antrages der mitbeteiligten Partei befassten Fachgutachter haben durchwegs die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Verhandlungsreife des Projektes bestätigt und gab es, ausgenommen der Detailausführung einer Bachquerung durch die Druckrohrleitung und der mangelhaft geplanten Objekt- und Uferschutzmaßnahmen, keinerlei zu einer Antragsergänzung oder Projektänderung führenden Beanstandung der Antragsunterlagen seitens der ASV. Demzufolge konnte auch die Vorprüfung gemäß der §§ 104 bis 105 WRG seitens der ASV vor Durchführung der Wasserrechtsverhandlung vorgenommen und abgeschlossen werden.
Zur mangelhaften Detailplanung der Bachquerung der Druckrohrleitung im Bereich der xxxbachbrücke ist anzumerken, dass die Querung im technischen Bericht der Antragsunterlagen und in den Plänen ausgewiesen ist. Im technischen Bericht findet sich auch eine kurze Beschreibung der Bachquerung (Wortlaut siehe oben unter Sachverhalt und Verfahrensverlauf). Wie sich im Zuge des Verfahrens herausstellte, erwiesen sich die ursprünglich vom geologischen ASV eingeforderten Detailunterlagen der Bachquerung als entbehrlich und konnte hinsichtlich der Detailausführung der Bachquerung mit vom geologischen ASV vorgeschlagenen Auflagen das Auslagen gefunden werden. Auch hinsichtlich des vom geologischen ASV geforderten Objektschutzes am Entnahmebauwerk und der Uferschutzmaßnahmen sowie des Schutzes des Brunnenstandortes war – wie sich im weiteren Verfahrensverlauf ergab – von der Behörde mit Vorschreibungen in Form von Bescheidauflagen vorzugehen.
Zu der im Wasserrechtsverfahren abgeänderten Restwassermenge ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach nach § 103 Abs. 1 lit. g WRG der Antragsteller zwar die vorgesehene Restwassermenge anzugeben, nicht aber auch durch Gutachten zu belegen hat, dass die Restwassermenge zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer führen wird. Ein solches Verlangen lässt sich auch auf § 103 Abs. 1 lit. f WRG nicht stützen. Dass die Konsenswerber nach dieser Vorschrift auch Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen ihres Vorhabens auf Gewässer zu machen hat, begründet keine verfahrensrechtliche Obliegenheit zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit betroffener Gewässer durch sein Vorhaben (VwGH 29.06.2000, 2000/07/0024). Daraus ist zu schließen, dass eine Abänderung der in den Antragsunterlagen angeführten Restwassermenge durch den gewässerökologischen ASV auch keinen gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel der Antragsunterlagen iSd § 103 WRG darstellen kann, sondern hat der Antragsteller bei Restwassermengen (§ 13 Abs. 1 WRG) solche Unterlagen vorzulegen, die der Behörde eine Prüfung des Vorhabens nach den Kriterien der gesetzlichen Vorgaben ermöglichen. Dies ist gegenständlich offensichtlich erfolgt. Die von der mitbeteiligten Partei im Antrag vom 20.12.2018 ursprünglich ausgewiesene Restwassermenge wurde letztendlich auch von der Behörde vorgeschrieben. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seine Rechte auf Grund der von der mitbeteiligten Partei eingereichten Antragsunterlagen zu verfolgen, hat er in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht und ist vom Verwaltungsgericht auch nicht zu erkennen.
Zur Einreichung der Zustimmungserklärungen erst nach der Wasserrechtsverhandlung ist anzumerken, dass laut Judikatur des VwGH im Falle, dass eine nach den Projektunterlagen erkennbar nötige Zustimmung Dritter fehlt, dies lediglich ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Übereinkommens (§ 111 Abs. 3 WRG) bzw. der Einräumung von Zwangsrechten wäre und derartige Übereinkommen in der Wasserrechtsverhandlung getroffen werden können, innerhalb welcher die Behörde gemäß § 43 Abs. 6 AVG auf einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen hinzuwirken hat. Zustimmungserklärungen sind somit nicht vom Anforderungskatalog des § 103 WRG erfasst und kann die Beibringung von Zustimmungserklärungen auch nicht nach § 13 Abs. 3 AVG eingefordert werden (VwGH 30.09.2010, 2008/07/0134 u.a.). Ist der Projektwerber nicht selbst Eigentümer der für das Vorhaben beanspruchten Liegenschaft(en), ist die Zustimmung des Grundeigentümers – wenn Zwangsrechte nicht eingeräumt werden können – Bewilligungsvoraussetzung und nicht Antragsvoraussetzung. Zwangsrechte waren gegenständlich nicht vorgesehen. Gemäß § 103 Abs. 1 lit. b WRG hat der Antragsteller nicht - wie der Beschwerdeführer behauptete - Zustimmungserklärungen vorzulegen, sondern lediglich die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften und deren Eigentümer sowie die betroffenen Wasser‑, Fischerei- und Einforstungsberechtigten bekanntzugeben. Dem ist die mitbeteiligte Partei auch nachgekommen (siehe Antragsunterlagen Nr. 12 und 13).
Dass die Antragsunterlagen der mitbeteiligten Partei den Kriterien des § 103 Abs. 1 WRG nicht entsprochen hätten, war daher trotz anfänglich vom geologischen ASV aufgezeigter Mängel der Bachquerungsplanung und der Planung entsprechender Objekt- und Uferschutzmaßnahmen nicht festzustellen. Im gegenständlichen Fall reichten die ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen somit jedenfalls für die Vorprüfung gemäß §§ 104, 104a und 105 WRG aus. Aus den ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen ergab sich zweifelsfrei, dass das Vorhaben nicht aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist (§ 106 WRG). Zu dem im gemäß § 109 Abs. 2 WRG definierten Zeitpunkt der Sperrwirkung (Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 17.01.2019) lag der Behörde somit ein dem § 103 WRG entsprechendes Ansuchen der mitbeteiligten Partei vor, wohingegen zu diesem Zeitpunkt der Behörde kein Projekt und kein Antrag des Beschwerdeführers vorlagen.
Aus der Bestimmung des § 109 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959, idF BGBl. I Nr. 58/2017, in der der Gesetzgeber den Zeitraum bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung als spätesten Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes festgesetzt hat, ist zu folgern, dass er damit auch den spätest möglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Da die mündliche Verhandlung im Bewilligungsverfahren zum Vorhaben KW xxx am 17.01.2019 anberaumt wurde, trat an diesem Tag die in § 109 Abs. 2 WRG normierte Sperrwirkung ein. Demnach war der 16.01.2019 der späteste Zeitpunkt für die „Geltendmachung“ eines widerstreitenden Ansuchens. Eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte neue Bewerbung, die einer – wie im gegenständlichen Fall – bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreitet, ist aber gemäß § 109 Abs. 2 WRG zurückzuweisen (VwGH 22.04.1980, 2189/79). Da der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers erst am 15.03.2019 bei der Behörde eintraf, hat der Beschwerdeführer seine Bewerbung erst nach Eintritt der Sperrwirkung geltend gemacht. Dass der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde zum Zeitpunkt der Anberaumung der Verhandlung über sein Vorhaben informiert war, und er mit Amtssachverständigen bereits darüber gesprochen hatte, ändert daran nichts.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Behörde die Verhandlung zu früh ausgeschrieben hätte, zumal die gesetzlich vorgesehene Vorprüfung zum Zeitpunkt der Verhandlungsanberaumung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht stichhaltig. Aus den noch vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vorprüfungen der ASV in den im gegenständlichen Fall wesentlichen Fachbereichen (Wasserbautechnik, Wasserwirtschaft, Gewässerökologie und Maschinenbautechnik) ergab sich für die Behörde offensichtlich zweifelsfrei, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Rücksichten zulässig ist und etwaige andere gegen das Vorhaben obwaltende Bedenken zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes mitgeteilt werden könnten. Eine Abweisung ohne Verhandlung iSd § 106 WRG hat die Behörde somit zu Recht nicht in Erwägung gezogen. In der Folge hat sie gemäß § 107 Abs. 1 WRG das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt und dabei den Gang des Ermittlungsverfahrens zu Recht von Amts wegen bestimmt. Nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) ist es Sache der Behörde, ein Verfahren einzuleiten, es fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen. Hinsichtlich der Fortsetzung eines einmal eingeleiteten Verfahrens ist es Sache der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, das Verfahren voranzutreiben und abzuschließen. Im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG ist die Partei nur berechtigt, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – durch Vorlage von Beweismitteln und Stellung von Beweisanträgen – mitzuwirken. Wenn nun wie im gegenständlichen Fall das Ergebnis der geologischen Vorprüfung erst nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingetroffen ist, so war es dennoch die Sache der Behörde, die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor Eintreffen des geologischen Vorprüfungsergebnisses anzuberaumen. Die Behörde hatte sich bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Es ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie sich bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung bemüht hat, diesen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens ist zu erwähnen, dass das Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG ein behördeninterner Vorgang ist, welchem Verfahrensparteien – mit Ausnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes – WPO - nicht beigezogen werden. Hinzuzuziehen sind – außer dem WPO – lediglich Behörden, Fachkörperschaften und Gemeinden, soweit deren Hinzuziehung nicht entbehrlich ist (§ 108 WRG). Das Ergebnis der vorläufigen Überprüfung ist für die (sonstigen) Parteien des Verfahrens auch nicht bindend. Laut VwGH ist im Vorprüfungsverfahren nach § 104 WRG eine Beiziehung anderer Parteien als des Antragstellers gesetzlich nicht vorgesehen (VwGH 20.09.2001, 97/07/0019). Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers kann sich bezogen auf das Bewilligungsverfahren betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus § 104 WRG somit nicht ergeben. Eine Vorprüfung durch die WLV erübrigte sich insofern, als das Vorhaben der mitbeteiligten Partei vom wasserbautechnischen ASV vorgeprüft wurde, und der Behörde die Beurteilung des Fachbereiches Wasserbautechnik durch den ASV offensichtlich ausreichend erschien (§ 104 Abs. 2 WRG).
§ 104a WRG begründet ebenfalls keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Recht. Eine Verletzung des § 104a WRG kann lediglich das WPO im Rahmen seiner Befugnis geltend machen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078). Aus § 105 Abs. 1 WRG ergibt sich – wie auch aus § 104 Abs. 1 lit. f WRG -, dass ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens, welches laut Antragsunterlagen aus öffentlichen Interessen als unzulässig anzusehen wäre, unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden kann. Die Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG ist Sache der Behörde. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können laut VwGH aus § 105 WRG keine subjektiven Rechte ableiten.
Zur Kritik des Beschwerdeführers am Vorprüfungsverfahren ist außerdem anzumerken, dass selbst, wenn man davon ausgeht, dass die Vorprüfung erst mit dem geologischen Gutachten vom 07.03.2019 abgeschlossen worden sei und die Behörde die Verhandlung erst danach anberaumen hätte dürfen, die Sperrfrist am 09. oder 10.03.2019 eintreten hätte können. Das erst am 15.03.2019 bei der Behörde eingereichte widerstreitende Ansuchen des Beschwerdeführers wäre dann immer noch nach Eintritt der Sperrfrist geltend gemacht worden.
In Anbetracht der obigen Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Behörde bei Anberaumung der mündlichen Verhandlung rechtswidrig gehandelt hätte.
Zur geltend gemachten Projektänderung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine geringfügige und keine wesensändernde Projektänderung handelt. Als das Wesen eines Projekts verändernde Änderungen sind insbesondere solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen. Die vorgenommene Projektänderung nimmt keinen ersichtlichen Einfluss auf eine (hypothetische) Widerstreitentscheidung zwischen dem Projekt des Beschwerdeführers und jenem der mitbeteiligten Partei (nur im Fall einer solchen Einflussnahme wäre aber an einen Entfall der Sperrwirkung zu denken). Durch die geringfügige Trassenverschiebung der Druckrohrleitung ändert sich an den für einen Widerstreit maßgeblichen Umständen (Erzeugung, Leistung, Beeinflussung des Gewässers, usw.) nichts. Mit der geringfügigen Änderung der Trasse ist lediglich verbunden, dass ÖWG durch ein Projektdetail zugunsten eines anderen Grundeigentümers umfangreicher als ursprünglich geplant in Anspruch genommen wird. Das spielt im Widerstreit gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 109 WRG nach herrschender Rechtsmeinung keine Rolle (Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4 (2018), § 17 Rz 7 und E24 bei § 17). Dass die Bachquerung letztendlich in Form einer Rohrbrücke vorgenommen werden soll, ist im oben erläuterten Sinne ebenfalls keine wesensändernde Projektänderung. Somit blieb die durch die Kundmachung vom 15.01.2019 eingetretene Sperrwirkung unbeeinflusst bestehen und war das Projekt des Beschwerdeführers demnach als verspätet nicht zu berücksichtigen.
In Anbetracht der obigen Erwägungen war sowohl der Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung sowie auch sein Antrag auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens zurückzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. 1. und 3. des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Abberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung und einen Antrag auf Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung für das KW xxx gestellt. Mit Spruchpunkt II. 1. des angefochtenen Bescheides und dem zweiten Satz dessen Spruchpunktes II. hat die belangte Behörde dem Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben. Mit Spruchpunkt II. 3. des angefochtenen Bescheides hat sie den Antrag auf Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung für das KW xxx abgewiesen.
Beide Anträge beziehen sich auf das Wasserrechtsverfahren betreffend den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben „KW xxx“, welches mit dem am 15.03.2019 vom Beschwerdeführer bei der Wasserrechtsbehörde zur Bewilligung eingereichten Projekt „KW xxx“ in Widerstreit steht. In seinem Antrag berief sich der Beschwerdeführer auf seine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG als widerstreitende Partei im Genehmigungsverfahren betreffend das KW xxx.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien des Wasserrechtsverfahrens unter anderen diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen. Laut Judikatur des VwGH kommt demjenigen, der einen Widerstreit geltend macht, aber keine uneingeschränkte Parteistellung im Bewilligungsverfahren des Konkurrenten zu. § 102 Abs. 1 lit. b WRG ist daher dahin auszulegen, dass dem Antragsteller (jedenfalls) Parteistellung insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen (VwGH 07.12.2006, 2006/07/0031). Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens sowie sein Bewilligungsantrag gemäß § 109 Abs. 2 WRG - wie oben bereits ausführlich erläutert – zu Recht zurückgewiesen wurden, sind ihm aus seiner Antragstellung keine Rechte erwachsen, welche im Bewilligungsverfahren des Konkurrenten durchzusetzen wären.
Dem Beschwerdeführer kam daher im Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei keine Parteistellung als widerstreitender Partei nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG zu. Weder hat die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen, noch kommen dem Beschwerdeführer sonstige aus seiner Antragstellung resultierende Rechte zu, die ihm eine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG im Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei verschaffen würden.
Die Anträge des Beschwerdeführers waren demnach mangels Parteistellung und Antragslegitimation zurückzuweisen. Der Spruchpunkt II. 1. und 3. des angefochtenen Bescheides war daher insofern abzuändern, als der Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen und der Antrag auf Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung des KW xxx nicht abzuweisen, sondern ebenfalls zurückzuweisen war.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Der Prozessgegenstand lässt eine Trennung nach mehreren Punkten und somit Teilbescheide dann zu, wenn die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage – gleichzeitig oder in einer durch den Zusammenhang der Punkte bedingten Reihenfolge – für sich entschieden werden kann (zB Enteignung und Enteignungsentschädigung). Da die unter Spruchpunkt II. 1. und 3. des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidungen auf die Entscheidung über den Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei keinen Einfluss haben, war es zulässig, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung und über den Antrag auf Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung für das KW xxx mittels Teilbescheid entschieden hat.
4.3. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Dass die Behörde im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren Willkür walten hätte lassen, kann in Anbetracht der obigen Erwägungen nicht erkannt werden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 Beachtung zu schenken und davon ausging, dass widerstreitende Ansuchen gemäß § 109 Abs. 2 WRG bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden können, so wie das vor der zitierten WRG-Novelle der Fall war.
Zur geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs ist anzumerken, dass Mängel des Behördenverfahrens, wie etwa die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör, im Beschwerdeverfahren laut ständiger Rechtsprechung des VwGH sanierbar bzw. durch die Zustellung des Bescheides saniert sind.
Da der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf das restliche Beschwerdevorbringen war mangels Relevanz für die in der gegenständlichen Rechtssache zu treffende Entscheidung nicht weiter einzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, zumal die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen waren.
Zur Anregung des Beschwerdeführers, einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf Prüfung und Aufhebung der in § 109 Abs. 2 erster Satz, erste Alternative WRG enthaltenen Wortfolge „der Anberaumung“ wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die Formulierung des § 109 Abs. 2 WRG hegt. Durch die Vorverlegung des Sperrzeitpunktes in § 109 WRG 1959 sollte mit der Änderung durch BGBl. I Nr. 58/2017 allfälligen „rein spekulativen“ Widerstreitprojekten Einhalt geboten werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich die Behörde an die Verfahrensvorschriften hält und kann kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Bestimmtheitsgebot erkannt werden. Der Anregung des Beschwerdeführers zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim VfGH war seitens des Verwaltungsgerichtes daher nicht nachzukommen.
5. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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